Tracking pixel News zu Erneuerbare-Energien-Recht · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Erneuerbare-Energien-Recht

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Referentenentwurf für Mieterstromgesetz

Das Bundeswirtschaftsministerium hat zwischenzeitlichen den Referentenentwurf für das „Gesetz zur Förderung von Mieterstrom“ (Stand: 17.03.2017) veröffentlicht. Dieser greift weitestgehend unverändert die Inhalte des zuvor ebenfalls vom Ministerium herausgegebenen Eckpunktepapiers (wir berichteten mit Newsletter vom 07.03.2017) auf. Der Referentenentwurf sieht vor, für Mieterstrom eine eigenständige Förderkategorie in das Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG 2017) einzuführen. Dabei soll ausschließlich Mieterstrom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 Kilowatt gefördert werden. Auf Basis von erneuerbaren Energien betriebene KWK-Anlagen sollen hingegen nicht erfasst sein. Hintergrund ist, dass Mieterstrom aus KWK-Anlagen bis 100 kW bereits nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (kurz: KWKG) gefördert wird. Insofern soll die geplante Neuregelung vielmehr zu einer Gleichstellung von Mieterstrom aus Solar- und KWK-Anlagen führen.

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Erste Eckpunkte für technologieübergreifende Ausschreibungen

Entsprechend den beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Kommission sollen im Rahmen einer dreijährigen Pilotphase die Funktionsweise und die Wirkungen von technologieübergreifenden Ausschreibungen anhand von Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen getestet und mit den technologiespezifischen Ausschreibungen verglichen werden. Die Einzelheiten einer gemeinsamen Ausschreibung soll eine gesonderte Verordnung regeln. Die rechtliche Grundlage dafür bildet § 88c Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG 2017). Das Bundeswirtschaftsministerium hat nun erste Eckpunkte für die gemeinsamen Ausschreibungen von Windenergie- und Solaranlagen veröffentlicht. Für die Pilotphase von 2018 bis 2020 sind jährlich zwei gemeinsame Ausschreibungen, jeweils zum 01. April und 01. November, vorgesehen. Ausgeschrieben werden soll ein Volumen vom 400 Megawatt neu zu installierender Anlagenleistung pro Jahr. Damit die technologiespezifischen Ausbauziele des EEG 2017 dennoch eingehalten werden, wird die in der gemeinsamen Ausschreibung bezuschlagte Leistung im darauffolgenden Kalenderjahr jeweils von dem technologiespezifischen Ausschreibungsvolumen abgezogen werden.

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Einführung des Marktstammdatenregisters: Neue Meldepflichten auch für Bestandsanlagen

Mit dem Marktstammdatenregister wird ein neues Instrument für eine umfassende Erfassung der energiewirtschaftlichen Daten eingeführt. Mit dem Register sollen die bisher für die unterschiedlichen Marktakteure und Erzeugungseinheiten der leitungsgebundenen Strom- und Gasversorgung separat erfassten Daten zusammengeführt und für jedermann öffentlich zugänglich gemacht werden. Rechtliche Grundlage bildet die von der Bundesregierung verabschiedete Marktstammdatenregisterverordnung (kurz: MaStRV). Die MaStRV soll zum 01.07.2017 in Kraft treten und damit das Marktstammdatenregister seinen Betrieb aufnehmen. Dieses wird von der Bundesnetzagentur als online-basierte Datenbank eingerichtet und betreut. Die MaStRV regelt unter anderem die Registrierungs- und Meldepflichten der einzelnen Marktakteure, u.a. auch für Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen sowie Stromspeichern.

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Erste Ausschreibung für Wind an Land

Die mit der Durchführung des Ausschreibungsverfahrens betraute Bundesnetzagentur hat auf ihrer Internetseite den ersten Ausschreibungstermin für Wind an Land bekannt gegeben. Gebotstermin ist der 01.05.2017. Da es sich hierbei jedoch um einen bundesweit einheitlichen gesetzlichen Feiertag handelt, verschiebt sich die Frist zur Abgabe von Geboten auf Dienstag, den 02.05.2017. Bis zu diesem Tag um 24 Uhr können noch Gebote für Windenergieanlagen an Land bei der Bundesnetzagentur am Standort Bonn eingereicht werden. Ausgeschrieben ist ein Volumen von 800 Megawatt an neu zu installierender Anlagenleistung. Die Ausschreibung betrifft alle Neuanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt.

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Ergebnisse der ersten Solarausschreibung nach EEG 2017

Zum 01.02.2017 endete die Gebotsfrist der ersten Ausschreibungsrunde für Solaranlagen nach dem novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG 2017). Die erfolgreichen Gebote gab die Bundesnetzagentur am 08.02.2017 auf ihrer Internetseite bekannt. Bieter, die einen Zuschlag für ihr Gebot erhalten haben, hatten daher bis zum 27.02.2017 Zeit, die erforderliche Zweitsicherheit zu leisten. Mithin stehen nunmehr die Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde nach neuer Rechtslage fest.  Für den Gebotstermin wurden 97 Gebote mit einer Gesamtleistung von 488 MW abgegeben, damit war das Ausschreibungsvolumen von 200 MW um mehr als das doppelte überzeichnet. Die Gebotswerte reichten dabei von 6,00 ct/kWh bis 8,86 ct/kWh. Der mengengewichtete durchschnittliche Gebotswert über alle Gebote dieser Ausschreibungsrunde betrug 6,87 ct/kWh.

