Tracking pixel News zu IT- und Onlinerecht · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu IT- und Onlinerecht

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Gesichtserkennung im öffentlichen Raum – Im Zwiespalt zwischen Privatsphäre und Sicherheit

I.  Hintergrund Die biometrische Gesichtserkennung ist eine moderne Sicherheitstechnologie, die in letzter Zeit für viel Aufsehen in Sicherheitskreisen, als auch bei Datenschützern erregt hat. Gerade an belebten Orten - wie beispielsweise U-Bahn Stationen oder auch bei Demonstrationen - geschehen viele Verbrechen, deren Aufklärung aufgrund der hohen Menschenaufkommen nur schwer möglich ist, da solch große Ansammlungen für die Täter eine gewisse Anonymität bedeuten. Dem könnte mit der biometrischen Gesichtserkennung nun womöglich abgeholfen werden. Dabei werden an den einschlägigen Örtlichkeiten - wie z.B. den Eingängen von U-Bahn Stationen - Kameras installiert, die mithilfe moderner Software die Gesichter der Menschen erfassen und im Bedarfsfall identifizieren. Man denke insbesondere an die Fälle der sogenannten „U-Bahn Treter“, bei denen ohne nachvollziehbaren Grund Menschen plötzlich auf die Bahngleise getreten wurden.

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Positionspapier der Datenschutzkonferenz (DSK) - Weiterhin kein datenschutzkonformer Betrieb von Facebook-Fanpages

In dem Positionspapier der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) vom 01.04.2019 wird Stellung genommen zum (Weiter-)Betrieb von sogenannten „Facebook-Fanpages“ nach dem Urteil des EuGH vom 05.06.2018. Danach müssen sowohl Facebook als auch die Fanpage-Betreiber ihrer Rechenschaftspflicht nachkommen. Dazu müssen sie die Einhaltung der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten aus Art. 5 Abs. 1 DSGVO nachweisen können. Dies ergebe sich aus der Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO sowie in Bezug auf Verpflichtungen nach Art. 24, 25, 32 DSGVO.

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Das Medienprivileg gilt nicht nur für Berufsjournalisten

Dem EuGH waren zwei Fragen zu einem Fall vorgelegt worden, in dem ein lettischer Bürger die Aufnahme seiner Aussage vor der Polizei gefilmt und veröffentlicht hatte. Die Beurteilung des EuGH könnte mittelfristig auch Bedeutung für Blogger, Podcaster und Influencer hierzulande sowie europaweit erlangen. (EuGH, Urt. v. 14.02.2019, Rs. C-345/17) Das war geschehen Im Zuge eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens hatte der Kläger in den Räumlichkeiten einer Dienststelle der lettischen nationalen Polizei die Aufnahme seiner Aussage durch die Polizei mitgeschnitten und anschließend auf der Plattform Youtube veröffentlicht – seiner Aussage nach, um die Öffentlichkeit auf vorschriftswidrige Praktiken der Polizei aufmerksam zu machen. Die nationale Datenschutzbehörde sah hierin einen datenschutzrechtlichen Verstoß und forderte den Kläger zur Löschung des Videos auf. Dieser setzte sich vor der Administrat?v? rajona tiesa (lettisches Verwaltungsgericht erster Instanz) zur Wehr, indem er die Rechtswidrigkeit der datenschutzbehördlichen Entscheidung feststellen lassen wollte.

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Art. 13 EU-Urheberrechtsrichtlinie – Umstrittene EU-Urheberrechtsreform vor Endabstimmung

Die Urheberrechtsrichtlinie soll kommen. Und mit ihr Art. 13. Viele sehen in diesem eine mittelbare Verpflichtung zur Einführung von Upload-Filtern. Aus diesem Grund polarisiert er und ist zentraler Anknüpfungspunkt nicht seltener Kritik. Ende März stimmt das EU-Parlament endgültig über die bevorstehende Reform ab. Ziel der Richtlinie Die geplante „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt“ (Urheberrechtsrichtlinie, i.F. RL-UrhR) zielt in erster Linie auf eine weitergehende Harmonisierung des Urheberrechts und verwandter Rechte im Raum des europäischen Binnenmarkts ab. Daneben soll ein gut funktionierender Markt für die Verwertung von Werken gefördert werden. Ganz besonders im Fokus steht dabei die digitale wie grenzüberschreitende Nutzung geschützter Inhalte (vgl. Art. .1 RL-UrhR). So will der EU-Gesetzgeber den Herausforderungen des digitalen Zeitalters gerecht werden. So gut die Idee hinter der Richtlinie, so umstritten ist die gewählte Art und Weise der Umsetzung.

