Tracking pixel News zu Windenergie · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Windenergie

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Wie wird es aussehen, das künftige EEG 2016?

BMWi veröffentlicht Eckpunktepapier „EEG-Novelle 2016“ Bereits Ende Juli hatte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) mit dem Eckpunktepapier „Ausschreibungen für die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen“ ein erstes Gesamtkonzept für die künftige Ausgestaltung der Ausschreibungen für Erneuerbare Energien vorgelegt (wir berichteten mit Newsletter vom 03.08.2015). Bis zum 01.10.2015 stand das Eckpunktepapier zur Konsultation. Nach Angaben des BMWi sind insgesamt 177 Stellungnahmen von Bundesländern, Verbänden und Unternehmen eingegangen. Diese hat das BMWi nunmehr ausgewertet und auf dessen Grundlage das Eckpunktepapier „EEG-Novelle 2016“ erstellt, welches einen ersten Ausblick auf die künftige Neufassung des EEG gibt. Gegenüber dem Eckpunktepapier vom Juli ergeben sich hinsichtlich der geplanten Ausgestaltung des Ausschreibungsdesigns folgende wesentliche Änderungen:

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Gemeinsamer Erlass des sächsischen Innen- und Wirtschaftsministeriums zu Mindestabständen zwischen Wohngebieten und Vorranggebieten für die Windenergie veröffentlicht

Das Sächsische Staatsministerium des Innern und das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr haben am 20.11.2015 einen gemeinsamen Erlass über Mindestabstände zwischen Wohngebieten und Vorrang- und Eignungsgebieten zur Nutzung der Windenergie veröffentlicht: Ziel dieses Erlasses soll die Konkretisierung der Vorgaben des Landesentwicklungsplanes und eine landeseinheitlich vergleichbare Ausübung des planerischen Gestaltungsspielraumes der Regionalen Planungsverbände bei der Festsetzung von Abständen zwischen Windenergieanlagen und Wohngebieten sein. Zu diesem Zweck empfiehlt der Erlass u.a., dass bei der Festlegung von derartigen Mindestabständen bei der Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergie zur nächstgelegenen Wohnbebauung das immissionsschutzrechtlich gebotene Mindestabstandsmaß „erkennbar überschritten werden“ solle.

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Wegfall der Stromsteuerbefreiung durch Strommarktgesetz

Das Bundeskabinett hat am 04.11.2015 das Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) beschlossen (Newsletter vom 11.11.2015: http://www.maslaton.de/news/Bundeskabinett-beschliesst-Gesetzesentwurf-zum-Strommarktgesetz--n399). Mit Newsletter vom 13.04.2015 informierten wir, dass das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 23.03.20151 und weiterem Schreiben vom 25.03.20152 die bestehende Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG erheblich eingeschränkt hat (Newsletter vom 13.04.2015: http://www.maslaton.de/news/Einschraenkung-der-Stromsteuerbefreiung--n347). Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) StromStG ist Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und vom Betreiber der Anlage als Energieerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 b) StromStG von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen, von der Steuer befreit.

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Brennpunkte zwischen technischen Einrichtungen & Windenergieanlagen

Es gibt eine Vielzahl an Brennpunkten zwischen Windenergieanlagen und technischen Einrichtungen, kurz erläutert durch unseren Geschäftsführer der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prof. Dr. Martin Maslaton. So liegen die Konflikte nicht nur im Bereich Luftverkehr, Radar und Funknavigation, auch Flugplatzrunden blockieren mögliche Ausbaukapazitäten, die hier laut Bundesverband WindEnergie mittlerweile eine Dimension von etwa 4 GW umfassen. Jüngst kristallisierte sich ein neuer Reibungspunkt heraus - der Deutsche Wetterdienst (DWD) machte aufgrund von Störungen radartechnische Beeinträchti...

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ElektroG erfasst nunmehr auch PV-Module

Neues Elektro- und Elektronikgesetz am 24.10.2015 in Kraft getreten Am 24.10.2015 ist das neue Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (kurz: ElektroG) in Kraft getreten. Wie der Gesetzestitel schon verrät, regelt das ElektroG die abfallrechtliche Produktverantwortung der Hersteller, Importeure und Händler von Elektro- und Elektronikgeräten für den gesamten Lebenszyklus der Geräte - vom Inverkehrbringen über die Rücknahme bis hin zur umweltgerechten Entsorgung. Zunächst einmal sind Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten im Anwendungsbereich des ElektroG verpflichtet sich mit der Geräteart und Marke bei der zuständigen Stelle registrieren zu lassen. Darüber hinaus muss kalenderjährlich eine Finanzierungsgarantie nachgewiesen werden, die die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte sicherstellen soll.

