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News zu Verwaltungsrecht

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„Isolierte“ Darstellung von Flächen für die Windenergie im Flächennutzungsplan ohne gesamträumliches Planungskonzept

Das OVG Münster hat sich in einem kürzlich veröffentlichten Normenkontrollurteil zu den Angriffsmöglichkeiten gegen eine isolierte Darstellung von Flächen für die Windenergie nach § 249 Abs. 1 BauGB geäußert. Haben Gemeinden eine Flächennutzungsplanung zur Darstellung von Flächen für die Windenergie auf Grundlage eines gesamträumlichen, schlüssigen Planungskonzeptes dargestellt, gibt ihnen § 249 Abs. 1 BauGB die Möglichkeit, im Nachgang zu dieser Planung „isoliert“, also ohne erneutes gesamträumliches Planungskonzept zusätzliche Flächen für die Windenergie im Flächennutzungsplan darzustellen.

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LEP-Fortschreibung Rheinland-Pfalz – unmittelbare Rechtswirkungen für private Dritte?

Seit Kurzem ist die Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Rheinland-Pfalz in Kraft und beunruhigt – wie schon der Entwurf – mit seinem scharfen, zielförmigen Regelungen zur Windenergienutzung Projektierer und Betreiber. Geregelt ist nun beispielsweise ein pauschaler 1.000m-bzw. 1.100m-Abstand von Windenergieanlagen zu bestimmten Wohnnutzungen oder ein generelle Ausschluss von Windenergieanlagen aus diversen Schutzgebieten. Nach dem Wortlaut des LEP könnten diese Regelungen durchaus unmittelbar auf die Genehmigungsebene als Genehmigungshindernis durchschlagen, d.h. die Genehmigungsbehörden hätten bei ihrer Entscheidung zu prüfen, ob z.B. der Siedlungsabstand eingehalten wird.

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Novelle des Umweltrechtsbehelfsgesetz

Seit einigen Wochen ist das neue Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in Kraft und bringt zahlreiche Neuerung mit sich, die gerade für Windenergieprojekte von erheblicher Bedeutung sind, werden doch die meisten Angriffe gegen Genehmigungen von Windenergieanlagen durch Private Dritte oder Naturschutzverbände auf das UmwRG gestützt. Die Bundesrepublik reagiert mit der Novelle insbesondere auf das Urteil des EuGH vom 15.05.2015, welcher die sog. materielle Präklusion, ein gesetzlicher Einwendungsausschluss, für europarechtswidrig erachtet hatte. Dieser vom EuGH für europarechtswidrig erklärte Einwendungsausschluss ist gestrichen worden. Die Zulässigkeit einer Verbandsklage besteht damit unabhängig davon, ob sich ein Naturschutzverband in einem vorherigen Ausgangsverfahren (z.B. im förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren) beteiligt hat.

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Windenergie und Wetterradar – VG Schwerin hält Abschaltauflagen für zulässig

Im Rahmen eines Streitverfahrens über die Vereinbarkeit von Windenergienutzung und Wetterradarbelange hat das Verwaltungsgericht Schwerin mit Beschluss vom 23. Mai 2017 (7 B 1439/16 SN) erstmalig über die Rechtmäßigkeit einer Abschaltauflage zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entschieden und klargestellt, dass einer solchen Auflage grundsätzlich keine Bedenken entgegenstehen. Die Bundesrepublik Deutschland als Trägerin des Deutschen Wetterdienstes (DWD) wandte sich im Eilrechtsverfahren gegen eine erteilte Genehmigung zum Repowering mehrerer Windenergieanlagen.

Bild zu Ein untauglicher Versuch - Drohnen-Verordnung überfordert Akteure

Ein untauglicher Versuch - Drohnen-Verordnung überfordert Akteure

(BS/Prof. Dr. Martin Maslaton*) Die neue Drohnen-Verordnung zeigt, dass der Gesetzgeber nicht erkannt hat, dass er hier ein künftiges Massenphänomen regulieren muss. Mit den auf sie zukommenden Einzelgenehmigungen werden die Behörden stark überfordert sein. Aktuelle Beispiele für den Einsatz ziviler Drohnen finden sich in fast allen wirtschaftlichen Branchen: Mit professionellen Drohnen ist es möglich, im Hoch- und Tiefbau dreidimensional und in höchster Genauigkeit Baustellen zu kon­trollieren und zu planen. Für die Logistik können Drohnen ein Verkehrswege entlastendes Beschleunigungsinstrument sein. Außerdem schaffen sie neue Ansätze für Überwachungsaufgaben, in der Landwirtschaft ermöglichen sie etwa die Kon­trolle von ökologischen Abständen und im Vermessungswesen beschleunigen sie besonders die Aufnahmen großer Flächen. Damit ist nur ein kleiner Teil der professionellen Anwendungen beschrieben.

