Tracking pixel News zu Energierecht · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Energierecht

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Landschaftsschutz begründet kein Totalverbot für Windkraft

Angesichts des anthropogen verursachten Klimawandels ist der Ausbau regenerativer Energien ein wesentliches Standbein für die Umsetzung der Klimaschutzziele und damit auch ein zentrales Werkzeug für den Natur- und Artenschutz. Dass die Revolution der Energieerzeugung vom Kohlekraftwerk zu Windrad und Solaranlage auch in der Landschaft sichtbar ist, ist eigentlich offensichtlich. Eigentlich. Aber natürlich gibt es ein Spannungsfeld zwischen Windenergie sowie Natur- und Landschaftsschutz. Wenn Projektierer eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung von Windenergieanlagen in ausgewiesenen Landschaftsschutzgebieten beantragen, unterliegen sie daher regelmäßig einem Bauverbot. Ein solches Bauverbot von Seiten der Verwaltung darf aber nicht so ausgestaltet sein, dass sämtliche Vorhaben hiervon erfasst werden. Denn ein absolutes Bauverbot verstößt gegen das „Übermaßverbot“, weil nicht von vornherein feststeht, dass alle von einem solchen Verbot erfassten Baumaßnahmen dem Charakter des unter Landschaftsschutz gestellten Gebiet schlechthin widersprechen. Es muss weiter geprüft werden, ob sie nach Art, Zweckbestimmung, Gestaltung, Größe und Standort die Landschaft verändern oder in anderer Weise dem besonderen Schutzzweck einer Vorschrift zuwiderlaufen.

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IT-Sicherheit von Windenergieanlagen

Unsere moderne Gesellschaft ist in hohem Maße von einer funktionierenden Energieversorgung abhängig. Fehlen Strom und Gas, kommt das öffentliche Leben innerhalb kürzester Zeit zum Erliegen und lebensnotwendige Dienstleistungen können nicht mehr erbracht werden. Gleichzeitig ist die Funktionsfähigkeit der Energieversorgung von einer intakten Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) abhängig. Jedoch seien einige Windkraftanlagen und Windparks nach Ansicht von Experten nicht ausreichend geschützt, wenn sie ins Visier von Hackern geraten. Es drängt sich daher zunehmend die Frage auf, inwiefern der Gesetzgeber den Betreibern von Windenergieanlagen Sicherheitspflichten auferlegt, oder ob eine defizitäre Ausgestaltung zur Achillesverse des Energiesektors wird.

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Neues zum Smart Meter Rollout

Der flächendeckende Umbau der Zählerinfrastruktur in Deutschland ist bereits seit Längerem beschlossene Sache. Der Austausch soll durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber erfolgen und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sollte die Zertifizierung vornehmen. Das BSI zertifizierte zunächst Smart Meter Gateways nach sehr hohen Sicherheitsstandards. Im sog. Smart Grid, dem intelligenten Stromnetz, spielt das Smart Metering eine große Rolle zur Erreichung der Energiewende. Dreh- und Angelpunkt ist dabei der Einsatz einer Kommunikationseinheit mit integriertem Sicherheitsmodul (sog. Smart Meter Gateway), welche die Messdaten von Zählern empfängt, speichert und diese für Marktakteure aufbereitet. Jedoch scheint die Einführung solcher intelligenter Module in Deutschland zu stocken. Als Folgereaktion, sah sich das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik daher gezwungen, die Anforderungen an die Funktionen solcher Geräte abzuschwächen, um eine geringere und rechtssichere Zertifizierungsgrundlage schaffen zu können und bat die Verbände zu Konsultation der neuen Anlage VII der BSI TR-03109-1.

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Veranstaltung - "Grundlagen Recht der erneuerbaren Energien/ Windenergie"

Gleich zu Beginn des Neuen Jahres dürfen wir Sie auf eine neue Veranstaltung des BWE hinweisen: "Grundlagen Recht der erneuerbaren Energien/ Windenergie"  Der BWE - bietet viele exzellente Seminare an. Mit dem o. g. Seminar sollen Spezialisten aber auch Einsteiger und andere Branchenteilnehmer erstmals die Möglichkeit erhalten, in einem Tagesseminar sich einen Überblick über das Gesamtsystem des Rechts der erneuerbaren Energien zu verschaffen: Beginnend bei der Frage von zivilrechtlichen Aspekten bei der Nutzung von Grundstücken zur Errichtung von Windenergieanlagen, über planungsrechtliche Aspekte aus dem Bereich der Landesplanung, Regionalplanung- und Flächennutzungsbebauungsplanung, über das eigentliche Verwaltungsverfahren zur Anlagengenehmigung, sowie den dabei typischerweise vorhandenen Einwendungen im Bereich des Verwaltungsverfahrens, des UVPG und des Immissionsschutzrechtes; in einem weiteren abschließenden Block sollen dann  Vergütungsmöglichkeiten von erneuerbaren Energien von der aktuellen Novellierungsdiskussion zum EEG, über die Ausschreibung bis hin zu EEG unabhängigen Vergütungsformen aufgezeigt und diskutiert werden.

