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News zu Windenergie

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Urteil des EuGH – Stillstand im Artenschutzrecht? - Zugleich ein offener Brief an die Windenergiebranche, den eigenen Verband und an die Mandatsträger in allen Parlamenten, die die Energiewen

Das mit Spannung erwartete Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 04.03.2021 (Rs. C-473/19, C-474/19) in dem durch ein schwedisches Gericht eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren bringt keine Bewegung in die europäische Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots. Anstatt die Chance zu einer Positionierung in Richtung Energiewende zu nutzen, hält der EuGH an seinem festgefahrenen Verständnis des Artenschutzrechts fest.

Bild zu Windenergie – Kommunale „Abgabe“ nach § 36k EGG 2021 – Gewinn für Alle?

Windenergie – Kommunale „Abgabe“ nach § 36k EGG 2021 – Gewinn für Alle?

§ 36k EEG 2021 – Die neue bundeseinheitliche Regelung zur Gemeindebeteiligung: Inhalt, Vertragsmuster und Rahmenbedingungen in Mecklenburg-Vorpommern Akzeptanz und Bürgerbeteiligungsmodelle werden seit geraumer Zeit diskutiert. Wenngleich schon immer in diversen Formen und mit verschiedensten Mitteln Bürger finanziell beteiligt wurden, hat die Politik auf allen Ebenen es für richtig erachtet, legislative Beteiligungsformen vorzuschreiben. Das am 1. Januar 2021 in Kraft getretene EEG 2021 definiert bundeseinheitlich, dass Gemeinden ab sofort unkomplizierter an den Erträgen neuer Windenergieanlagen beteiligt werden können. § 36k EEG 2021 stellt dabei besondere Anforderungen, die dieses Seminar vertiefend vorstellt – gerade mit Blick auf die Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern. Dementsprechend werden die gesetzlichen Bedingungen, die Sondersituation in Mecklenburg-Vorpommern und schließlich erste Vertragsklauseln und Muster vorgestellt. Sicherlich werden sich letztere fortentwickeln und fortentwickelt werden. Aktuell wird sie bereits jetzt unerlässlich für jeden Branchenteilnehmer.

Bild zu Windenergie: Überlastete OVGs lassen lange Verfahrenslaufzeiten befürchten – Ein Fall für die Untätigkeitsklage?

Windenergie: Überlastete OVGs lassen lange Verfahrenslaufzeiten befürchten – Ein Fall für die Untätigkeitsklage?

Es mag komplex klingen, aber der beste Weg, um lange Gerichtsverfahren zu umgehen, ist manchmal die frühe Klageerhebung. Das Problem Mit Verkündung des Investitionsbeschleunigungsgesetzes wurde ein Punkt des Altmeierschen-18-Punkte-Planes zur Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie umgesetzt. Zu den Inhalten des Gesetzes haben wir bereits zu Beginn des Jahres berichtet. Die erhoffte personelle Aufstockung der OVGs und die Schaffung von „Windenergiesenaten“ bleibt bisher leider aus. Dies wird unweigerlich zur Folge haben, dass die zuständigen Senate der Oberverwaltungsgerichte „volllaufen“. Hier sind Verfahrenslaufzeiten von mehreren Jahren zu befürchten. Auf Entscheidungen der OVGs in Windsachen müsste man lange warten – der Sinn des Investitionsbeschleunigungsgesetzes wäre ad absurdum geführt.

Bild zu OVG Koblenz – Nutzung der Windenergie im öffentlichen Interesse! – Fledermausabschaltungen nach rheinland-pfälzischem Artenschutzleitfaden rechtmäßig!

OVG Koblenz – Nutzung der Windenergie im öffentlichen Interesse! – Fledermausabschaltungen nach rheinland-pfälzischem Artenschutzleitfaden rechtmäßig!