Bild zu VG Trier hält Gutachten der FH Aachen zu Turbulenzabständen für „fachlich entwertet“ und „fachlich zweifelhaft“

VG Trier hält Gutachten der FH Aachen zu Turbulenzabständen für „fachlich entwertet“ und „fachlich zweifelhaft“

Das Verwaltungsgericht Trier hat ein wichtiges Urteil zum Verhältnis Bauleitplanung im Konflikt mit flugbetrieblichen Interessen gefällt (Urt. v. 11.04.2017 – 1 K 4887/16.TR) und in diesem Zusammenhang auch deutliche Worte zu dem für die Windenergieprojektierung ungünstigen Gutachten der FH Aachen zu Turbulenzabständen (vgl. Newsletter vom 22.02.2016: „Achtung neuer Wirbel um Windenergieanlagen in Platzrundennähe“). Im Kern ging es um die Klage einer Gemeinde, die sich durch die Erweiterung des Flugbetriebs eines genehmigten Segelflugplatzes in ihren Planungsabsichten zur Steuerung der Windenergienutzung beeinträchtigt sah, weil mit der Betriebserweiterung eine deutliche Ausweitung, der sog. „Hindernisfreiflächen“ einhergeht, die ihrerseits limitierend auf die Möglichkeit zur Errichtung von Windenergieanlagen wirken.

Bild zu Datensammelwut der Statistischen Landesämter - Die Verwaltungspraxis bei der Heranziehung zur Auskunft für die Dienstleistungsstatistik ist rechtswidrig

Datensammelwut der Statistischen Landesämter - Die Verwaltungspraxis bei der Heranziehung zur Auskunft für die Dienstleistungsstatistik ist rechtswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 15.03.2017 entschieden, dass die derzeitige behördliche Praxis bei der Heranziehung von Unternehmen zur Auskunft für die Dienstleistungsstatistik rechtswidrig ist.1 Mit dieser Grundsatzentscheidung hat sich das Bundesverwaltungsgericht erstmals prononciert zu den rechtlichen Grenzen der Heranziehung zu statistischen Stichprobenerhebungen geäußert. Diesem Verfahren lagen zahlreiche Rechtsstreitigkeiten der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit dem Statistischen Landesamt des Freistaats Sachsen zugrunde, die deutlich über ein Jahrzehnt währten. In einer Vielzahl von vorausgehenden Entscheidungen hat insbesondere das Verwaltunsgericht Leipzig stets nahezu gebetsmühlenhaft zum Ausdruck gebracht, dass die behördliche Praxis bei der Heranziehung von Unternehmen zur Auskunft für die Dienstleistungsstatistik nicht zu beanstanden sei.

Bild zu Kostentragung der Behörde bei Untätigkeitsklage

Kostentragung der Behörde bei Untätigkeitsklage

Bei der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), ist die beantragende Partei nicht selten den Verzögerungen und Fristversäumnissen der Behörde ausgeliefert. Auf das Versäumen von gesetzlich geregelten Fristen von Seiten der Behörde kann mit einer Untätigkeitsklage durch die andere Partei reagiert werden. Bei diesen Klageverfahren ist es häufig so, dass die Behörde ihrer Bescheidspflicht nachkommt, bevor über die Klage vom Gericht entschieden wird. Dies führt dazu, dass das Klageverfahren nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO eingestellt wird, da sich die Hauptsache im Verfahren erledigt hat. Problematisch wird dann die Kostenverteilung, konkret wer die bis dahin beim Gericht entstandenen Kosten tragen muss. Mit dieser Problematik hat sich ganz aktuell das Verwaltungsgerichts Potsdam mit Beschluss vom 22.05.2017 (VG 4 K 3840/16) befasst. Das Gericht hat die Kosten nach § 161 Abs. 3 VwGO der Behörde auferlegt. Nach § 161 Abs. 3 VwGO werden die Kosten stets der beklagten Behörde auferlegt, wenn der Kläger vor der Klagerhebung mit einer Bescheidung rechnen durfte.

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Europarechtswidrigkeit von Planerhaltungsvorschriften?

Das Bundesverwaltungsgericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit der Planerhaltungsvorschrift des § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB mit Art. 11 der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) geäußert und legt diese Frage nun dem EuGH vor. Hintergrund ist ein Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan einer Gemeinde, diese hatte – wie so viele Gemeinden – die Bekanntmachung des Planes zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB nicht ordnungsgemäß gefasst. Nach neuerer Bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung müssen der Gemeinde vorliegende umweltbezogene Informationen zumindest schlagwortartig aufgelistet werden, was nicht geschehen war. Dieser Verfahrensfehler hätte indessen innerhalb einer Jahresfrist gerügt werden müssen, was nicht erfolgt war, sodass der Fehler nach aktueller Rechtslage, konkret gem. § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB verfristet und somit unbeachtlich geworden ist.