Tracking pixel Windenergie – Bayern startet Bundesratsinitiative zur Änderung von § 14 Luftverkehrsgesetz · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Windenergie – Bayern startet Bundesratsinitiative zur Änderung von § 14 Luftverkehrsgesetz

« Newsübersicht

Mit mehr Flexibilität im Luftverkehrsgesetz will Bayern den Ausbau der Windenergie beschleunigen. Der Entscheidung der Landesluftfahrtbehörde nach § 14 LuftVG käme so weniger Bedeutung zu.

Die Bayerische Staatsregierung strebt derzeit mit einer Bundesratsinitiative (Drs. 108/24) an, die Bindungswirkung der Entscheidung der Landesluftfahrtbehörde nach § 14 LuftVG gegenüber der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde aufzuheben und einer Abwägungsentscheidung zugänglich zu machen. Angesichts der sich seit Jahren wiederholenden Szenarien zwischen der Windenergie und der Bundeswehr bzw. der Deutschen Flugsicherung (DFS) – sei es im Zusammenhang mit Hubschraubertiefflugstrecken oder der Radarführungsmindesthöhe (RVA) - keine schlechte Idee.

Die Pressemitteilung der Bayerischen Staatsregierung im Wortlaut

In der bayrischen Pressemitteilung heißt es für einen besseren Interessensausgleich zwischen Windenergie und Luftfahrt und zur Stärkung des Windkraftausbaus:

“Der notwendige Ausbau der Windenergie an Land tritt immer stärker in Konkurrenz mit den Belangen des Luftverkehrs – sowohl des zivilen als auch des militärischen. Bayern möchte den Ausbau der Windenergie durch mehr Flexibilität im Luftverkehrsgesetz des Bundes beschleunigen. Der Ministerrat hat dazu heute eine Bundesratsinitiative beschlossen.

Bislang räumt das Gesetz den Belangen des Luftverkehrs pauschal den Vorrang ein. So können zum Beispiel Windräder mit einer Höhe von mehr als 100 Metern nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden errichtet werden – was praktisch alle Windräder betrifft. Der Freistaat möchte mit seiner Bundesratsinitiative erreichen, dass die Genehmigungsfähigkeit einer Windenergieanlage künftig im Rahmen einer Abwägungsentscheidung getroffen wird. Dadurch könnte geprüft werden, ob die Sicherheit des Luftverkehrs auch durch zumutbare Anpassungen bei der Abwicklung des zivilen oder militärischen Luftverkehrs gewährleistet werden kann, wenn das Interesse an der Nutzung der erneuerbaren Energien überwiegt. Die Entscheidung zum Bau des Windrades obliegt dann der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Diese hat die Stellungnahme der jeweiligen Luftfahrtbehörde in die Entscheidung einzubeziehen, ist aber nicht an sie gebunden.

Mit der Änderung des Luftverkehrsgesetzes sollen auch die teils langen Verfahrenszeiten der luftrechtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation verkürzt werden. Dazu wird vorgesehen, dass die Flugsicherungsorganisation, in der Praxis die Deutsche Flugsicherung GmbH, ihre Einschätzung spätestens zwei Monate nach Erhalt der erforderlichen Informationen mitzuteilen hat.“

Das Problem: Stellungnahmen von DFS und Bundeswehr nur schwer angreifbar

Mit der Initiative adressiert Bayern eine grundlegende Problematik der aktuellen Praxis. Denn eine negative Stellungnahme der DFS oder der Bundeswehr kann eine ganze Kettenreaktion mit sich ziehen, die für Vorhabenträger ein sehr zeitaufwendiges und damit kostspieliges Unterfangen darstellt. Im absoluten Regelfall folgt auf die negative Stellungnahme die Verweigerung der luftrechtlichen Zustimmung nach § 14 LuftVG durch die Landesluftfahrtbehörde - nur selten hat sich diese dabei mit dem flugbetrieblichen Sachverhalt im Einzelfall auseinandergesetzt. Da die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde an diese Entscheidung der Landesluftfahrtbehörde rechtlich gebunden ist, bleibt der Genehmigungsbehörde im Anschluss nichts anderes übrig, als die Genehmigung im Ganzen zu verweigern.

Der Schrecken für die Projektierer:innen setzt sich schließlich bei der Frage fort, wie mit der Verweigerung der luftrechtlichen Zustimmung nach § 14 LuftVG umzugehen ist. Diese stellt ein Behördeninternum dar, dass nicht isoliert angegriffen werden kann. Vielmehr müssen Projektierer:innen gegen die ablehnende Genehmigungsentscheidung im Ganzen – mit Widerspruch und/ oder Klage – vorgehen, um inzident die Entscheidung nach § 14 LuftVG auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Und das ist wie Projektierer:innen nur zu gut wissen, ein sehr zeitaufwendiges und schwieriges Unterfangen für den Vorhabenträger.

Ausblick: Begrüßenswerte Initiative, aber geringe Erfolgschancen

Die Ergänzung des § 14 LuftVG, wie in der Bundesratsinitiative vorgeschlagen, setzt an zwei wesentlichen Punkten an: insbesondere die angeregte Abwägungsentscheidung und die Prüfung zumutbarer Anpassungen bei der Abwicklung des Luftverkehrs, würde der zuständigen Immissionsschutzbehörde den notwendigen Spielraum und die Flexibilität geben, um im Einzelfall sachgerecht entscheiden zu können. Hierdurch würde sich für Projektierer:innen gleichfalls ein größeres Einfallstor auftun, damit sich bereits auf Behördenebene mit sämtlichen flugbetrieblichen Argumenten auseinandergesetzt wird und diese nicht – wie bislang – in das Klageverfahren “outgesourced” werden. Auch die Verkürzung der Stellungnahmefrist für die Flugsicherungsorganisation wäre zu begrüßen.

Im Ergebnis ist jedoch die Umsetzungswahrscheinlichkeit nicht nur als gering, sondern als unrealistisch einzuschätzen. In der Vergangenheit wurden sämtliche Vorstöße, der Windenergie gegenüber dem Luftverkehr einen Vorteil einzuräumen, und sei er noch so klein, im Verkehrsministerium blockiert. Im Gegenteil, man versuchte sogar bis zuletzt, noch größere Hürden aufzubauen, beispielsweise mit dem Gesetzesentwurf zur Änderung von § 18a LuftVG und der Erweiterung des Anwendungsbereichs um Luftverteidigungsradare (zur BWE Stellungnahme). Vor diesem Hintergrund dürfte nicht zu erwarten sein, dass die Konflikte zwischen Windenergievorhaben und (vermeintlichen) luftrechtlichen Hemmnissen dadurch aufgelöst werden, dass die Bindungswirkung der Entscheidung nach § 14 LuftVG für die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde alsbald entfällt.


Weiterlesen:

Veranstaltungstipp:

Am 05. Juni 2024 findet unser „Windenergie und Luftverkehr Spezial“ direkt am Flughafen Frankfurt statt. Jetzt zum Seminar anmelden!