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz lässt eine bereits errichtete Windenergieanlage in Birkenfeld, die bereits einige Jahre beanstandungsfrei betrieben wurde, laufen. Noch am vergangenen Freitag fasste das Gericht den Beschluss (OVG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 12.02.2021 (1 B 11505/20.OVG), das Gesuch auf Eilrechtsschutz eines anerkannten Naturschutzverbandes als unbegründet abzuweisen. Die Windenergieanlage darf, jedenfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache, weiter betrieben werden. Gegenstand des Verfahrens war ein ursprünglich bereits genehmigter Windpark von drei Windenergieanlagen in Birkenfeld, die bereits errichtet und betrieben wurden. Die erste Genehmigung wurde jedoch aufgrund formeller Fehler entzogen, sodass ein Neuantrag für die drei WEA gestellt wurde. Eine der drei Anlagen wurde im Frühjahr 2020 genehmigt und der Sofortvollzug angeordnet. Hiergegen richtete ein anerkannter Naturschutzverband seinen Widerspruch und einen Antrag im Eilverfahren. Streitig waren nicht nur die Durchführung der UVP-Vorprüfung, sondern auch Artenschutz- und Naturschutzrechtliche Fragen.

Bild zu Neues aus Hessen – VGH Kassel zum Runderlass „Naturschutz/Windenergie“

Neues aus Hessen – VGH Kassel zum Runderlass „Naturschutz/Windenergie“

Erneut befasst sich ein hessisches Gericht mit den Vorgaben für die Bearbeitung des Artenschutzes im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen. Der erst mit Datum des 17.12.2020 eingeführte Runderlass „Naturschutz/Windenergie“ für das Land Hessen wurde vom VGH Kassel mit Beschluss vom 14.01.2021 (Az.: 9 B 2223/20) postwendend inhaltlich in Frage gestellt. Interessant wird diese Entscheidung auch im Hinblick auf das neu eingeführte Hinweispapiere zum Artenschutz in Baden-Württemberg, das teilweise in Hessen gewonnene Erkenntnisse übernimmt. Sachverhalt Gegenständlich ist die einem Windenergiebetreiber gegenüber erteilte und für sofort vollziehbar erklärte Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen in Nordhessen aus dem Jahr 2017, die von einer anerkannten Naturschutzvereinigung beklagt wird. Im Rahmen des Eilverfahrens hat der VGH Kassel auf Antrag der Naturschutzvereinigung die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Genehmigungsbescheid wiederhergestellt. Das zugelassene Berufungsverfahren in der Hauptsache ist beim VGH Kassel anhängig.

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Schadensersatz für überlange Gerichtsverfahren – Bald auch für EE?

Langwierige Gerichtsverfahren sind für Windenergieprojekte mittlerweile von der Ausnahme zur Regel geworden. Nach einer Branchenumfrage von FA Wind und BWE aus dem Jahr 2019 waren 325 Windenergieanlagen mit mehr als 1.000 MW beklagt, Tendenz kontinuierlich steigend. Durch die lange Verfahrensdauer vor den Gerichten kann es sogar in Fällen, in denen das Gerichtsverfahren gewonnen wird sein, dass das geplante Projekt letztendlich nicht verwirklicht werden kann, da der festgeschriebene Anlagentyp nicht mehr lieferbar ist oder schlichtweg die finanzielle Situation es nicht mehr zulässt. Durch das neue Investitionsbeschleunigungsgesetz soll dem nun entgegengewirkt werden, maßgeblich durch die Verkürzung des Instanzenzuges und den Wegfall der aufschiebenden Wirkung von anfechtenden Drittrechtsmitteln.

Bild zu Nun auch in NRW: Entprivilegierung der Windenergie durch 1000m-Abstand geplant – Verfassung endlich ändern!

Nun auch in NRW: Entprivilegierung der Windenergie durch 1000m-Abstand geplant – Verfassung endlich ändern!

