Abmahnung wegen Verwendung einer DIN-Norm
« NewsübersichtMan lernt nie aus – die Abmahnung des Deutschen Instituts für Normung e. V. wegen öffentlicher Wiedergabe einer DIN-Norm ist rechtmäßig.
Das Deutsche Institut für Normung e. V. ist die für Deutschland zuständige Normenorganisation und Herausgeber des Deutschen Normenwerks und somit exklusiver Inhaber sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte. Bei den DIN-Normen handelt es sich um Werke i.S.d. § 2 UrhG, sodass diese grundsätzlich geschützt sind.
Fraglich ist, ob es sich bei den DIN-Normen um amtliche Werke im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG handelt. Auf Grundlage der alten Fassung des § 5 UrhG verneinte der BGH noch den Urheberrechtsschutz für DIN-Normen (BGH, GRUR 1990, 1003), allerdings wird nunmehr durch die neue Regelung in § 5 Abs. 3 UrhG bestimmt, dass das Urheberrecht an privaten Normwerken – und dazu zählen auch die DIN-Normen – bestehen bleibt, auch wenn Gesetze auf sie verweisen.
Die öffentliche Wiedergabe der DIN-Normen stellt somit grundsätzlich eine Rechtsverletzung dar, sodass ein Unterlassungsanspruch gegeben ist. Allerdings kann nur dringend davon abgeraten werden, die vom DIN Deutschen Institut für Normung e. V. vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, da diese viel zu weit gefasst ist.
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Ulrich Hauk, E-Mail: hauk@maslaton.de
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