Tracking pixel News zu Datenschutzrecht · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Datenschutzrecht

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220.000 Euro Bußgeld wegen Verletzung der Informationspflichten nach DSGVO

Ein Unternehmen hatte aus Kostengründen von der Information zahlreicher betroffener Personen abgesehen. Die polnische Datenschutzaufsichtsbehörde (UODO) sah Art. 14 DSGVO verletzt und verhängte ein stattliches Bußgeld von 943 000 PLN (entspr. 220.138,64 €, Tageskurs vom 10.04.2019). Nachfolgend erfahren Sie warum die Entscheidung zu hinterfragen und trotzdem beachtlich ist. Informationspflicht aus Art. 14 DSGVO Art. 13 und 14 DSGVO regeln die Informationspflichten des Verantwortlichen gegenüber der betroffenen Person, wenn es zur Erhebung personenbezogener Daten kommt. Dabei ist es unerheblich, ob die Erhebung unmittelbar bei der betroffenen Person oder auf sonstige Weise (durch Dritte) geschieht. In jedem Fall ist die betroffene Person zu informieren. Im Falle nur mittelbarer Erhebung richtet sich dies nach Art. 14 DSGVO.

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Das Medienprivileg gilt nicht nur für Berufsjournalisten

Dem EuGH waren zwei Fragen zu einem Fall vorgelegt worden, in dem ein lettischer Bürger die Aufnahme seiner Aussage vor der Polizei gefilmt und veröffentlicht hatte. Die Beurteilung des EuGH könnte mittelfristig auch Bedeutung für Blogger, Podcaster und Influencer hierzulande sowie europaweit erlangen. (EuGH, Urt. v. 14.02.2019, Rs. C-345/17) Das war geschehen Im Zuge eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens hatte der Kläger in den Räumlichkeiten einer Dienststelle der lettischen nationalen Polizei die Aufnahme seiner Aussage durch die Polizei mitgeschnitten und anschließend auf der Plattform Youtube veröffentlicht – seiner Aussage nach, um die Öffentlichkeit auf vorschriftswidrige Praktiken der Polizei aufmerksam zu machen. Die nationale Datenschutzbehörde sah hierin einen datenschutzrechtlichen Verstoß und forderte den Kläger zur Löschung des Videos auf. Dieser setzte sich vor der Administrat?v? rajona tiesa (lettisches Verwaltungsgericht erster Instanz) zur Wehr, indem er die Rechtswidrigkeit der datenschutzbehördlichen Entscheidung feststellen lassen wollte.

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OLG Dresden: „Recht auf Vergessenwerden“ (Art. 17 DSGVO) gegen Suchergebnisse erfordert strenge Abwägung im Einzelfall

Bei der Suche nach dem Namen eines Blogbetreibers erschien in den Suchergebnissen ein Link auf einer Seite, auf der seine Tätigkeit mit äußerst harscher Kritik kommentiert wird. Nach dem OLG Dresden (Beschl. v. 07.01.2019, Az. 4 W 1149/18) kommt in solchen Fällen ein Löschungsanspruch auch aus Art. 17 DSGVO in Betracht, war vorliegend aber ebenso wie ein quasinegatorischer Unterlassungsanspruch zu verneinen. Sachverhalt Der Betreiber eines Blogs, in welchem er sich u.a. zu bestimmten Unternehmen und Kapitalanlagemöglichkeiten äußert, hatte nach erfolglosem außergerichtlichen Vorgehen vor dem LG Leipzig (Entsch. v. 22.11.2018, Az. 8 O 2605/18) eine einstweilige Verfügung gegen einen Suchmaschinenbetreiber beantragt. Konkret forderte er dabei die Unterlassung der Anzeige einer bestimmten Seite in den Suchergebnissen bei der Suche nach dem Namen des Antragstellers.

