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ROG-Novelle – Wichtige Änderungen in Kraft getreten

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Die Raumordnungsnovelle ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Einige wichtige Änderungen kommen damit bereits ab heute zur Anwendung – unter anderem § 6 WindBG n.F.

Das Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetztes und anderen Vorschriften (ROGÄndG) wurde gestern, den 28. März 2023, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Novellierung des Raumordnungsgesetzes enthält zahlreiche für Projektierer:innen relevante Änderungen. Einen Überblick über die wichtigsten Regelungen geben wir in unserem Beitrag vom 06.03.2023 zum Gesetzesbeschluss.

Diese Änderungen gelten ab dem 29.03.2023:

Der Großteil der Änderungen der ROG-Novelle treten erst am 28. September 2023 in Kraft. Doch einige Regelungen, die bereits jetzt den Ausbau der Erneuerbaren Energien beschleunigen sollen, sind heute in Kraft getreten. Zu ihnen zählen:

Entfall von Umweltverträglichkeitsprüfung und Artenschutzprüfung 

Für Windenergieanlagen – sowohl an Land (§ 6 WindBG n.F.) als auch auf See (§ 72a WindSeeG) – sowie für bestimmte Stromnetze (§ 43m EnWG) entfällt die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie einer artenschutzrechtlichen Prüfung. Auch für bestimmte Photovoltaik-Freiflächenanlagen ist künftig von der Durchführung einer UVP abzusehen, wenn sie in einem Gebiet liegen, für das eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde (§ 14b UVPG).

Überragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie

Ebenso ab heute gilt, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen (§ 11c EnWG).

Großteil der Regelungen treten am 28. September 2023 in Kraft

Neben anderen Regelungen wird auch die äußerst praxisrelevante Erleichterung im Zielabweichungsverfahren des § 6 Abs. 2 ROG erst ab dem 28. September 2023 Wirkung entfalten.

Ausblick: Vorhaben bleiben abhängig von Strategischer Umweltprüfung

Ob die Änderungen der ROG-Novelle die erhoffte Verfahrensbeschleunigung in der Praxis bewirken, wird sich erst zeigen. Denn insbesondere der Wegfall von UVP und Artenschutzprüfung ist nur dann möglich, wenn das jeweilige Vorhaben in einem Gebiet geplant wird, für das eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchgeführt wurde. Welche Anforderungen an die durchgeführte Strategische Umweltprüfung gestellt werden, ist dem Wortlaut allerdings nicht zu entnehmen. Demnach müsste es ausreichen, das überhaupt eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. Spannend wird es aber dann, wenn in einem zehn Jahre alten Regionalplan nur eine vage SUP durchgeführt wurde. Sollten Gerichte in diesem Fall zu der Überzeugung kommen, dass doch eine UVP durchgeführt werden muss, wäre eine erhebliche Rechtsunsicherheit geschaffen. Der erhoffte Verfahrensbeschleuniger für den Ausbau der Erneuerbaren Energien würde dann verpuffen.

Im Fall von PV-Freiflächen ist zudem unklar, ob der Gesetzgeber durch die neue Regelung des § 14c UVPG Projektierer:innen tatsächlich eine Verfahrensbeschleunigung präsentiert oder sich diese Regelung nach dem 30.06.2023 sogar als Nachteil darstellt.