VG Trier hält Gutachten der FH Aachen zu Turbulenzabständen für „fachlich entwertet“ und „fachlich zweifelhaft“
« NewsübersichtDas Verwaltungsgericht Trier hat ein wichtiges Urteil zum Verhältnis Bauleitplanung im Konflikt mit flugbetrieblichen Interessen gefällt (Urt. v. 11.04.2017 – 1 K 4887/16.TR) und in diesem Zusammenhang auch deutliche Worte zu dem für die Windenergieprojektierung ungünstigen Gutachten der FH Aachen zu Turbulenzabständen (vgl. Newsletter vom 22.02.2016: „Achtung neuer Wirbel um Windenergieanlagen in Platzrundennähe“).
Im Kern ging es um die Klage einer Gemeinde, die sich durch die Erweiterung des Flugbetriebs eines genehmigten Segelflugplatzes in ihren Planungsabsichten zur Steuerung der Windenergienutzung beeinträchtigt sah, weil mit der Betriebserweiterung eine deutliche Ausweitung, der sog. „Hindernisfreiflächen“ einhergeht, die ihrerseits limitierend auf die Möglichkeit zur Errichtung von Windenergieanlagen wirken. Das Gericht entschied, dass die Luftfahrtbehörde die Planungsabsichten der Gemeinde aus diesem Grund in den Abwägungsprozess hätte einstellen und entsprechend bewerten sollen, da auch die Gemeinde im fortlaufenden Aufstellungsverfahren ihrerseits die (dann ggf. bestandskräftige Betriebserweiterung hätte berücksichtigen müssen), so dass die Betreiberweiterung auch unmittelbar auf die Bauleitplanung zu wirken vermag.
Eher nebenbei war das Gericht auch dazu aufgerufen, die Frage zu klären, ob die Bauleitplanung nicht bereits an anderen Hindernissen – hier u.a. den Turbulenzabständen gemäß des Gutachtens der FH Aachen – scheitert. In diesem Zusammenhang fand das Gericht deutliche Worte:
„Soweit der [Beklagte] seine Ausführungen mit dem zur Akte gereichten Gutachten der FH Aachen vom Dezember 2015 […] zu belegen versucht, wurden die darin enthaltenen Ausführungen zum notwendigen Abstand derartiger Anlagen von den einschlägigen Segelflugbetriebsräumen bereits durch den substantiierten Vortrag der Klägerin relativiert und entkräftet. So beurteilt selbst das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) die Aussage des beklagtenseitig eingeführten Gutachtens in einer Stellungnahme vom 15. April 2016 als gering […]. Dieser, einer fachlichen Entwertung gleichkommenden, Stellungnahme des DLR ist der Beklagte nicht mehr entgegengetreten. Die Kammer schließt sich den fachlichen Einschätzungen des DLR insoweit uneingeschränkt an. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich auch aus diesem Grund als rechtswidrig, weil der Beklagte die Entscheidung, einen umfänglichen Abwägungsvorgang zu unterlassen, auf ein fachlich zweifelhaftes Gutachten gestützt hat.“
Die – immensen – Abstandsforderungen laut FH Aachen sind demnach nicht nur rechtlich (vgl. Newsletter vom 22.02.2016: „Achtung neuer Wirbel um Windenergieanlagen in Platzrundennähe“), sondern auch fachlich zweifelhaft und ohne Grundlage sind.
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