Tracking pixel News zu Luftverkehrsrecht · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Luftverkehrsrecht

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Bundesverwaltungsgericht entscheidet zu Flugsicherungseinrichtungen - (K)Ein Absturz für die Windenergie?

Am 07.04.2016 hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits sein Urteil im Revisionsverfahren gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg vom 03.12.2014 (12 LC 30/12) verkündet. Inhaltlich ging es um die Klage eines Windenergiebetreibers, dessen geplanter Windpark durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) abgelehnt worden war, weil - auf der Grundlage eines Gutachtens der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) - angenommen wurde, dass die Windenergieanlagen die Funknavigationsanlage VOR Leine im Sinne des § 18a LuftVG stören könnten. Hierauf hatte die Genehmigungsbehörde, den beantragten Vorbescheid abgelehnt. Die hiergegen beim Verwaltungsgericht Hannover erhobene Klage hatte (aus planungsrechtlichen Gründen „nur“) zunächst teilweise Erfolg, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen der von ihm angenommenen vollständigen Überprüfbarkeit der Entscheidung des BAF zu der Überzeugung gelangte, dass aus den verfügbaren Quellen (insb. denen aus dem sog „ICAO-Abkommen“; siehe hierzu u.a. Newsletter vom 29.07.2015 „Protokoll zum Treffen der AWOG veröffentlicht - Neue Prüfbereiche für Doppler VOR”) sich ein zulässiger Winkelfehler von 3,5° für die VOR Leine entnehmen lasse anstelle der von DFS und BAF geltend gemachten 3,0° und dieser Fehler nicht überschritten werde.

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Man sollte sich besser nicht nackt auf die Wiese legen

Drohnen sind ein Massenphänomen mit einigen rechtlichen Unwägbarkeiten geworden. Wo Handlungsbedarf besteht, sagt der Jurist und Pilot Martin Maslaton im Gespräch mit Michael Saurer. BZ: Herr Maslaton, Sie sind Pilot und Rechtsanwalt. Wie skeptisch sehen sie die rasante Entwicklung der Drohnen?Maslaton: Skeptisch sehe ich sie nicht. Es ist gerade im Luftverkehr völlig normal, dass man mit Neuerungen zu tun hat. Und die heutige Fliegerei ist dank Autopilot, GPS und Sensoren sowieso sehr nahe am autonomen Fliegen.BZ: Drohnen sind also sicher?Maslaton: Da muss man differenzieren. Es gibt die großen Drohnen, wie sie etwa für Transporte eingesetzt werden sollen. Dort kann man die gleichen Sicherheitsvorkehrungen einbauen, die auch bei Flugzeugen zum Einsatz kommen. Bei kleinen Drohnen ist die Gefährdung des Luftraums noch geringer, da sie normalerweise in Sichtweise des Piloten gelenkt werden und nicht so hoch fliegen.

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Urteile - Energiewirtschaft

TABUZONEN Sichere Abgrenzung Waldflächen stehen einer Ausweisung als Konzentrationsflächen für Windenergienutzung in einem Flächennutzungsplan nicht entgegen. (OVG Münster vom 22. September 2015 – AZ 10 D 82/13.NE) Der Antragsteller begehrte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für mehrere Windenergieanlagen außerhalb der im Teilflächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen. Er trug vor, dass die Einstufung von Waldgebieten als „harte“ Tabuzonen fehlerhaft erfolgte. Waldflächen müssten grundsätzlich auf die Geeignetheit als Standort für die Windenergie untersucht und dürften nicht von vornherein als harte Tabuzone charakterisiert werden. Das OVG folgte der Rechtsauffassung des Antragstellers. Es führte aus, dass die technische Entwicklung inzwischen die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen in Wäldern grundsätzlich ermögliche. Demnach seien Waldflächen keine harten Tabuzonen mehr.

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Bundesverwaltungsgericht entscheidet zu Drehfunkfeuern – viele Fragen bleiben offen - alternative Ansätze prüfen!

