Tracking pixel Unterlassungserklärung eines Minderjährigen ist unwirksam UND Verwendung der ASIN kann Markenrechtsverletzung darstellen · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Unterlassungserklärung eines Minderjährigen ist unwirksam UND Verwendung der ASIN kann Markenrechtsverletzung darstellen

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LG Düsseldorf: Urteil vom 20. Januar 2014

In seinem Urteil vom 20. Januar 2014 (Az.: 2a O 58/13) hat das LG Düsseldorf deutlich gemacht, dass die Unterlassungserklärung eines Minderjährigen ohne Unterschriften der gesetzlichen Vertreter unwirksam ist. Des Weiteren wurde klargestellt, dass die Verwendung einer fremden ASIN-Nummer bei Amazon eine Markenrechtsverletzung gem. Art. 9 Abs. 1 lit. a und b, Abs. 2; 98 Abs. 1; 101 GMV i.V.m. § 125b Abs. 2 MarkenG darstellt.

Die Klägerin vertreibt Handyhüllen und –zubehör im Internet und ist Inhaberin einer beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingetragenen Wortmarke (Gemeinschaftsmarke). Sie bietet ihre Artikel u.a. bei Amazon an, wobei sie für jedes Angebot eine individuelle Identifikationsnummer (ASIN) erhält. Der minderjährige Beklagte betreibt ein Gewerbe, das er mit Zustimmung seiner Eltern gegründet hat. Er vertreibt ebenfalls über die Handelsplattform Amazon verschiedene Artikel und übernahm in diesem Zusammenhang ohne Zustimmung der Klägerin deren Angebot für Handyschutzhüllen mit der dazugehörigen Identifikationsnummer und bot diese unter seinem Namen an.

Die Klägerin mahnte den Beklagten ab und forderte diesen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte schickte daraufhin die Erklärung persönlich unterschrieben, jedoch ohne Unterschrift der gesetzlichen Vertreter an die Klägerin zurück.

Das Gericht führte aus, dass es für die wirksame Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht ausreichend ist, wenn allein der (zum Zeitpunkt der Abgabe) minderjährige Beklagte diese unterschreibt und an die Klägerin zurücksendet. Mangels Volljährigkeit konnte sich der Beklagte mithin nicht allein rechtswirksam verpflichten. Etwas anderes kann sich auch nicht aus der Tatsache ergeben, dass der Beklagte mit der Zustimmung der Eltern ein Gewerbe betrieb. Gem. § 112 BGB ist der Minderjährige nur für die Geschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, die das Erwerbsgeschäft mit sich bringen. Dies umfasst jedoch nicht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, da dieses Rechtsgeschäft keinen Zusammenhang mit dem Aufbau oder der Führung des Erwerbsgeschäfts aufweist.

Hinsichtlich der Nutzung der ASIN-Nummer hat das Gericht das Handeln des Beklagten als Markenverletzung eingestuft. Die Abkürzung ASIN steht für Amazon Standard Identification Number und ist eine zehnstellige Produktnummer zur Identifikation der Ware. Mit der ASIN werden alle Produkte gekennzeichnet, die bei Amazon angeboten werden. Die ASIN selbst war jedoch in dem Produktangebot des Beklagten für die Kunden nicht erkennbar gewesen, da sie nicht im Angebotstext für die Hüllen verwendet wurde. Dennoch stellt diese Art der Produktkennzeichnung eine geschützte Kennzeichnung dar. Es reiche aus, wenn das Angebot des Beklagten vorab bei einer Suche nach dem Kennzeichen bei Amazon als Trefferergebnis auftauche. Daher entschied das Gericht, dass der Beklagte durch die Verwendung der Identifikationsnummer der Klägerin eine Markenrechtsverletzung begangen hatte. Die Klägerin konnte daher Unterlassung der Markenverwendung verlangen, sodass der Beklagte das Angebot so wie bisher nicht weiter verwenden darf.

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Ulrich Hauk, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, E-Mail: hauk@maslaton.de
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