Tracking pixel Art. 13 EU-Urheberrechtsrichtlinie – Umstrittene EU-Urheberrechtsreform vor Endabstimmung · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Art. 13 EU-Urheberrechtsrichtlinie – Umstrittene EU-Urheberrechtsreform vor Endabstimmung

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Die Urheberrechtsrichtlinie soll kommen. Und mit ihr Art. 13. Viele sehen in diesem eine mittelbare Verpflichtung zur Einführung von Upload-Filtern. Aus diesem Grund polarisiert er und ist zentraler Anknüpfungspunkt nicht seltener Kritik. Ende März stimmt das EU-Parlament endgültig über die bevorstehende Reform ab.

Ziel der Richtlinie

Die geplante „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt“ (Urheberrechtsrichtlinie, i.F. RL-UrhR) zielt in erster Linie auf eine weitergehende Harmonisierung des Urheberrechts und verwandter Rechte im Raum des europäischen Binnenmarkts ab. Daneben soll ein gut funktionierender Markt für die Verwertung von Werken gefördert werden. Ganz besonders im Fokus steht dabei die digitale wie grenzüberschreitende Nutzung geschützter Inhalte (vgl. Art. .1 RL-UrhR). So will der EU-Gesetzgeber den Herausforderungen des digitalen Zeitalters gerecht werden. So gut die Idee hinter der Richtlinie, so umstritten ist die gewählte Art und Weise der Umsetzung.

Art. 13 RL-UrhR

Kern der Kritik ist allen voran Art. 13 RL-UrhR. Dort heißt es in unter Nr. 4 lit. (b) u. (c) RL-UrhR:

4. […] online content sharing service providers shall be liable for unauthorised acts of communication […] unless the service providers demonstrate that they have:

[…]

(b) made, in accordance with high industry standards of professional diligence, best efforts to ensure the unavailability of specific works and other subject matter […]

(c) […] made best efforts to prevent their future uploads in accordance with paragraph (b).“

Die Diensteanbieter können folglich einer eigenen Haftbarkeit für Urheberrechtsverstöße ihrer Nutzer nur dann entgehen, wenn sie ihrerseits sicherstellen, dass es nicht zur unerlaubten Bereitstellung von geschützten Inhalten kommt. Zudem muss im Falle eines Hinweises durch den Rechteinhaber der betroffene Inhalt nicht nur umgehend unzugänglich gemacht, sondern auch einem erneuten Upload vorgebeugt werden. Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung vieler nur durch den Einsatz automatisierter Verfahren, namentlich durch Upload-Filter möglich. Somit verzichtet die Richtlinie zwar auf eine Anordnung der Verwendung von Upload-Filtern, zwingt aber mittelbar zu deren Einrichtung durch die adressierten Unternehmen à la YouTube und Co. Problematisch ist dies vor allem vor dem Hintergrund der Fehleranfälligkeit von derartigen Filtern. So besteht die Gefahr, dass durch Filterungen nur ähnliche Werke wie Parodien oder Memes ebenso erfasst werden. Zugleich droht eine mit Blick auf Grundrechtspositionen nicht unbedenkliche weitgehende Überwachung der Nutzer bzw. des nutzergenerierten contents. Infolge der lauten Kritik ist dies an den Entscheidungsträgern der EU nicht gänzlich vorbeigegangen. Deshalb schränken bspw. Art. 13 Nr. 5 RL-UrhR

5. The cooperation between online content service providers and rightholders shall not result in the prevention of the availability of works or other subject matter […] which do not infringe copyright and related rights […].

Member States shall ensure that users […] are able to rely on the following existing exceptions and limitations when uploading and making available content generated by users on online content sharing services:

(a) quotation, criticism, review;

(b) use for the purpose of caricature, parody or pastiche.“

sowie Art. 13 Nr. 7 Satz 1 RL-UrhR

The application of the provisions in this article shall not lead to any general monitoring obligation.“

nunmehr die Voraussetzungen ein, vermögen die Bedenken aber nicht auszuräumen. Wenn man so will, läge der Spielball wiederum bei den einzelnen Mitgliedstaaten, die im Falle der Verabschiedung der Richtlinie zu deren Umsetzung in nationales Recht verpflichtet sind. Ob dies eine geeignete Lösung für den umstrittenen Artikel darstellt, der im Laufe der Gesetzgebungsverfahrens sichtlich an Umfang zugenommen hat, sei dahingestellt.

Endabstimmung bevorstehend

Die EU-Urheberrechtsreform ist und bleibt umstritten. Viele sehen in ihr eine Gefahr für das freie Internet und Zensurpotential seitens großer Konzerne, während insbesondere auf Seiten der Rechteverwerter zuteilen auch begrüßende Einschätzungen existieren. Trotz aller Kritik und Proteste hatte das Parlament am 12. September 2018 in zweiter Sitzung zugunsten der Urheberrechtsreform abgestimmt, welche daraufhin in das sog. Trilog aus Kommission, Rat und Parlament gelangte. Dem hieraus hervorgegangenen Kompromissvorschlag stimmte der COREPER (Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten) am 20. Februar 2019 mehrheitlich zu. Darunter übrigens auch Deutschland, obwohl der Koalitionsvertrag vom 12. März 2018 zwischen CDU, CSU und SPD eine ablehnende Haltung gegenüber Upload-Filtern statuiert. Die endgültige Abstimmung im Europäischen Parlament soll nun im Rahmen der Plenarsitzung zwischen dem 25. und 28. März erfolgen. Standesgemäß wird die Abstimmung im Vorfeld mit Protesten bedacht sein, die für den 23. März bereits europaweit geplant sind.