Tracking pixel 50,2 Hz-Problem – Mitwirkungspflichten beachten! Anlagenbetreibern drohen Vergütungseinbußen · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

50,2 Hz-Problem – Mitwirkungspflichten beachten! Anlagenbetreibern drohen Vergütungseinbußen

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Die am 26. Juli 2012 in Kraft getretene Systemstabilitätsverordnung (SysStabV) regelt die dringend notwendige Nachrüstung der Wechselrichter von bestimmten Photovoltaikanlagen, die vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen worden sind. In Zukunft müssen sich die nachgerüsteten Photovoltaikanlagen in einem gestuften Prozess – und nicht mehr zeitgleich bei einer Frequenz von 50,2 Hertz (Hz) – vom Netz trennen, wodurch die Systemstabilität gesichert werden soll.

In Europa beträgt die Netzfrequenz in Normalzustand 50 Hz. Für die Gewährleistung eines sicheren und stabilen Netzsystems muss die Frequenz auf diesem Wert gehalten werden. Dabei sind leichte Schwankungen nach oben oder unten durchaus üblich und werden von den Netzbetreibern geregelt. Problematisch ist dagegen, wenn die Frequenz sehr stark unter bzw. über dem Zielwert von 50,0 Hz liegt.

Vor 2012 waren die Wechselrichter so ausgerichtet, dass alle Photovoltaikanlagen zeitgleich abgeschaltet haben, sobald die Netzfrequenz auf 50,2 Hz anstieg (sog. 50, 2 Hz–Problem). Dieses Vorgehen wurde vom Verband der Netzbetreiber (VDN) in den Jahren 2005/2006 in der Richtlinie „Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“ vorgeschrieben. Das zeitgleiche Abschalten der Anlagen könnte aber unter Umständen zu einem großräumigen Ausfall des Stromnetzes führen, sog. Blackout.

Um das 50,2 Hz-Problem zu lösen, und somit einen möglichen Blackout vorzubeugen, wurde die am 26. Juli 2012 in Kraft getretene SysStabV verabschiedet, welche grundsätzlich die Nachrüstung von mehr als 300.000 Photovoltaikbestandsanlagen (größer 10 Kilowatt) regelt. 

Die Durchführung der Nachrüstung obliegt gemäß der SysStabV den Netzbetreibern. Da der Netzbetreiber im Regelfall nicht alle zur Nachrüstung notwendigen Daten der Photovoltaikanlage vorliegen hat, ist er zur Einholung der für die Nachrüstung notwendigen Informationen bei dem Anlagenbetreiber gem. § 8 Abs. 2 SysStabV berechtigt. Danach muss der Verteilnetzbetreiber den Anlagenbetreiber schriftlich durch sog. Initialschreiben dazu auffordern, ihm die Informationen innerhalb einer Frist von mindestens vier Kalenderwochen nach Zugang der Aufforderung zu übermit-
teln.

Dieser Aufforderung hat der Anlagenbetreiber gem. § 9 Abs. 1 SysStabV innerhalb der gesetzten Frist nachzukommen und dem Netzbetreiber die notwendigen Daten zu übermitteln. Bei der Frage, wann der Anlagenbetreiber seine Mitwirkungspflicht ausreichend erfüllt hat, fordern BMWi und BMU in ihren gemeinsamen Hinweisen zu §§ 7, 8 Absatz 1 Satz 4 und § 10 SysStabV dazu auf, „einerseits den Zweck von Verordnung und Mitwirkungspflicht – eine zügige flächendeckende Nachrüstung zur Behebung der Systemgefährdung – und andererseits Zumutbarkeit sowie Aufwand von Maßnahmen für Verteilnetzbetreiber und Anlagenbetreiber zu berücksichtigen“. Folglich ist es zweifellos verhältnismäßig, nach ausbleibender Reaktion des Anlagenbetreibers auf das erste Anschreiben nach § 8 Absatz 2 SysStabV im Einzelfall zunächst schriftlich oder telefonisch zu mahnen sowie bezüglich unklarer oder fehlender Daten nachzufragen. Dadurch wird das Nachrüstungsziel mit relativ geringem Aufwand und ohne allzu großen Zeitverlust vorangetrieben.

Der BDEW empfiehlt in seinen Prozessleitfaden für die SysStabV, das zweite Anschreiben in Form eines Einschreibens nach einer angemessenen Rückmeldefrist (z. B. fünf Wochen; Frist läuft ab dem Tag, an dem das Initialschreiben an den Anlagenbetreiber versandt wurde) zu versenden.

Reagiert der Anlagenbetreiber innerhalb der gesetzten Rückmeldefrist von mindestens vier Kalenderwochen nach Zugang des Einschreibens auf diese zweite Aufforderung nicht, so ist er seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Dasselbe gilt, wenn die vom Anlagenbetreiber übermittelten Informationen unvollständig sind.

Die Vernachlässigung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten kann für den Anlagenbetreiber durchaus empfindliche Konsequenzen haben: Nach § 66 Abs. 1 Nr. 14 EEG 2012 entfällt für jeden Kalendermonat, in denen Anlagenbetreiber ihren Verpflichtungen aus der SysStabV nicht nachgekommen sind, der EEG-Vergütungsanspruch bzw. der Anspruch auf die Marktprämie. Dabei wird unterschieden, ob die betroffene Anlage über eine Einrichtung zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung verfügt: Ist dies der Fall, verringert sich die Vergütung für den gesamten Kalendermonat auf Null. Fehlt es an einer entsprechenden Messeinrichtung, wird der im Kalenderjahr entstandene Vergütungsanspruch für jeden Monat, in dem ein Pflichtverstoß vorlag, pauschal um ein Zwölftel gekürzt. Selbst bei einer Überschreitung der vom Netzbetreiber gesetzten Frist um wenige Tage kann daher der Vergütungsanspruch für einen kompletten Monat entfallen.

Abschließend ist zu vermerken, dass der Verteilnetzbetreiber im Einzelfall einschätzen und ggf. nachweisen muss, ob der Anlagenbetreiber seiner Pflicht nach § 9 SysStabV im ausreichenden Maße nachgegangen ist. Kommt er zu der Einschätzung, dass der Anlagenbetreiber keine hinreichende Kooperationsbereitschaft zeigt oder eine einfache Mahnung bzw. Nachfrage vergeblich wäre, ist er verpflichtet, die Einspeisevergütung einzustellen. In der Praxis werden bereits erste Fälle bekannt, in denen die Netzbetreiber tatsächlich die Vergütungszahlungen mit Hinweis auf die SysStabV verweigern.

Betroffenen Anlagenbetreibern ist daher dringend anzuraten, auf entsprechende Initialschreiben der Netzbetreiber fristgerecht zu antworten und die angeforderten Informationen mitzuteilen. Aus Sicherheitsgründen und mit Blick auf die empfindlichen Konsequenzen, die ein Pflichtverstoß haben kann, sollte das Initialschreiben selbst dann beantwortet werden, wenn im konkreten Fall an der Anlage keine Nachrüstungen erforderlich sind.

 

Rückfragen & weitere Informationen: Prof. Dr. Martin Maslaton, E-Mail: martin@maslaton.de, Florian Brahms, E-Mail: brahms@maslaton.de und Dr. Manuela Herms, E-Mail: herms@maslaton.de, Internet: www.maslaton.de, Tel.: 0341 – 149500