Am heutigen Tag (07.04.2016) hat das Bundesverwaltungsgericht über eine Klage eines Windenergieanlagenbetreibers in Niedersachsen verhandelt und die Klage abgewiesen. Gegenständlich war eine Verpflichtungsklage auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen in ca. 3 km Entfernung zu einem Drehfunkfeuer (konkret ein DVOR). Betroffen sind deutschlandweit hunderte von geplanten Windenergieanlagen. Im Hinblick auf den Störungsbegriff tendiert das Bundesverwaltungsgericht offenbar dazu, eine rein technische Betrachtung vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht verwies einseitig darauf, dass im Rahmen einer solchen Entscheidung nach § 18 a LuftVG der Zweck der Einrichtung keine Rolle spielen würde. Dies ist mehr als bedenklich, da bei einer solchen Auslegung technische Flugsicherungseinrichtungen – selbst wenn sie flugbetrieblich keinerlei Relevanz haben, weil beispielsweise eine flugbetriebliche Nutzung entweder gar nicht mehr stattfindet oder aber beispielsweise bestimmte Flugsicherungseinrichtungen auf Grund anderweitiger Reglementierungen gar nicht benutzt werden können – zum reinen Selbstzweck betrieben werden könnten.

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Achtung: Neuer Wirbel um Windenergieanlagen in Platzrundennähe

Windenergienutzung und Luftverkehr hatten in der jüngeren und älteren Vergangenheit bereits zahlreiche Konfliktpunkte auszutragen. Im neuen Jahr wartet nun die Seite der (Hobby-)Flieger mit einem neuen Thema auf: Ausweislich einer Untersuchung der FH Aachen im Auftrag des Luftsport-Landesverbandes Brandenburg soll eindeutig feststehen, dass Windenergieanlagen zu Platzrunden einen Abstand von mindestens 7 Rotordurchmessern (für Sportgeräte wie Gleitschirme und Drachen bis zu 12 Rotordurchmessern) einhalten sollten, um Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs infolge von Strömungseffekten und Wirbelschleppen auszuschließen. Obgleich das Gutachten erst am 14.12.2015 offiziell übergeben wurde, wusste man vom Baden-Württembergischen Luftsportverband bereits am 01.10.2015 über das zu erwartende Ergebnis zu berichten!

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Brennpunkte zwischen technischen Einrichtungen & Windenergieanlagen

Es gibt eine Vielzahl an Brennpunkten zwischen Windenergieanlagen und technischen Einrichtungen, kurz erläutert durch unseren Geschäftsführer der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prof. Dr. Martin Maslaton. So liegen die Konflikte nicht nur im Bereich Luftverkehr, Radar und Funknavigation, auch Flugplatzrunden blockieren mögliche Ausbaukapazitäten, die hier laut Bundesverband WindEnergie mittlerweile eine Dimension von etwa 4 GW umfassen. Jüngst kristallisierte sich ein neuer Reibungspunkt heraus - der Deutsche Wetterdienst (DWD) machte aufgrund von Störungen radartechnische Beeinträchti...

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Niederlage vor dem VGH München: DWD wird in Schranken gewiesen

Nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) bereits am 18.09.2015 entschieden hatte, dass Windenergieanlagen in der Nähe von Wetterradarstandorten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) grundsätzlich zulässig sein können (Niederlage für den DWD vor dem VGH München: WEA im Umfeld von Wetterradarstandorten zulässig), wurden nunmehr die Entscheidungsgründe veröffentlicht. Dabei ließ es sich der VGH nicht nehmen, den Behauptungen des DWD eine deutliche Absage zu erteilen. Der DWD hatte sich während des Verfahrens immer wieder darauf berufen, dass die geplanten WEA im Umkreis von 15 km um seine Radarstandorte zu erheblichen Beeinträchtigungen seiner Aufgaben, insbesondere dem Katastrophenschutz, führen können. Als Begründung führte er v.a. an, dass einzelne Pixel in den untersten Radarmessungsebenen durch die WEA gestört werden könnten. Dadurch würden die Möglichkeiten des DWD insbesondere vor extremen Wetterphänomen zu warnen, unzumutbar erschwert.

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Protokoll zum Treffen der AWOG veröffentlicht - Neue Prüfbereiche für Doppler VOR

Im März dieses Jahres diskutierte die All Weather Operation Group (AWOG) die Vorgaben der ICAO-Dokumente zur Vereinbarkeit von Funknavigationsanlagen mit Windenergieanlagen. Die in diesem Treffen gefundenen Empfehlungen dieser Fachgruppe sind nun in einem Protokoll veröffentlicht worden und werden den Entscheidungsgremien der ICAO zugeleitet. Bemerkenswert sind besonders jene Empfehlungen zu Appendix 1 des ICAO-Dokumentes Eur Doc 015 im Hinblick auf den Schutz- bzw. Prüfbereich für VOR und Doppler VOR: Demnach soll nun zwischen VOR und Doppler VOR differenziert und für Doppler VOR ein Schutz- bzw. Prüfbereich von 10km angelegt werden.