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Nachholbedarf im Datenschutz - 30 von 40 Webseiten fallen durch

Anlässlich des „Safer Internet Day 2019“ (SID 19) hat das Bayrische Landesamt für Datenschutz eine Überprüfung von insgesamt 40 prominenten Webseiten durchgeführt. Untersucht wurden u.a. der Internetauftritt von Streaming-, Email- und Preisvergleich-Diensten sowie diverse Onlineshops. Auch drei soziale Netzwerke waren darunter. Zunächst wurde bei 20 Seiten der Registrierungsvorgang untersucht. In diesem Zusammenhang hat die Behörde den Einsatz der Verschlüsselung bei der Übertragung von Daten sowie die Mindestanforderungen bei der Passwortstärke, im Sinne von Zeichenanzahl und Zeichenart, geprüft. Zwar entsprach die Verschlüsselung weitestgehend dem technischen Standard, jedoch warf die Überprüfung der Passwortanforderungen erhebliche Sicherheitslücken auf.

Bild zu Werbung in eigener Sache: Fachbeitrag zum Thema „Zugang zu Grundstücksinformationen – Welche Änderungen ergeben sich durch das neue Datenschutzrecht?“

Werbung in eigener Sache: Fachbeitrag zum Thema „Zugang zu Grundstücksinformationen – Welche Änderungen ergeben sich durch das neue Datenschutzrecht?“

Seit geraumer Zeit, spätestens aber seit Wirksamwerden der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der hiermit einhergehenden Verschärfung der Landesdatenschutzgesetze, ist eine zunehmende Zurückhaltung der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Bereitstellung von Grundstücksinformationen zu verzeichnen, die nicht selten mit einem Hinweis auf das fehlende berechtigte Interesse des Projektierers oder ein entgegenstehendes schützenswertes (Datenschutz-)Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer begründet wird. Unter Berücksichtigung der zunehmenden Praxisrelevanz und den sich hieraus ableitenden Risiken für die Projektierer Erneuerbarer-Energienprojekte haben wir uns dem Thema umfassend angenommen. Das Ergebnis unserer rechtlichen Prüfung wird kommenden Monat in der Fachzeitschrift für Immissionsschutzrecht und Emissionshandel (i+E), Heft 1 2019, erscheinen.

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Medikamente auf Amazon - kein Wettbewerbsverstoß nach § 3 UWG

Das Anbieten und Verkaufen von rezeptfreien Medikamenten durch einen Apotheker auf der Internetverkaufsplattform „Amazon Marketplace“ stellt keine unlautere geschäftliche Handlung i.S.d. § 3 UWG dar. So entschied das LG Magdeburg mit Urteil vom 18.01.2019 (Az.: 36 O 48/18).Geklagt hatte ein Apotheker e.K. gegen seinen Wettbewerber. Der Beklagte betreibt über eine eigene Website den Versandhandel von rezeptfreien Medikamenten und hat dafür eine Erlaubnis nach § 11 ApoG. Zusätzlich stellt er Medikamente unter seinem Namen als Verkäuferprofil auf dem Amazon Marketplace inklusive Fotos und Produktinformationen ein.

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Die Datenschutzbehörde – dein Freund und Helfer?

+++++++AKTUELLE MELDUNG++++++++ Das betroffene Unternehmen hat sich anwaltlich vertreten lassen und Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt. ERGEBNIS: Die Hamburger Aufsichtsbehörde hat das Bußgeld am 03.04.2019 zurückgenommen und das Verfahren eingestellt. Wesentliche Begründung der Behörde: Das vorwerfbare Verhalten konnte nur für einen Zeitraum vor Wirksamwerden der DSGVO nachgewiesen werden. Ein Versandunternehmen wandte sich ratsuchend an die zuständige Datenschutzbehörde, weil einer seiner Dienstleister auch auf mehrfache Aufforderung keinen Vertrag zur Auftragsverarbeitung zusendete. Hierdurch auf den Sachverhalt aufmerksam geworden, verhängte die Behörde später ein Bußgeld in Höhe von 5.000,00 € gegen das Unternehmen. Fehlender Vertrag und beiderseitige Pflicht Das betroffene Versandunternehmen aus der Hansestadt Hamburg arbeitete unter anderem mit einem spanischen Dienstleister zusammen. Um dem Erfordernis des Art. 28 Abs. 3 DS-GVO gerecht zu werden, forderte das Unternehmen seinen Dienstleister auf, einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung zuzusenden. Dieser aber kam der Aufforderung nicht nach.

