Tracking pixel News zu Windenergie · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Windenergie

Bild zu Auszeichnung als TOP-Kanzlei 2021 durch die WirtschaftWoche

Auszeichnung als TOP-Kanzlei 2021 durch die WirtschaftWoche

Wir freuen uns über diese Auszeichnung! Unsere Kanzlei wurde im WirtschaftsWoche-Ranking „Top Kanzlei 2021 – Vergaberecht & Umwelt- undBauplanungsrecht“ in Kooperation mit dem Handelsblatt Research Institute, publiziert am 03.09.2021, in derWirtschaftsWoche 36/2021 unter dem Titel „Erst denken, dann vergeben“ als eine der TOP-Kanzleien 2021 ausgezeichnet. Zusätzlich wird Prof. Dr. Martin Maslaton als "TOP-Anwalt 2021" in diesen Rechtsgebieten gerankt. Unsere Qualität zeigt sich nicht nur in ausgezeichneter Beratung, sondern auch in der Zufriedenheit der Mandanten und der Anerkennung durch fach...

Bild zu Vorankündigung: Artenschutz und Windenergie - Tauglichkeit und Inhalte einer Technischen Anleitung (TA) Artenschutz/Wind zur Bewältigung des Kon?ikts zwischen Artenschutz und Windenergie

Vorankündigung: Artenschutz und Windenergie - Tauglichkeit und Inhalte einer Technischen Anleitung (TA) Artenschutz/Wind zur Bewältigung des Kon?ikts zwischen Artenschutz und Windenergie

Artenschutz und Windenergie sind ein hochkomplexes Thema. Das vorliegende Buch beginnt mit einer  Bestandsaufnahme, die die Entwicklung des Artenschutzrechts aufzeigt. Nach Vorstellung der Entscheidung des maßgeblichen Judikats des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2018 (Az.: 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14) unternimmt es die Arbeit zunächst detailliert darzustellen, wo der Artenschutz genau und vielfach auch artenbezogen in seinem  gesamten Status eingeordnet werden kann. Eine Analyse praktisch aller namhaften Leitfäden, Papiere, Erlasse u. ä. schließt sich an, um dann zu fragen, ob eine Verein...

Bild zu MASLATON auf der Husumwind

MASLATON auf der Husumwind

Die HUSUM Wind Messe kann im Jahr 2021 als Präsenzveranstaltung stattfinden. Vom 14.-17. September sind spannende Vorträge und Foren zu den Bereichen Onshore/Offshore, Grüner Wasserstoff, Repowering & Recycling, sowie Sektorenkopplung & Speicherung geplant. Die Kanzlei MASLATON freut sich, Sie am Stand 2A34 in Halle 2 begrüßen zu dürfen und mit Ihnen zu den aktuellen Themen der Windenergie ins Gespräch zu kommen (Download des Hallenplans: https://husumwind.com/wp-content/uploads/2021/07/HW21_Hallenplaene_Online-3.pdf). Für Fragen vorab, Terminvereinbarungen am Stand sowie zur Kontaktaufnahme w...

Bild zu § 6 EEG 2021 in Kraft getreten – aber Vorsicht: die beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission steht noch aus

§ 6 EEG 2021 in Kraft getreten – aber Vorsicht: die beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission steht noch aus

Am 01.08.2021 ist § 6 EEG 2021, der die finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau von Windenergie- und Freiflächen-Photovoltaikanlagen regelt, in Kraft getreten. Die damit verbundenen rechtlichen Auswirkungen für Wind- und Solarenergie haben wir bereits beleuchtet. Doch trotz des Inkrafttretens von § 6 EEG 2021 gibt es immer noch Unklarheiten – vor allem, weil die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission nach wie vor aussteht. Diese ist aufgrund des Vorbehalts der beihilferechtlichen Genehmigung jedoch Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 6 EEG 2021, wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) bereits Anfang des Jahres für andere unter Genehmigungsvorbehalt stehende Regelungen des EEG ausdrücklich betonte.