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OLG Dresden: „Recht auf Vergessenwerden“ (Art. 17 DSGVO) gegen Suchergebnisse erfordert strenge Abwägung im Einzelfall

Bei der Suche nach dem Namen eines Blogbetreibers erschien in den Suchergebnissen ein Link auf einer Seite, auf der seine Tätigkeit mit äußerst harscher Kritik kommentiert wird. Nach dem OLG Dresden (Beschl. v. 07.01.2019, Az. 4 W 1149/18) kommt in solchen Fällen ein Löschungsanspruch auch aus Art. 17 DSGVO in Betracht, war vorliegend aber ebenso wie ein quasinegatorischer Unterlassungsanspruch zu verneinen. Sachverhalt Der Betreiber eines Blogs, in welchem er sich u.a. zu bestimmten Unternehmen und Kapitalanlagemöglichkeiten äußert, hatte nach erfolglosem außergerichtlichen Vorgehen vor dem LG Leipzig (Entsch. v. 22.11.2018, Az. 8 O 2605/18) eine einstweilige Verfügung gegen einen Suchmaschinenbetreiber beantragt. Konkret forderte er dabei die Unterlassung der Anzeige einer bestimmten Seite in den Suchergebnissen bei der Suche nach dem Namen des Antragstellers.

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Nachholbedarf im Datenschutz - 30 von 40 Webseiten fallen durch

Anlässlich des „Safer Internet Day 2019“ (SID 19) hat das Bayrische Landesamt für Datenschutz eine Überprüfung von insgesamt 40 prominenten Webseiten durchgeführt. Untersucht wurden u.a. der Internetauftritt von Streaming-, Email- und Preisvergleich-Diensten sowie diverse Onlineshops. Auch drei soziale Netzwerke waren darunter. Zunächst wurde bei 20 Seiten der Registrierungsvorgang untersucht. In diesem Zusammenhang hat die Behörde den Einsatz der Verschlüsselung bei der Übertragung von Daten sowie die Mindestanforderungen bei der Passwortstärke, im Sinne von Zeichenanzahl und Zeichenart, geprüft. Zwar entsprach die Verschlüsselung weitestgehend dem technischen Standard, jedoch warf die Überprüfung der Passwortanforderungen erhebliche Sicherheitslücken auf.

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Medikamente auf Amazon - kein Wettbewerbsverstoß nach § 3 UWG

Das Anbieten und Verkaufen von rezeptfreien Medikamenten durch einen Apotheker auf der Internetverkaufsplattform „Amazon Marketplace“ stellt keine unlautere geschäftliche Handlung i.S.d. § 3 UWG dar. So entschied das LG Magdeburg mit Urteil vom 18.01.2019 (Az.: 36 O 48/18).Geklagt hatte ein Apotheker e.K. gegen seinen Wettbewerber. Der Beklagte betreibt über eine eigene Website den Versandhandel von rezeptfreien Medikamenten und hat dafür eine Erlaubnis nach § 11 ApoG. Zusätzlich stellt er Medikamente unter seinem Namen als Verkäuferprofil auf dem Amazon Marketplace inklusive Fotos und Produktinformationen ein.

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Unzulässige Werbung bei Doppelcharakter - AG Bonn zu Werbung in E-Mail-Signaturen

Das AG Bonn (Urt. v. 9.5.2018, Az. 111 C 136/17) hatte über einen Fall zu urteilen, in dem neben dem irrtümlichen Versand von Werbung die Problematik von in Signaturen enthaltener unerwünschter Werbung zum Tragen kam. Nach dem Urteil ist auch eine E-Mail mit Doppelcharakter aus zulässigem Inhalt und Signatur mit Werbeinhalten abmahnbar. Sachverhalt Ein Telekommunikationsunternehmen hatte via E-Mail eine Produktumfrage irrtümlich an die geschäftliche E-Mail-Adresse eines Anwalts gesendet. Dieser hatte zuvor aber nicht in die Zusendung von Werbung eingewilligt und reagierte prompt mit einer Abmahnung. Auch die Antwort des Unternehmens auf die Abmahnung enthielt in der Signatur einen Aufruf zur Teilnahme an Kunden-Zufriedenheitsumfragen sowie Werbung für aktuelle Handys, Tarife und persönliche Produktempfehlungen.

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IT-Sicherheit von Windenergieanlagen

Unsere moderne Gesellschaft ist in hohem Maße von einer funktionierenden Energieversorgung abhängig. Fehlen Strom und Gas, kommt das öffentliche Leben innerhalb kürzester Zeit zum Erliegen und lebensnotwendige Dienstleistungen können nicht mehr erbracht werden. Gleichzeitig ist die Funktionsfähigkeit der Energieversorgung von einer intakten Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) abhängig. Jedoch seien einige Windkraftanlagen und Windparks nach Ansicht von Experten nicht ausreichend geschützt, wenn sie ins Visier von Hackern geraten. Es drängt sich daher zunehmend die Frage auf, inwiefern der Gesetzgeber den Betreibern von Windenergieanlagen Sicherheitspflichten auferlegt, oder ob eine defizitäre Ausgestaltung zur Achillesverse des Energiesektors wird.