Tracking pixel 🔒 Windenergie: Nichtvertragliche Zugriffsrechte auf private Flurstücke · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

🔒 Windenergie: Nichtvertragliche Zugriffsrechte auf private Flurstücke

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Der Ausbau der Windenergie erfordert oftmals die Nutzung privater Grundstücke. Doch welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, wenn die erforderlichen Wege zur Errichtung, dem Betrieb oder dem Rückbau von Windenergieanlagen über privates Eigentum verlaufen?

Während der in § 11b EEG vorgesehene Duldungsanspruch ausschließlich für Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand gilt, bieten sich auch für den Zugriff auf private Flächen verschiedene Rechtsgrundlagen an, sofern eine vertragliche Einigung mit den Eigentümern durch Abschluss von Nutzungsverträgen ausgeschlossen ist.

Das Notwegerecht nach § 917 BGB: Das zentrale Mittel?

Ein Notwegerecht nach § 917 BGB kommt in Betracht, wenn einem Grundstück die notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt. Ein solches Recht besteht jedoch nur, wenn kein anderweitiger zumutbarer Zugang besteht. Besonders bei Windenergieprojekten kann es darauf ankommen, ob alternative Wege über andere Grundstücke wirtschaftlich und technisch unzumutbar sind. Ob ein Notwegerecht auch den erforderlichen Ausbau des Weges umfasst, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, ob der Ausbau zur ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, was angesichts der üblichen Nutzung durch schwere Bau- und Wartungsfahrzeuge regelmäßig zu bejahen ist.

Weitere Rechtsinstrumente: Hammerschlags- und Leiterrecht, Flurbereinigung, Enteignung und straßenrechtliche Maßnahmen

In einigen Fällen kann das Hammerschlags- und Leiterrecht nach den landesrechtlichen Nachbarrechtsgesetzen, wie beispielsweise nach § 22 Abs. 1 SächsNRG, relevant sein. Dieses gewährt jedoch nur vorübergehenden Zugang für Bauarbeiten, nicht aber für dauerhafte Erschließungen.

Eine langfristige Lösung könnte ein Flurbereinigungsverfahren nach dem FlurbG bieten, insbesondere wenn die Neuordnung der Flächen dem öffentlichen Interesse dient und eine verbesserte Erschließung ermöglicht.

Darüber hinaus kann eine Enteignung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 EnWG oder § 87 BauGB als letztes Mittel in Betracht kommen, wenn die betroffenen Flächen für die Energieversorgung zwingend benötigt werden und keine anderen zumutbaren Alternativen bestehen.

Neben diesen privat- und verwaltungsrechtlichen Instrumenten stellt auch eine Widmung oder Widmungserweiterung nach dem jeweiligen Landesstraßengesetz eine Möglichkeit dar. Hierbei ist jedoch stets zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Maßnahme erfüllt sind, insbesondere ob es sich bereits um eine öffentliche Straße handelt oder eine entsprechende Widmung erst vorgenommen werden müsste.

Ausblick: Rechtliche Herausforderungen und Handlungsoptionen

Die Durchsetzung von Zugriffsrechten auf privaten Grundstücken bleibt ein komplexes Thema. Jede Option erfordert eine sorgfältige rechtliche Prüfung im Einzelfall. Am schnellsten und effizientesten ist zumeist eine vertragliche Einigung mit den Eigentümern über die Nutzung der Flächen. Da eines solche jedoch häufig an der fehlenden Zustimmung der Eigentümer scheitert, müssen in vielen Fällen alternative rechtliche Lösungen gefunden werden. Jede dieser Optionen erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall.

Während ein gesetzlicher Duldungsanspruch nach § 11b EEG die Verfahren für öffentliches Eigentum erleichtert, sind Projektentwickler für private Grundstücke weiterhin auf bestehende privatrechtliche und verwaltungsrechtliche Instrumente angewiesen. Ob eine Widmungserweiterung nach dem jeweiligen Landesstraßengesetz, eine Flurbereinigung oder gar eine Enteignung erforderlich ist, hängt entscheidend von den konkreten Rahmenbedingungen des Projekts ab. Insgesamt bietet ein Notwegerecht häufig die schnellste Möglichkeit zur Nutzung eines privaten Grundstücks, sofern der Abschluss eines Nutzungsvertrags ausscheidet.


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