Tracking pixel News zu Erneuerbare-Energien-Recht · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Erneuerbare-Energien-Recht

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Netzausbaugebiet verbindlich festgelegt

Die Bundesnetzagentur hat am 20.02.2017 im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium die Verordnungsregeln zum Netzausbaugebiet erlassen. Entgegen dem ursprünglichen Entwurf (wir berichteten mit Newsletter vom 24.11.2016) bilden die Verordnungsregeln keine eigenständige Stammverordnung, sondern werden im Rahmen einer Änderungsverordnung der bereits bestehenden Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung (kurz: EEAV) angefügt. Die EEAV regelt dann mit Wirkung ab 01.03.2017 in den §§ 10 bis 13 EEAV die für die Einrichtung und Ausgestaltung des Netzausbaugebiets maßgeblichen Vorgaben. Diese sind gegenüber dem ersten Verordnungsentwurf im Wesentlichen unverändert beibehalten worden.

Bild zu Neue „Amnestie-Regelung“ im EEG - Bedingte EEG-Umlagebefreiung auch für Mieterstromkonzepte?

Neue „Amnestie-Regelung“ im EEG - Bedingte EEG-Umlagebefreiung auch für Mieterstromkonzepte?

Mit dem zum 01.01.2017 in Kraft getretene Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG 2017) schafft der Gesetzgeber Klarheit zur EEG-Umlagepflicht für sog. Scheibenpachtmodelle. Fraglich ist jedoch, ob auch Mieterstrommodelle profitieren.  Während der fremdbezogene Strom seit jeher mit der vollen EEG-Umlage belastet ist, profitierten Eigenversorger bis zum 31.07.2014 von einer gänzlichen Umlagebefreiung. Die Privilegierung der Eigenversorgung wurde im Zuge der EEG-Novelle 2014 jedoch stark eingeschränkt. Seit dem 01.08.2014 umgesetzte Eigenversorgungskonzepte unterfallen deshalb nunmehr der uneingeschränkten EEG-Umlagepflicht. D.h. für jede vom Anlagenbetreiber selbst erzeugte und selbst verbrauchte Kilowattstunde Strom ist die volle EEG-Umlage zu entrichten. Lediglich die Eigenversorgung mittels Erneuerbaren-Energien-Anlagen und hocheffizienten KWK-Anlagen ist noch begünstigt. Insoweit ist „nur“ eine anteilige EEG-Umlage zu entrichten.

Bild zu Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte – Kabinett beschließt Netzentgeltmodernisierungsgesetz

Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte – Kabinett beschließt Netzentgeltmodernisierungsgesetz

Die Bundesregierung hat Ende Januar den Entwurf des Netzentgeltmodernisierungsgesetz (kurz: NEMoG) beschlossen, so dass der Gesetzesentwurf nunmehr im parlamentarischen Verfahren behandelt werden kann.  Der ursprüngliche Referentenentwurf (wir berichteten mit Newsletter vom 10.11.2016) enthielt noch eine Ermächtigungsgrundlage zur bundesweiten Vereinheitlichung der Netzentgelte. Diese wurde jedoch aus dem Gesetzesentwurf gestrichen. Regelungszweck des NEMoG ist nunmehr vielmehr nur noch die Abschaffung der vermiedenen Netznutzungsentgelte, mit denen nach derzeitiger Rechtslage die dezentrale Stromeinspeisung honoriert wird.

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Meldepflicht für Übergangsanlagen läuft Ende Januar aus!

Inhabern einer BImSch-Genehmigung für Windenergieanlagen sei dringend angeraten, diese noch umgehend im Anlagenregister registrieren zu lassen. Zum 31.01.2017 endet die Frist, um die für Windenergieanlagen an Land noch vor 2017 nach Bundesimmissionsschutzgesetz erteilten Genehmigungen zum Anlagenregister zu melden. Für alle neu in Betrieb zu nehmenden Windenergieanlagen, deren Genehmigung nicht bis zu diesem Stichtag gemeldet worden ist, ist der Anspruch auf finanzielle Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nicht mehr garantiert; vielmehr unterfallen diese Anlagen der Ausschreibungspflicht.

Bild zu PV-Anlagen bald wieder auf Acker- und Grünflächen zulässig? - Bayern und Baden-Württemberg wollen EEG-Länderöffnungsklausel für Photovoltaik-Freiflächenanlagen nutzen

PV-Anlagen bald wieder auf Acker- und Grünflächen zulässig? - Bayern und Baden-Württemberg wollen EEG-Länderöffnungsklausel für Photovoltaik-Freiflächenanlagen nutzen

Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG 2017), welches zum 01.01.2017 in Kraft getreten ist, haben die Bundesländer erstmals die Möglichkeit nach eigenem Ermessen auch Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten für die Nutzung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen zur Verfügung zu stellen. Die für die Errichtung von Freiflächenanlagen nach dem EEG nutzbaren Flächen sind seit jeher durch den Bundesgesetzgeber reglementiert wurden, um ökologisch sensible Flächen vor einer Bebauung zu schützen. Dies gilt auch weiterhin im Rahmen der Ausschreibungen nach dem EEG 2017. PV-Freiflächenanlagen dürfen, sofern eine finanzielle Förderung nach EEG 2017 angestrebt wird, nur auf bestimmten Flächen errichtet werden. Die im Ausschreibungsverfahren gesetzlich zulässige Flächenkulisse ist auf versiegelte Flächen, Konversionsflächen, Seitenstreifen längs von Autobahnen und Schienenwegen sowie sog. BImA-Flächen (für Freiflächenanlagen freigegebene, im Eigentum des Bundes bzw. der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stehende Flächen) und Flächen im Bereich von „Alt-Bebauungsplänen“ (Aufstellung vor dem 01.09.2003 bzw. vor dem 01.01.2010, soweit für die Standortfläche bereits zu diesem Stichtag ein Gewerbe- oder Industriegebiet ausgewiesen war) begrenzt.

