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Windenergie - BVerwG bestätigt hohe Hürden an Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans

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BVerwG bestätigt OVG-Urteil und damit die strengen Maßstäbe an die Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen. Schutz der kommunalen Planungshoheit erschwert Repowering von Windenergieanlagen. 

Kann ein veralteter Bebauungsplan mit Höhen- und Leistungsbegrenzungen (von 70 Metern) für Windenergieanlagen durch den technischen Fortschritt funktionslos werden, solange die bestehenden Windenergieanlagen weiterhin betrieben werden? 

Diese Frage und die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (30. Januar 2024 - Az. 2 K 129/21) haben wir in unserem vergangenen Newsbeitrag analysiert. Nach Auffassung des OVG Magdeburg lautete die Antwort darauf: Nein. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG - 7 B 9.24) am 30. Oktober 2024 die Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung abgewiesen und damit die restriktive Auslegung bestätigt.

BVerwG verweigert Revisionszulassung

Das BVerwG hat die Beschwerde mit der Begründung abgelehnt, dass keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Das zentrale Argument des Gerichts war der Schutz der kommunalen Planungshoheit. Laut BVerwG ist es notwendig, strenge Maßstäbe an die Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen anzulegen, um die Entscheidungs- und Steuerungskompetenz der Gemeinden zu wahren. Ein Bebauungsplan könne nicht allein aufgrund technischer Weiterentwicklungen oder wirtschaftlicher Erwägungen funktionslos werden. In der Argumentation bekräftigte das BVerwG, dass die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans nur dann vorliegt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse eine Verwirklichung der Planvorgaben auf unabsehbare Zeit ausschließen. Dies sei hier nicht der Fall, da die bestehenden 26 Windenergieanlagen weiterhin betrieben werden und somit die Festsetzungen des Bebauungsplans erfüllen.

Strenge Voraussetzungen erschweren Repowering: Rückbau als einzige Option

Nach der Rechtsprechung des BVerwG bleibt der Bebauungsplan also so lange verbindlich, wie die bestehenden 26 Windenergieanlagen betrieben werden. Selbst wenn diese technisch veraltet sind und wirtschaftlich kaum tragfähig betrieben werden können und ein Vorhabenträger deren Repowering plant, reicht dies nicht aus, um den Plan funktionslos zu machen. Der repoweringwillige Betreiber müsste daher gezwungenermaßen erst alle bestehenden Windenergieanlagen vollständig zurückbauen, um (möglicherweise) die Funktionslosigkeit zu erreichen und dann ein neues immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für modernere Windenergieanlagen einleiten. Doch selbst dann bleibt der Ausgang des Genehmigungsverfahrens unsicher.

Kommunale Planungshoheit vs. Repowering und Energiewende

Bebauungspläne mit derart niedrigen Höhen- und Leistungsbeschränkungen sind glücklicherweise nicht (mehr) die Norm und (mittlerweile) seltener aufzufinden. Dennoch wird in Deutschland für das Erreichen der Ausbauziele jede verfügbare Fläche benötigt. Die Entscheidung verdeutlicht die Schwierigkeit, bestehende Windkraftstandorte mit höhenbeschränkten Bebauungsplänen effizient zu modernisieren. Wenn sich Betreiber nun wegen fehlender Wirtschaftlichkeit dazu gezwungen sehen die Windenergieanlagen zurückzubauen, gehen damit nicht nur etablierte Windenergiestandorte verloren, sondern reduzieren damit auch insgesamt die verfügbare Ausbauflächen. Der Schutz der kommunalen Planungshoheit wird über das notwendige Repowering gestellt. Dies steht nicht nur im Widerspruch zu den Zielen des Gesetzgebers, durch Repowering eine nachhaltigere und effizientere Nutzung bestehender Flächen zu ermöglichen, sondern bremst auch die Energiewende aus. Ein Rückschritt, der die Ausbauziele des EEG und des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) gefährdet.



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