OLG Dresden: „Recht auf Vergessenwerden“ (Art. 17 DSGVO) gegen Suchergebnisse erfordert strenge Abwägung im Einzelfall
Bei der Suche nach dem Namen eines Blogbetreibers erschien in den Suchergebnissen ein Link auf einer Seite, auf der seine Tätigkeit mit äußerst harscher Kritik kommentiert wird. Nach dem OLG Dresden (Beschl. v. 07.01.2019, Az. 4 W 1149/18) kommt in solchen Fällen ein Löschungsanspruch auch aus Art. 17 DSGVO in Betracht, war vorliegend aber ebenso wie ein quasinegatorischer Unterlassungsanspruch zu verneinen. Sachverhalt Der Betreiber eines Blogs, in welchem er sich u.a. zu bestimmten Unternehmen und Kapitalanlagemöglichkeiten äußert, hatte nach erfolglosem außergerichtlichen Vorgehen vor dem LG Leipzig (Entsch. v. 22.11.2018, Az. 8 O 2605/18) eine einstweilige Verfügung gegen einen Suchmaschinenbetreiber beantragt. Konkret forderte er dabei die Unterlassung der Anzeige einer bestimmten Seite in den Suchergebnissen bei der Suche nach dem Namen des Antragstellers.