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Bundesverfassungsgericht weist Verfassungsbeschwerden gegen EEG 2014 zurück – Höchstbemessungsleistung und Landschaftspflegebonus verfassungsgemäß

Jeweils mit Beschluss vom 20.12.2016 wies das Bundesverfassungsgericht die Beschwerden dreier Biogasanlagenbetreiber zurück. Diese richteten sich gegen die mit der EEG-Novelle 2014 für Biomassebestandsanlagen eingeführte Begrenzung der förderfähigen Strommengen auf die Höchstbemessungsleistung von 95 Prozent und die für bereits unter dem EEG 2009 in Betrieb genommenen Anlagen nunmehr geltende Beschränkung der zulässigen Substrate, für die der Landschaftspflegebonus gewährt wird. Hintergrund: Mit dem EEG 2014 wurde auch für ältere Anlagen die mit dem EEG 2012 erstmals eingeführte Definition des Landschaftspflegematerials für verbindlich erklärt, die deutlich enger war als die bisherige Auslegung des Begriffs im EEG 2009. Damit wollte der Gesetzgeber einer unter dem Begriff „Landschaftspflegemais“ bekannt gewordenen Fehlentwicklung entgegen wirken.

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Anlagenbetreiber können aufatmen – Doppelförderungsverbot rückwirkend entschärft

Mit Inkrafttreten des Strommarkgesetzes zum 30.07.2016 wurde das Verhältnis von Stromsteuerbefreiung und EEG-Förderung neu geregelt (wir berichteten mit Newsletter vom 10.08.2016). Der im Zuge dessen neu in das Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG 2014) aufgenommene § 19 Abs. 1a regelt das sog. Doppelbegünstigungsverbot. Dieses sieht im Sinne eines Wahlrechtes vor, dass der Anlagenbetreiber entweder die Steuerbegünstigung § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 Stromsteuergesetz oder die EEG-Vergütung in Anspruch nehmen kann. Eine kumulative Inanspruchnahme beider ist nach dieser Regelung nicht mehr möglich, wobei die Regelung rückwirkend seit 01.01.2016 gilt. Dies hat in der Praxis nicht nur aufgrund der rückwirkenden Anwendung, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass die Stromsteuerbefreiung nicht aktiv in Anspruch genommen werden kann, sondern von Gesetzes wegen „zwangsgewährt“ wird, erhebliche Umsetzungsprobleme mit sich gebracht.

Bild zu KWKG- und EEG-Änderungsgesetz vom Bundestag verabschiedet

KWKG- und EEG-Änderungsgesetz vom Bundestag verabschiedet

Der Bundestag hat gestern, dem 15.12.2016, in zweiter und dritter Lesung über das Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung beraten und dieses in der Fassung der Ausschussdrucksache verabschiedet. Mit dem Änderungsgesetz wird zum einen das auf administrativ festgelegten Zuschlagszahlungen basierende Fördersystem des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (kurz: KWKG) auf Ausschreibungen umgestellt.

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Letzte PV-Ausschreibungsrunde nach FFAV

Bundesnetzagentur gibt vorläufige Ergebnisse für den Gebotstermin 01.12.2016 bekannt  Vergangene Woche gab die Bundesnetzagentur die vorläufigen Ergebnisse der Ausschreibung für den Gebotstermin 01.12.2016 auf ihrer Internetseite bekannt.  Von den 76 abgegebenen Geboten erhielten 27 Gebote in einem Gesamtumfang von 162,554 MW einen Zuschlag. Lediglich fünf Gebote mussten wegen Mängeln ausgeschlossen werden. Damit erreicht die Ausschlussquote mit rund 6,5 Prozent ihren niedrigsten Stand seit Beginn der Ausschreibungen.

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Ein Entwurf, der nicht zur Technik passt

Berlin (energate) - Die Bundesregierung zwingt der Branche beim neuen KWK-Gesetz Ausschreibungen auf - wie bei Wind und Solar. Dabei übersieht sie etwas Wesentliches, beklagt Anwalt Martin Maslaton von der gleichnamigen Leipziger Energierechtskanzlei im Gastkommentar: KWK-Anlagen produzieren nicht in erster Linie Strom, sondern Wärme. Für die Herausforderung, das sinnvoll zu regeln, habe die Regierung bisher keine Lösung. "Die Bundesregierung will schon vor der Heizsaison 2017/18 mit den ersten Auktionen für KWK-Anlagen starten. Das ist ambitioniert: Bisher gibt es nur den Entwurf eines KWK-Änderungsgesetzes und die Kritik des Bundesrates daran. Der Entwurf bestimmt, dass Anlagen zwischen 1 und 50 MW nur noch gefördert werden, wenn sie sich in einer Ausschreibung durchsetzen.