Noch kurz vor den Weihnachtsfeiertagen des letzten Jahres erreichte den Landtag von Nordrhein-Westfalen der Entwurf des Landesministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung zur Ausnutzung des § 249 Abs. 3 BauGB, der Länderöffnungsklausel. Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen schlägt die Einführung eines 1000m-Abstandes zu Wohngebäuden für die Errichtung von Windenergieanlagen vor und nutzt so die vom Gesetzgeber vorgegebene Maximalgrenze aus. Nach der Neuregelung müssen Windenergieanlagen zu Wohngebäuden, die sich im beplanten Gebiet oder in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen befinden, einen Abstand von 1000 Metern einhalten, sofern nach dem ausgewiesenen Gebiet eine Wohnnutzung nicht nur ausnahmsweise zulässig ist.

Bild zu EEG 2021 beschlossen – Windenergieanlagen nicht im öffentlichen Interesse?

EEG 2021 beschlossen – Windenergieanlagen nicht im öffentlichen Interesse?

Wieder einmal bestätigte sich das „Strucksches Gesetz“. Die Wortprägung des ehemaligen SPD-Fraktionschef Peter Struck besagt, dass kein Gesetz den Bundestag so verlässt, wie es hineingekommen ist. So verhält es sich auch mit dem novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz, welches am 17.12.2020 im Bundestag beschlossen wurde und am 01.01.2021 in Kraft treten soll. Im letzten Moment wurde mit den Stimmen der Regierungsparteien der im Regierungsentwurf noch enthaltene § 1 Abs. 5 EEG gestrichen. Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD müssen sich die Frage gefallen lassen ob sie von allen guten Geistern verlassen worden sind. Denn in diesem Absatz hieß es: „Die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien liegt im öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit“ Jetzt könnte man meinen diese Feststellung wäre lapidar. So zumindest liest sich die Begründung der Streichung:

Bild zu DSGVO und Grundstücksinformationen: VG Weimar bestätigt Anspruch der Erneuerbare-Energien-Branche auf Herausgabe von Grundstücksinformationen in Thüringen

DSGVO und Grundstücksinformationen: VG Weimar bestätigt Anspruch der Erneuerbare-Energien-Branche auf Herausgabe von Grundstücksinformationen in Thüringen

Wir berichteten schon zu Beginn des Jahres von mehreren rechtshängigen Klageverfahren, in denen Projektierer der Erneuerbaren Energien gegen Entscheidungen von Vermessungs- und Katasterbehörden vorgehen, die sich weigerten, Eigentümerinformationen für die Grundstücksakquise herauszugeben. Dieses Problem trat zuletzt verstärkt in den Ausbauländern Thüringen und Sachsen auf. Die zuständigen Behörden argumentierten stets mit dem angeblich fehlenden rechtlichen Interesse an der Bereitstellung der Daten und den entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen Dritter.

Bild zu Investitionsbeschleunigungsgesetz tritt in Kraft

Investitionsbeschleunigungsgesetz tritt in Kraft

Mit heutiger Verkündung im Bundesgesetzblatt tritt das Investitionsbeschleunigungsgesetz in Kraft. Dies hat weitreichende Konsequenzen für die verwaltungsrechtliche Praxis, insbesondere im Hinblick auf Windenergieprojekte. Hierzu berichteten wir bereits am 24.11.2020: Windenergie: Bundestag nimmt Gesetzesentwurf zur „Beschleunigung von Investitionen“ an - Jetzt geht alles schneller? - MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Im Wesentlichen beinhaltet das Gesetz Reformen, die zum einen Verkürzung des Instanzenzuges vorsehen und zum anderen die aufschiebende Wirkung von Drittrechtsbehelfen gegen Windenergieanlagen entfallen lassen. Nach dem neuen § 48 Abs. 1 Nr. 3a VwGO sind künftig die Oberverwaltungsgerichte (OVG) für sämtliche Streitigkeiten erstinstanzlich zuständig, die die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern betreffen. Neben der Eingangszuständigkeit ändern sich somit auch die möglichen Rechtsmittel, da gegen das Urteil des OVG nur die Revision bzw. die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist.