Solarenergie - Der Gesetzesentwurf zur gemeindlichen Beteiligung an Freiflächenanlagen: Ein gefährliches Spiel für Projektierer*Innen
« NewsübersichtAm 22. Juni 2021 haben wir darauf hingewiesen, nur einen Tag später hat es sich bewahrheitet: der jetzt veröffentlichte Gesetzesentwurf für die finanzielle Beteiligung von Kommunen an Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen bietet bei weitem nicht nur Anlass zur Freude.
Aber der Reihe nach. Was plant die Regierung? Der Entwurf sieht vor, den bisherigen – nur die gemeindliche Beteiligung an Windenergieanlagen regelnden – § 36k EEG 2021 zu streichen und durch einen neu gefassten § 6 EEG 2021 zu ersetzen. Dieser soll neben Betreiberinnen von Windenergieanlagen auch erstmals solchen von Freiflächenanlagen ermöglichen, betroffenen Gemeinden einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten zu dürfen.
Der Gesetzgeber will hierfür insbesondere die Akzeptanz von Solaranlagen in der Bevölkerung fördern und letztlich Genehmigungsverfahren erheblich erleichtern. So weit, so gut. Doch was sind die konkreten Auswirkungen des vorgesehenen Entwurfs für die Betreiberinnen von Freiflächenanlagen?
Beachtenswert ist insbesondere § 6 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2021 n.F.. Dieser soll regeln, dass Vereinbarungen über Zuwendungen zwar bereits „vor Genehmigung der Freiflächenanlage, jedoch nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans für die Fläche zur Errichtung der Freiflächenanlage“ geschlossen werden dürfen. Dies wirft Fragen bzgl. der praktischen Abwicklung solcher Vereinbarungen auf, nicht zuletzt auch in strafrechtlicher Hinsicht.
Deshalb lässt sich grundsätzlich konstatieren, dass unsere Befürchtungen vom 11. Februar 2021 im Wesentlichen auch mit und gerade wegen der jetzigen Entwurfsvorlage Bestand haben. Genau wie bei § 36k EEG 2021 helfen auch die jetzt in § 6 Abs. 4 EEG 2021 n.F. aufgenommenen Befreiungen von strafrechtlichen Korruptionstatbeständen nicht in allen Konstellationen darüber hinweg.
Bzgl. der praktischen Abwicklung stellt sich die Frage, wie sich der Gesetzgeber den zeitlichen Ablauf des Abschließens von Vereinbarungen über Zuwendungen vorgestellt hat. Zum einen sind Betreiberinnen von Photovoltaik-Anlagen auf positive Bauleitplanung angewiesen, weil ihre Vorhaben anders als Windenergieanlagen keine bauplanungsrechtliche Privilegierung genießen. Zum anderen dürften sie gemäß § 33 BauGB grundsätzlich bereits mit dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplans mit der Errichtung der Anlage beginnen. Nach der geplanten Regelung des § 6 Abs. 4 Nr. 2 EEG n.F. dürften jedoch vor diesem Zeitpunkt gar keine entsprechenden Vereinbarungen geschlossen werden. Welchen positiven Nutzen die geplante Regelung daher für den Genehmigungsprozess haben soll, erscheint fraglich. Es besteht das Risiko, dass das Angebot zur gemeindlichen Beteiligung zum „gentlemen‘s agreement“ verkommt.
Dass der Gesetzgeber den Zeitpunkt derart festgelegt hat, ist dabei sogar nachvollziehbar. Schließlich gilt es nicht zuletzt, die Planungshoheit der Gemeinde aus Art. 28 Abs. 2 GG zu wahren und das Kopplungsverbot zu berücksichtigen. Ähnlich wie bereits in § 36k EEG 2021 scheint der Gesetzgeber aber gerade das Kopplungsverbot nicht im Blick gehabt zu haben, obwohl sich diese Problematik bei Gleichzeitigkeit von städtebaulichen Verträgen und Begehren der finanziellen Beteiligung seitens der Kommune geradezu aufdrängt. Damit gilt: Auch wenn etwaige Vereinbarungen keine Straftatbestände verwirklichen, könnten sie trotzdem wegen Verstoßes gegen das Kopplungsverbot unwirksam sein. Auch Auswirkungen auf den Bebauungsplan sind dann nicht gänzlich ausgeschlossen.
Schlussendlich bleibt festzuhalten, dass der Gesetzgeber jetzt Klarheit bzgl. des „Ob“ der finanziellen Beteiligung der Kommunen schaffen will. Dies wird jedoch aller Voraussicht nach mit großen Unsicherheiten hinsichtlich des „Wie“ einhergehen.
Ähnlich wie bereits bei von uns erfolgreich praktizierten Vereinbarungen im Rahmen des § 36k EEG 2021 wird es trotzdem möglich sein, eine schriftliche, von sonstigen Verträgen unabhängige Vereinbarung zu treffen, die die Absicht und Bereitschaft zu Verhandlungen zwischen Projektierer und Belegenheitsgemeinde festhält. Es sollte jedoch unbedingt dafür Sorge getragen werden, dass diese „Sprechklausel“ nicht mit anderen Verträgen oder Vereinbarungen verknüpft wird.
Daher bleibt nur abzuraten, dies ohne anwaltliche Unterstützung zu tun. Die Risiken, sich durch einen unpräzise formulierten Passus ungewollt zivilrechtlich zu binden oder durch das Unterbreiten eines Angebots im falschen Zeitpunkt doch nicht von der Strafbefreiung erfasst zu sein, erscheinen zu groß.