Tracking pixel Normenkontrollurteil des OVG Lüneburg · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Normenkontrollurteil des OVG Lüneburg

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Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergie - Waldflächen und Flächen für den Bodenabbau kein „hartes“ Tabukriterium

Das OVG Lüneburg hat mit Urteil vom 03.12.2015 einen Flächennutzungsplan für unwirksam erklärt, da in dessen zu Grunde liegenden Planungskonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergie unter anderem Waldflächen und Flächen für den Bodenabbau als sogenannte „harte“ Tabuzone von vornherein für die Windenergienutzung ausgeschlossen worden waren. Dies erachtete das Gericht als abwägungsfehlerhaft. Das Gericht hat zwar offen gelassen, ob im Einzelfall Waldflächen dann zulässigerweise als „harte“ Tabuzone einzustufen sind, wenn konkret dargelegt wird, weshalb in dem betreffenden Bereich die Errichtung von Windenergieanlagen auf unabsehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich ausgeschlossen ist. Eine generelle Einstufung jedweden „Waldes“ als hartes Kriterium sei indessen nicht zulässig. Das OVG Lüneburg bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung in dieser Frage und stimmt insoweit auch unter anderem mit der Rechtsprechung des OVG Münster überein, welches zuletzt im September 2015 ebenfalls erneut die generelle Einstufung von Waldflächen als hartes Tabukriterium für unzulässig erachtet hat.

Nach Auffassung des OVG Lüneburg sind auch im Flächennutzungsplan dargestellte „Flächen für den Bodenabbau“ keine harten Tabuzonen, jedenfalls dann, wenn diese Flächen allein in einem Flächennutzungsplan dargestellt und nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt sind.

Das OVG Lüneburg hat damit die Kriterien für eine korrekte, abwägungsfehlerfreie Zuordnung der „harten“ Tabuzonen im Rahmen eines Planungskonzeptes inhaltlich zutreffend bestätigt und geschärft.

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Rechtsanwältin Helga Jakobi
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