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Änderungsgenehmigungen für den Bestandsschutz von Windenergie-Übergangsanlagen schädlich?

Erster Hinweisentwurf der Clearingstelle EEG Die Clearingstelle EEG hat am 08.02.2017 ein Hinweisverfahren zum Thema „Genehmigungen von Übergangs-Windenergieanlagen im EEG 2017“ eingeleitet. Anlass ist die Bestandsschutzregelung des § 22 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2017. Danach sind Windenergieanlagen, die bereits vor dem 01.01.2017 nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigt worden sind und diese Genehmigung vor dem 01.02.2017 an das Anlagenregister der Bundesnetzagentur gemeldet haben, von der Ausschreibung nach EEG 2017 ausgenommen, sofern sie vor dem 01.01.2019 in Betrieb genommen werden. Für diese sog. Übergangsanlagen besteht gerade keine Pflicht zu Teilnahme am Ausschreibungsverfahren, vielmehr kann der gesetzlich bestimmte Vergütungsanspruch geltend gemacht werden.

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Förderung für Mieterstrom aus Photovoltaik-Anlagen in Sicht

Erste Eckpunkte des Bundeswirtschaftsministeriums für ein Mieterstromgesetz Mitte Februar kündigte Bundeswirtschaftsministerin Zypries an, noch vor der Sommerpause ein Gesetz zum sog. Mieterstrom auf den Weg zu bringen. Grundlage solle die vom Ministerium in Auftrag gegebene Studie der PROGNOS AG bilden. Nunmehr wurden erste Eckpunkte für ein Mieterstromgesetz bekannt. Mieterstrom bezeichnet den dezentral, in der Regel mittels Blockheizkraftwert bzw. Photovoltaik-Anlage erzeugten und vor Ort von den Letztverbrauchern, insbesondere Mietern, verbrauchten Strom. Mieterstrom als Konzept der dezentralen Stromerzeugung ist bisher noch wenig verbreitet. Zwar lassen sich im Rahmen von Mieterstrommodellen gegenüber dem regulären Strombezug von einem herkömmlichen Stromlieferanten einige Kostenbestandteile (z.B. Netzentgelte und Konzessionsabgaben) einsparen, doch unterliegt die Stromlieferung an die Mieter der vollen EEG-Umlage.

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Keine Stromsteuerbefreiung mehr bei kaufmännisch-bilanzieller Einspeisung

Das Bundesfinanzministerium (kurz: BMF) hat zum 06.01.2017 einen Erlass (AZ. III 3 B – V 4201/16/10001) herausgegeben, der die stromsteuerrechtliche Behandlung im Rahmen der kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung neu regelt. Nach den bisherigen Verwaltungsanweisungen des BMF galt die kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung von Strom ebenso wie der damit einhergehende Bezug von Ersatzstrom nicht als „Leisten“ im stromsteuerrechtlichen Sinne. Dies hatte zur Folge, dass der rein bilanziell bezogene Ersatzstrom von der Stromsteuer befreit war. Betreiber von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien konnten im Rahmen der kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung somit zum einen von der Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG) und zum anderen von der Stromsteuerbefreiung nach Stromsteuergesetz (kurz: StromStG) profitieren.

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Netzausbaugebiet verbindlich festgelegt

Die Bundesnetzagentur hat am 20.02.2017 im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium die Verordnungsregeln zum Netzausbaugebiet erlassen. Entgegen dem ursprünglichen Entwurf (wir berichteten mit Newsletter vom 24.11.2016) bilden die Verordnungsregeln keine eigenständige Stammverordnung, sondern werden im Rahmen einer Änderungsverordnung der bereits bestehenden Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung (kurz: EEAV) angefügt. Die EEAV regelt dann mit Wirkung ab 01.03.2017 in den §§ 10 bis 13 EEAV die für die Einrichtung und Ausgestaltung des Netzausbaugebiets maßgeblichen Vorgaben. Diese sind gegenüber dem ersten Verordnungsentwurf im Wesentlichen unverändert beibehalten worden.

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Neue „Amnestie-Regelung“ im EEG - Bedingte EEG-Umlagebefreiung auch für Mieterstromkonzepte?

Mit dem zum 01.01.2017 in Kraft getretene Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG 2017) schafft der Gesetzgeber Klarheit zur EEG-Umlagepflicht für sog. Scheibenpachtmodelle. Fraglich ist jedoch, ob auch Mieterstrommodelle profitieren.  Während der fremdbezogene Strom seit jeher mit der vollen EEG-Umlage belastet ist, profitierten Eigenversorger bis zum 31.07.2014 von einer gänzlichen Umlagebefreiung. Die Privilegierung der Eigenversorgung wurde im Zuge der EEG-Novelle 2014 jedoch stark eingeschränkt. Seit dem 01.08.2014 umgesetzte Eigenversorgungskonzepte unterfallen deshalb nunmehr der uneingeschränkten EEG-Umlagepflicht. D.h. für jede vom Anlagenbetreiber selbst erzeugte und selbst verbrauchte Kilowattstunde Strom ist die volle EEG-Umlage zu entrichten. Lediglich die Eigenversorgung mittels Erneuerbaren-Energien-Anlagen und hocheffizienten KWK-Anlagen ist noch begünstigt. Insoweit ist „nur“ eine anteilige EEG-Umlage zu entrichten.