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Emissionsminderungsbonus – aktuelles Urteil des OLG Stuttgart

Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Emissionsminderungsbonus – keine Zusatzvergütung für nachträglich BImSch-pflichtige und für durch spätere Erweiterung genehmigungsbedürftige Anlagen. Das OLG Stuttgart bestätigte im Urteil vom 26.04.2018 (Az. 2 U 129/17) eine über Jahre in der Branche heftig diskutierte Rechtsfrage, die durch den BGH 2015 entschieden wurde und dehnte diese Rechtsprechung nun auf den Fall einer Erweiterung einer Biogasanlage durch den Betreiber aus: In dem Verfahren war unter anderem streitig, ob durch Erweiterung der Anlage und die dadurch ausgelöste Genehmigungsbedürftigkeit nach dem BImSchG ein Anspruch auf den Formaldehydreduzierungsbonus begründet wird.

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Aktionsplan Stromnetz - Novelle des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes, NABEG 2.0

Der, während der Netzausbaureise des Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier im August 2018, im Rahmen seines „Aktionsplanes Stromnetz“, angekündigte Gesetzesentwurf unter anderem zur Novellierung des NABEG, liegt nun vor. „Aktionsplan Stromnetz“ Am 14.08.2018 umriss der Wirtschaftsminister bei der Bundesnetzagentur in Kürze die zu behandelnden Probleme im Rahmen des Netzausbaus und schilderte die Situation mit folgenden Worten: „Für eine erfolgreiche Energiewende brauchen wir moderne und gut ausgebaute Netze genauso wie den Ausbau erneuerbarer Energien. Die Stromnetze sind dabei das Herz-Kreislauf-System unserer Stromversorgung.

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Gemeinsame Ausschreibung für Wind und Solar: Pilotverfahren startet in die zweite Testrunde

Die Bundesnetzagentur gab diese Woche den nächsten Gebotstermin für die Gemeinsame Ausschreibung von Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen bekannt. Damit startet das Pilotverfahren in seine zweite Testrunde. In zwei Ausschreibungsrunden pro Jahr sollen bis 2020 technologieübergreifende Ausschreibungen erprobt und deren Wirkung evaluiert werden. Hierbei treten die beiden Technologien in unmittelbaren Wettbewerb zueinander. Die erste Runde ging dabei ausschließlich an Solaranlagen, nunmehr hat die Bundesnetzagentur die zweite Runde eingeleitet: Aktueller Gebotstermin für die Gemeinsame Ausschreibung ist der 01.11.2018. Da es sich bei dem Gebotstermin am Sitz der Behörde um einen gesetzlichen Feiertag handelt, verschiebt sich die Abgabefrist auf Freitag, den 02.11.2018.

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Biomasse: Ausschreibungswettbewerb will einfach nicht in Schwung kommen

Erneut ist die für Biomasseanlagen eingereichte Gebotsmenge deutlich hinter dem Ausschreibungsvolumen zurückgeblieben. Dies teilte die Bundesnetzagentur mit, die jetzt die Ergebnisse der Biomasseausschreibung für den Gebotstermin 01.09.2018 bekannt gab.  Bei einem ausgeschriebenen Volumen von 225.807 kW wurden lediglich 79 Gebote im Umfang von 76.537 kW bezuschlagt. Damit bleiben 149.270 kW des Ausschreibungsvolumens ungenutzt. Zwar konnte die Behörde gegenüber dem Vorjahr eine steigende Beteiligung verzeichnen, ein „echter“ Ausschreibungswettbewerb fand jedoch nicht statt – und das obwohl neben Biomasseneuanlagen auch Bestandsanlagen mit einer EEG-Restförderdauer von weniger als acht Jahren zum Ausschreibungsverfahren zugelassen sind. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass durch die Übertragung der nicht genutzten Mengen auf die kommenden Jahre auch zukünftig kein intensiver Wettbewerb bei der Ausschreibung der Biomasse zu erwarten ist.

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Entscheidung zur Neuregelung der EEG-Umlage für den KWK-Eigenverbrauch veröffentlicht

Anfang August hatte die EU-Kommission per Pressemeldung bekanntgegeben, dass sie die Neuregelung zur Reduzierung der EEG-Umlage für die Eigenversorgung aus hocheffizienten KWK-Anlagen genehmigt hat (wir berichteten mit Newsletter vom 02.08.2018). Der konkrete Inhalt der Genehmigung war zunächst nicht bekannt. Am 22.08.2018 hat die EU-Kommission nunmehr ihre Entscheidung veröffentlicht. Das 37 Seiten umfassende englischsprachige Dokument hält die Maßgaben fest, unter denen eine anteilige EEG-Umlagebefreiung des KWK-Eigenverbrauchs künftig möglich sein wird.

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Gute Nachrichten für Ladesäulenbetreiber

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschied über einen Eilantrag gegen die Errichtung von Ladepunkten. Zentrale Frage war dabei deren Einordnung als Zubehör im straßenrechtlichen Sinne. ÜberblickIn einem Wohngebiet sollten zwei Ladepunkte mit vier dazugehörigen Parkplätzen errichtet werden. Ein Wohnungseigentümer (Antragsteller) erachtete dies für unzulässig und versuchte, dem Vorhaben mit einem Gesuch nach einsteiligem Rechtsschutz (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO) entgegenzutreten. Das mit der Sache befasste VG München (Beschl. v. 02.05.2018, Az. M 2 E 18.2021) lehnte den Antrag jedoch ob, wogegen der Antragsteller Beschwerde beim BayVGH (Beschl. v. 13.07.2018, Az. 8 CE 18.1071) einlegte. Auch dieser gab dem Antrag nicht statt.