Rechtsgutachten bestätigt Rechtsprechung zu Drehfunkfeuer und § 18a LuftVG
« NewsübersichtSeit 06.11.2014 liegt ein Rechtsgutachten des Staats- und Verfassungsrechtlers Prof. Dr. Dr. h.c. Battis vor, welches die Auslegung des § 18a LuftVG im Hinblick auf Drehfunkfeuer bzw. die Voraussetzungen dieses Errichtungsverbotes ebenso eindeutig wie zutreffend eingrenzt:
Die Genehmigungsbehörde ist auch nach dieser Auffassung nicht an die Entscheidung des BAF gebunden, d.h. die Letztentscheidungskompetenz liegt einzig und allein bei der Genehmigungsbehörde. Diese kann sich, ggf. unter Zuhilfenahme von Sachverständigengutachten über die Entscheidung des BAF hinwegsetzen. Die Genehmigungsentscheidung einschließlich des Errichtungsverbotes des § 18a LuftVG ist wiederum gerichtlich voll überprüfbar, es gibt keinen behördlichen Beurteilungsspielraum! Ob die Voraussetzungen für das Errichtungsverbot des § 18a LuftVG vorliegen, ist dabei anhand einer zweistufigen Prüfung zu ermitteln: zunächst ist die Möglichkeit einer Beeinflussung des Drehfunkfeuers zu prüfen, auf der zweiten Stufe die Hinnehmbarkeit der Beeinflussung. Im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung trifft zudem die Genehmigungsbehörde die Darlegungslast hinsichtlich der Voraussetzungen des Errichtungsverbotes.
All dies steht auf einer Linie mit der bisher hierzu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere jener des VG Oldenburg und des VG Hannover und entspricht auch der von unserem Hause seit jeher vertretenen Auffassung. Einzelheiten hierzu können dem von Rechtsanwalt Christian Falke und Rechtsanwalt Dr. Peter Sittig veröffentlichten Aufsatz entnommen werden.
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