Tracking pixel Spiel mit Licht und Schatten · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Spiel mit Licht und Schatten

« Newsübersicht

Stellungnahme zum MELUR-Gutachten vom 01.06.2014 „Flugsicherheitsanalyse der Wechselwirkungen von Windenergieanlagen und Funknavigationshilfen DVOR/VOR der Deutschen Flugsicherung GmbH“

Am 04.06.2014 veröffentlichte das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten (MELUR-Gutachten). Im Rahmen dieses Gutachtens wurden durch die Verfasser sowohl die fachtechnische Bewertungsmethodik der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) für Auswirkungen von Windenergieanlagen auf VOR/DVOR-Anlagen, als auch deren rechtlichen Komponente im Rahmen des § 18 a LuftVG für Genehmigungsverfahren geprüft. So begrüßenswert das Ansinnen ist, dieses seit Jahren verminte Konfliktfeld für die Windenergienutzung befrieden zu wollen, erstaunt sowohl die explizite Bezugnahme auf ein privates Gutachten der MASLATON Rechtsanwalts GmbH als auch die z.T. offensichtlich widersprüchliche Argumentation im MELUR-Gutachten, die neben einigem Licht auch erheblichen Schatten wirft.

Zunächst – dies muss bei aller Kritik deutlich festgehalten werden – arbeitet das MELUR-Gutachten durchaus umfangreich und zutreffend die bereits seit Jahren auch durch die MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertretene (vgl. z. B Vortrag „ Funkfeuer, Radar & Co. – Belange des Luftverkehrs geknackt? vom 13.11.2013 in Rheinsberg; Newsletter vom 05.02.2014 "Absturz für die DFS Windenergiebranche feiert Sieg"; Newsletter vom 14.03.2014 „DFS mit dem Rücken an der Wand“) und vom VG Oldenburg bestätigte Auffassung heraus, dass die Bewertungsmethodik der DFS nicht geeignet ist, in hinreichendem Maße die Frage einer technischen Beeinflussung von Funknavigationsanlagen (VOR/DVOR) durch Windenergieanlagen prognostisch zu beantworten (MELUR-Gutachten, S. 93).

Ebenfalls zutreffend – und ebenfalls im Kern der vorgezeichneten Linie von MASLATON und dem VG Oldenburg folgend – arbeitet das MELUR-Gutachten heraus, dass mit Blick auf die materielle Baufreiheit eines jeden grundstücksberechtigten Antragstellers eine Auslegung des § 18 a LuftVG vorzunehmen ist, die die betroffenen Interessen miteinander in Einklang bringt und insbesondere die Frage im Blick haben muss, ob es nicht alternative Methoden gibt, die die Funktionsfähigkeit der Flugsicherungseinrichtungen ebenfalls gewährleisten und gleichzeitig die Eigentumsrechte weniger beeinträchtigen als ein Ablehnung des Windenergievorhabens.

Widersprüchlich – und für die Antragsteller und Genehmigungsbehörden mit erheblichen Gefahren verbunden – ist indessen die im MELUR-Gutachten geäußerte Auffassung, die „Entscheidung“ des BAF nach § 18 a LuftVG sei für die Genehmigungsbehörde bindend. Dies überzeugt schon nicht, weil es die strukturellen Unterschiede zu den bindenden Mitwirkungsakten nach §§ 12, 14 LuftVG verwischt und überdies die auch vom MELUR-Gutachten nicht in Zweifel gezogene Rechtsnatur des § 18 a LuftVG als materielles Bauverbot ignoriert. Völlig unverständlich wird das MELUR-Gutachten schließlich, wenn es die Entscheidung als bindenden Verwaltungsakt qualifiziert, der aber nicht von der Konzentrationswirkung der BImSchG-Genehmigung gemäß § 13 BImSchG umfasst sein soll.

Die Tatsache, dass ein Gutachten im Auftrag eines Ministeriums auf fragwürdiger Grundlage die – tatsächlich nicht begründbare – angebliche Bindungswirkung in § 18 a LuftVG quasi festschreibt, ist an sich brisant genug. Doch wird diese Situation noch dadurch verschärft, dass die Verfasser davon ausgehen, der Gesetzgeber weise mit § 18 a LuftVG der DFS/ dem BAF eine „institutionalisierte Sachkompetenz“ zu (MELUR-Gutachten, S. 74). Insoweit ist schon fraglich, inwieweit etwa eine tatsächlich nicht vorhandene Sachkompetenz durch Gesetz verliehen werden kann. Die diesbezüglichen Bedenken verstärken sich noch angesichts der von den Gutachtern selbst bestätigten Befunde, dass die Ermittlungsmethode der DFS objektiv unzureichend ist (MELUR-Gutachten, S. 93). Ein Ergebnis, das auch mit Blick auf die Tatsache, dass die DFS die von ihr zu begutachtenden Funknavigationsanlagen für ihre private Dienstleistungstätigkeit selbst betreibt und mithin in diesem Zusammenspiel auch eigene Interessen vertritt, Widerspruch hervorrufen muss.

Abschließend muss somit konstatiert werden, dass von dem nun vorgelegten MELUR-Gutachten durchaus wichtige und richtige Impulse ausgehen.

Gerade im Hinblick auf die zweifelhafte Ermittlungsmethodik der DFS und die Frage der Relevanz technischer Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Funknavigationsanlagen für den Zweck der VOR/DVOR – und in diesem Zusammenhang eine stärkere Betonung des Eigentumsgrundrechtes der Antragsteller – sind die Erkenntnisse des Gutachtens grundsätzlich zu begrüßen und bestätigen im Wesentlichen die Auffassung von MASLATON und des VG Oldenburg, wonach DFS und BAF nicht gleichsam „über den Dingen stehend“ nach eigenem Gutdünken agieren können.

Nicht überzeugend und für die Praxis von höchster Brisanz ist hingegen die im MELUR-Gutachten vertretene Auffassung, wonach die „Entscheidung“ des BAF nach § 18 a LuftVG letztverbindlich sein soll. Schon im MELUR-Gutachten selbst ergeben sich aus dieser kaum begründbaren Auffassung nur schwer entwirrbare Widersprüche, die im vorliegenden Rahmen keineswegs abschließend dargestellt werden können. Nicht zuletzt mit Blick auf die Praxis wirft das MELUR-Gutachten daher Licht und Schatten und muss trotz guter Ansätze sehr, sehr kritisch betrachtet werden.

Rückfragen & weitere Informationen:
Prof. Dr. Martin Maslaton, e-mail: martin@maslaton.de,
Dr. Peter Sittig, e-mail: sittig@maslaton.de,
Christian Falke, e-mail: falke@maslaton.de,
Tel.: 0341/149500, Internet: www.maslaton.de