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Auskunftsanspruch der Gesellschafter im Innenverhältnis - kein Verstoß nach DSGVO

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch von Gesellschaftern im Innenverhältnis regelmäßig nicht gegen die Datenschutzgrundverordnung verstößt und nach Art. 6 Abs. 1 b DS-GVO zulässig ist (OLG München, Endurteil v. 16.01.2019 – 7 U 342/18). Geklagt hatte die Anlegerin eines geschlossenen Fonds in Form einer Publikumskommanditgesellschaft. Diese hatte direkt gegenüber der Treuhänderin des Fonds einen Auskunftsanspruch über den Namen und die Anschrift der anderen mittelbaren und unmittelbaren Anleger geltend gemacht. 

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MASLATON Kanzleiveranstaltung am 12. & 13.03.2019

Update zur Kanzleiveranstaltung: Recht neue Energie - Weiterdenken! Programmerweiterung zum Thema Denkmalschutz Wegen einer sehr grundlegenden Entscheidung zugunsten der Windenergie in der Nähe eines erstrangig eingetragenen Denkmals haben wir das Programm unserer Kanzleiveranstaltung ergänzt: „Denkmalschutz versus Windenergie - was geht?“   (Aktuellste Entwicklungen in der Rechtsprechung) Informieren Sie sich auch 2019 wieder über den aktuellen Stand und über Brennpunkte aus unserer täglichen Beratungspraxis. Diskutieren Sie mit unseren Referenten und den anderen Teilnehmern rechtliche Probleme und aktuelle Entwicklungen bei der Umsetzung von Windkraftvorhaben, sowie über typische Einwendungen und Lösungsansätze zur Konfliktbewältigung. Besonders die aktuelle Thematik des Datenschutzes und der Datensicherheit, hier speziell der Zugang zu Eigentümerinformationen im Rahmen der Grundstücksakquise. Weitere Schwerpunkte bilden das Luftverkehrsrecht, das Natur- und Artenschutzrecht, sowie die Regional- und Bauleitplanung, die Bürgerbeteiligung, sowie das Vertragsrecht. Verschaffen Sie sich hierzu einen umfassenden Überblick über die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen und erfahren Sie zudem Neuerungen in der Branche, sowie aktuelle Rechtsentwicklungen beispielsweise zum Energiesammelgesetz, dem Formaldehydbonus oder der unwirksamen Windenergieklausel von BVVG-Verträgen. Dabei steht der praxis- und ergebnisorientierte Umgang mit Herausforderungen bei der Umsetzung von Windenergieprojekten im Vordergrund. Erarbeiten Sie sich hierzu in diesem Seminar umfassendes Wissen anhand von zahlreichen Fallbeispielen, aktuellen Urteilen und praxisbezogenen Lösungsansätzen.  Programm und Anmeldung 

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DSGVO – Rekordstrafe für Google

Die französische Datenschutzbehörde CNIL verhängte diese Woche gegen Google eine Geldbuße in Höhe von 50 Millionen Euro, wie die Behörde auf ihrer Website am Montag bekannt gab. Dies stellt bisher die höchste Strafzahlung für einen Verstoß gegen die DSGVO in der EU seit dem Inkrafttreten am 25.05.2018 dar. Die Strafe erging auf Grund von Beschwerden gegen Googles Smartphone Betriebssystem Android. Bereits am 25. und 28. Mai 2018, kurz nach dem vollumfänglichen Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), gingen Beschwerden der Wiener Non-Profit-Organisation noyb und La Quadrature du Net aus Paris bei den zuständigen Behörden ein. Letztere agierte im Auftrag von 10.000 Personen aus ganz Frankreich.