Photovoltaik – neues Eckpunktepapier der Bundesregierung
Die Bundesregierung will bestehende Flächenpotenziale für Photovoltaik besser nutzen. Durch zusätzliche naturschutzfachliche Anforderungen drohen jedoch weitere Hemmnisse.
Die Bundesregierung will bestehende Flächenpotenziale für Photovoltaik besser nutzen. Durch zusätzliche naturschutzfachliche Anforderungen drohen jedoch weitere Hemmnisse.
Jede Windenergieanlage zählt. Deshalb muss Schluss mit dem ganzen Piep Matz, Denkmalschutz-, Luftverkehrs- und sonstigen Einwendungsgequatsche sein: Ein „Auf ein Wort extra" mit persönlichem Einschlag.
NRW konzentriert Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Bereich der Erneuerbaren Energien bei den Landgerichten Essen und Bielefeld.
In den vergangenen Wochen zeichneten sich an gleich mehreren Fronten anstehende Umwälzungen bei der Förderung der Erneuerbaren Energien ab. Den Anfang machte die EU-Kommission kurz vor Weihnachten mit der Vorstellung der Neufassung der Energie- und Umweltbeihilfeleitlinien. Nach dem Jahreswechsel folgten die Ankündigungen der neuen Bundesregierung im Rahmen ihres Klimaschutz Sofortprogramms.
Eine zu handgreifliche Verhinderungsplanung von Windenergie geht selbst in Sachsen nicht, wie ein aktueller Beschluss des Sächsischen OVG zeigt.
Freiflächen-Photovoltaik in Kommunen Online-Seminare: „Freiflächen-Photovoltaik in Kommunen | Mecklenburg-Vorpommern” am 14.10.2021 um 09:30 Uhr „Freiflächen-Photovoltaik in Kommunen | Niedersachsen” am 16.11.2021 um 10:00 Uhr „Freiflächen-Photovoltaik in Kommunen | Rheinland Pfalz & Saarland” am 07.12.2021 um 10:00 Uhr „Freiflächen-Photovoltaik in Kommunen | Bayern” am 26.01.2022 um 10:00 Uhr Die Photovoltaik-Branche rückt immer mehr in den Fokus der Öffentlichkeit, wenn es um den Ausbau Erneuerbarer Energien geht. Nicht nur das Bundesverfassungsgericht hat im März dieses Jahres den Klimaschutz und damit das Vorantreiben der Energiewende faktisch zur Verfassungsaufgabe erklärt, sondern auch der Bundesgesetzgeber hat mit Änderungen im EEG an Stellschrauben gedreht, um der Bedeutung von Photovoltaik bei dem Ausbau Erneuerbarer Energien gerecht zu werden. Doch wie lässt sich Freiflächen-Photovoltaik konkret realisieren? Welche planungsrechtlichen Voraussetzungen bestehen? Was ist „Agri-PV“ und wie lässt sie sich umsetzen? Wie kann eine Beteiligung von Kommunen erfolgen? Die Beantwortung dieser Fragen erschließt sich leider nicht mit einem bloßen Blick in das Gesetz. Deswegen und aufgrund der herausragenden Aktualität haben wir uns entschlossen, mit dem Webinar „Freiflächen-Photovoltaik in Kommunen“ die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Umsetzung in der Praxis von Freiflächen-Photovoltaik in den Fokus zu rücken. Dieses Veranstaltungsformat hat in Thüringen begonnen und wird in anderen Bundesländern als Webinar fortgesetzt.
Im Schatten der Reform zum EEG 2021 hat der Bundesgesetzgeber auch eine Novellierung der Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV) vorgenommen. Beachtenswert ist hierbei insbesondere, dass das Zahlungsberechtigungsverfahren für innovative PV-Anlagen gestrichen wurde. Als unmittelbare Rechtsfolge leitet die Bundesnetzagentur hieraus ab, dass ein Umzug von PV-Anlagen nicht mehr möglich sein soll. Damit führt die Novellierung der InnAusV zwangsläufig zu Unsicherheiten für Projektierer*Innen, wie mit Zuschlägen bei erfolgreicher Ausschreibungsteilnahme umzugehen ist. Konkret ist zweifelhaft, ob die bislang praktizierten Standortwechsel nach Zuschlagserhalt weiterhin möglich sind. Denn nicht nur die Bundesnetzagentur scheint dies abzulehnen, auch die Begründung der jetzt vorgenommenen Änderung der InnAusV liest sich zunächst so, als habe der Gesetzgeber schon im Rahmen der alten Fassung die Standortverschiebung von PV-Speicher-Kombinationen tatsächlich ausschließen wollen.
Am 01.08.2021 ist § 6 EEG 2021, der die finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau von Windenergie- und Freiflächen-Photovoltaikanlagen regelt, in Kraft getreten. Die damit verbundenen rechtlichen Auswirkungen für Wind- und Solarenergie haben wir bereits beleuchtet. Doch trotz des Inkrafttretens von § 6 EEG 2021 gibt es immer noch Unklarheiten – vor allem, weil die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission nach wie vor aussteht. Diese ist aufgrund des Vorbehalts der beihilferechtlichen Genehmigung jedoch Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 6 EEG 2021, wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) bereits Anfang des Jahres für andere unter Genehmigungsvorbehalt stehende Regelungen des EEG ausdrücklich betonte.
Am 22. Juni 2021 haben wir darauf hingewiesen, nur einen Tag später hat es sich bewahrheitet: der jetzt veröffentlichte Gesetzesentwurf für die finanzielle Beteiligung von Kommunen an Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen bietet bei weitem nicht nur Anlass zur Freude.
Wie bereits – auch aufgrund unserer guten Vernetzung in Regierungskreisen – im Februar vermutet, ist es jetzt soweit: Wie u.a. der Spiegel am 22. Juni 2021 berichtete, plant die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung des § 95 Nr. 3 EEG 2021 Gebrauch zu machen. Damit ist der Weg frei für die unkomplizierte Beteiligung von Gemeinden an den Erträgen neuer Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen, wie sie 32 Unternehmen aus der Solarbranche in einem offenen Brief an Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier gefordert hatten.