Bild zu Windenergieerlass Niedersachsen - Ein Schritt in die richtige Richtung

Windenergieerlass Niedersachsen - Ein Schritt in die richtige Richtung

Am 20.07. stellte Niedersachsens Umweltminister dem Landeskabinett einen neuen Windenergieerlass vor (https://www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/wichtiger-schub-fur-windenergieausbau-und-energiewende-in-niedersachsen-202731.html). Dieser wird den derzeit geltenden Windenergieerlass aus dem Jahr 2016 ablösen. Medial wird der neue Erlass als klares Bekenntnis zur Windenergie an Land dargestellt. Der Entwurf nimmt für sich in Anspruch konkrete Flächenziele festzulegen, Repowering-Möglichkeiten und die Nutzung von Wald als Standort auszubauen. § 3 Nr. 3 des Landesklimaschutzgesetzes (NKlimaG) setzt das klare Ziel der bilanziellen Deckung des Landesenergiebedarfes mit Erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2040. Dazu soll 1,4% der Landesfläche bis 2030, 2,1 % der Landesfläche ab 2030 für die Windenergienutzung zur Verfügung stehen. Für die Projektierung ist dabei relevant, dass hier von einer „rotor-out-Berechnung“ ausgegangen wird. Die geplante Windenergieanlage muss sich also nicht samt ihrer Rotorblätter, sondern nur mit dem Mast in einem Vorrang- oder Eignungsgebiet befinden. Die Rotorspitzen können über die Ausweisungsgrenze hinausragen.

Bild zu Verfassungswidrigkeit des Klimaschutzgesetz: In dubio pro climate

Verfassungswidrigkeit des Klimaschutzgesetz: In dubio pro climate

Der brandaktuelle und innovative Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, Beschl. v. 24.05.20211 - BvR 2656/18, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20, 1 BvR 288/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20 -) ist bemerkenswert und könnte sich zum Gamechanger für Anlagen Erneuerbarer Energien bei Zulassungsentscheidungen entwickeln. Gegen das Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (KSG) wurden mehrere Verfassungsbeschwerden erhoben, die die Festlegungen des Gesetzes mit unterschiedlichen Anknüpfungspunkten als unzureichend rügten. Eine direkte Verletzung der aus den Grundrechten resultierenden Schutzpflichten des Staates oder des Art. 20a GG erkannte das BVerfG nicht. Hingegen stellte es eine Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem grundsätzlichen Freiheitsgehalt der Grundrechte mit außergewöhnlicher Argumentation fest: Die konkreten Festlegungen des Gesetzes bestimmen die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen.

Bild zu Untätigkeitsklage auf Erlass des Widerspruchsbescheids

Untätigkeitsklage auf Erlass des Widerspruchsbescheids

Erfahrene Projektier*innen kennen das Problem des „verschleppten“ Widerspruchsbescheids: Private Dritte oder ein Naturschutzverbund gehen gegen eine, für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage notwendige, Genehmigung durch Erhebung eines Widerspruchs vor, die Behörde entscheidet aber - teils über Jahre hinweg - weder positiv, noch negativ über den Rechtsbehelf. Problematisch stellt sich dabei für Adressat*innen der begünstigenden Genehmigung dar, dass bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens auch keine Rechtssicherheit mangels Bestandskraft eintritt. Insofern bleibt das Projekt mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Hier soll nicht nur die Möglichkeit aufgezeigt, sondern auch angeregt werden, gegen diese Praxis mit einem gerichtlichen Verfahren vorzugehen, um derartige Fälle auch künftig zu vermeiden. Dafür kommt die Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage in Betracht. Maßgeblich ist § 75 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der bei Untätigkeit der zuständigen Behörde Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auch ohne Vorverfahren, namentlich dem abgeschlossenen Widerspruchsverfahren, zulässt.

Bild zu Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Barnstorf kippt zugunsten der Windenergie – erneut

Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Barnstorf kippt zugunsten der Windenergie – erneut

Mit Urteil vom 12.04.2021 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Bauleitplanung der Samtgemeinde Barnstorf, Landkreis Diepholz, nach Normenkontrollantrag durch die Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft für eine Bürgerwindgesellschaft in einer der Ortsgemeinden sowie eines weiteren Antragstellers in Bezug auf die Ausschlusswirkung für Windenergie für unwirksam erklärt (Nds. OVG, Urteil vom 12.04.2032, 12 KN 50/90). Die 60. Flächennutzungsplanänderung hinderte nach Ansicht des 12. Senats die Windenergienutzung in unzulässiger Weise, indem die Windkraftnutzung außerhalb der dargestellten Sondergebiete verboten wurde. Das Besondere hieran ist, dass der Senat nach der bereits unsererseits im Jahr 2016 erfolgreich beklagten 52. Fassung des Flächennutzungsplans einer Verhinderungsplanung der Gemeinde konsequent einen Riegel vorgeschoben hat. Mit deutlichen Worten wurde in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben, dass einerseits die Ermittlung der Flächen für die Sondergebiete nicht in der erforderlichen Tiefe vorgenommen und andererseits die Privilegierung der Windkraft in den ausgewiesenen Sondergebieten nicht konsequent durchgesetzt wurde.