Windenergie und Erdbebenmessstationen
Das Jahr 2016 ist im Hinblick auf die Thematik Windenergie und Seismologie mit einigen Erkenntnissen zu Ende gegangen. So setzte sich das VG Aachen in einem Ende des Jahres veröffentlichten Eilbeschluss als – soweit ersichtlich – erstes Gericht mit dieser Thematik auseinander. Das VG Aachen verortet die Thematik nicht im Rahmen des Rücksichtsnahmegebotes, sondern erachtet die Belange der Seismologie als unbenannten öffentlichen Belang i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB und wendet entsprechender die Rechtsprechung zur Störung von Radaranlagen an. Als solcher können die Belange der Seismologie jedenfalls dann einem privilegierten Windenergievorhaben entgegenstehen kann, wenn die Erzielung der gewünschten Ergebnisse verhindert, verschlechtert, verzögert oder spürbar erschwert wird.