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Hinweis der Clearingstelle EEG zur Netzverträglichkeitsprüfung

Kein Entgeltanspruch des Netzbetreibers für Durchführung der Netzverträglichkeitsprüfung sowie die Erfüllung seiner in diesem Zusammenhang bestehenden Informationspflichten Wer eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien an das Stromnetz anschließen möchte, muss zunächst ein entsprechendes Anschlussbegehren an den jeweiligen Netzbetreiber richten. Dieser führt darauf hin in aller Regel zunächst eine Netzverträglichkeitsprüfung zur Ermittlung des gesetzlichen Netzverknüpfungspunkts durch. Der von der Clearingstelle EEG veröffentlichte Hinweis 2013/20 befasst sich mit der Frage, wer die Kosten für die Durchführung der Netzverträglichkeitsprüfung und die Informationsübermittlung trägt. Das Hinweisverfahren bezieht sich noch auf die Vorschriften des EEG 2009 bzw. EEG 2012, dürfte im Ergebnis jedoch auch auf das EEG 2014 übertragbar sein, da sich die hier relevanten Vorschriften zum gesetzlichen Schuldverhältnis, zum Netzanschluss und zur Kostentragung gegenüber den Vorgängerregelungen des EEG 2009/2012 inhaltlich nicht geändert haben.

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Bundeskabinett beschließt Gesetzesentwurf zum Strommarktgesetz

Das Bundeskabinett hat am 04.11.2015 das Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) beschlossen. Dieser Gesetzesentwurf markiert vorerst den Schlussstein des öffentlichen Konsultationsverfahrens über die zukünftige Ausgestaltung des Strommarktes, das bereits mit der Veröffentlichung des Grünbuchs im Oktober 2014 angestoßen und später mithilfe des Weißbuchs „Ein Strommarkt für die Energiewende“ im Sommer 2015 konkretisiert wurde (Wir berichteten: http://www.maslaton.de/news/Gruenbuch-Ein-Strommarkt-fuer-die-Energiewende--n335, http://www.maslaton.de/news/Reform-des-Strommarkts-Erster-Referentenentwurf-fuer-Strommarktgesetz-liegt-vor--n384). Das Gesetz geht nun zur parlamentarischen Beratung in den Bundestag. Mit dem Strommarktgesetz sollen die Maßnahmen des Weißbuchs sowie des „Eckpunktepapiers für eine erfolgreiche Umsetzung der Energiewende“ vom 01.07.2015 umgesetzt werden.

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Niederlage vor dem VGH München: DWD wird in Schranken gewiesen

Nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) bereits am 18.09.2015 entschieden hatte, dass Windenergieanlagen in der Nähe von Wetterradarstandorten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) grundsätzlich zulässig sein können (Niederlage für den DWD vor dem VGH München: WEA im Umfeld von Wetterradarstandorten zulässig), wurden nunmehr die Entscheidungsgründe veröffentlicht. Dabei ließ es sich der VGH nicht nehmen, den Behauptungen des DWD eine deutliche Absage zu erteilen. Der DWD hatte sich während des Verfahrens immer wieder darauf berufen, dass die geplanten WEA im Umkreis von 15 km um seine Radarstandorte zu erheblichen Beeinträchtigungen seiner Aufgaben, insbesondere dem Katastrophenschutz, führen können. Als Begründung führte er v.a. an, dass einzelne Pixel in den untersten Radarmessungsebenen durch die WEA gestört werden könnten. Dadurch würden die Möglichkeiten des DWD insbesondere vor extremen Wetterphänomen zu warnen, unzumutbar erschwert.

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Bundesnetzagentur legt Entwurf zu Leitfaden für Eigenverbrauchsfragen nach dem EEG vor

Seit Einführung des § 61 EEG 2014 sind grundsätzlich auch eigenerzeugte und -verbrauchte Strommengen EEG-umlagepflichtig. Allerdings bestehen diesbezüglich auch einige Ausnahmeregelungen. Bereits Anfang Juni dieses Jahres hatte die Clearingstelle EEG eine Empfehlung zu Einzelfragen in Bezug auf die Eigenverbrauchsregelung des § 61 EEG 2014 veröffentlicht (wir berichteten mit Newsletter vom 20.06.2015). Eine ganze Reihe von Anwendungsfragen zu Themen wie z.B. der Legaldefinition der Eigenversorgung, dem Begriff der Stromerzeugungsanlage im Sinne des § 61 EEG 2014 sowie den Ausnahmeregelungen für Bestandsanalgen und in den Fällen des § 61 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 EEG 2014 wurden dort jedoch mit dem Hinweis offen gelassen, dass die Bundesnetzagentur in einem Leitfaden dazu noch Stellung nehmen werde.