Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer bei Pool- oder Telearbeitsplatz
« NewsübersichtBFH, Urteile vom 26.02.2014, Az: VI R 37/13 und VI R 40/12
Der 6. Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) hat sich in zwei Urteilen zur Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Falle eines Poolarbeitsplatzes bzw. eines Telearbeitsplatzes geäußert.
In dem unter dem Aktenzeichen VI R 37/13 geführten Verfahren hatte der Kläger, ein Großbetriebsprüfer eines Finanzamtes, an der Dienststelle keinen festen Arbeitsplatz, sondern teilte sich für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen mit weiteren sieben Großbetriebsprüfern drei Arbeitsplätze (sogenannte Poolarbeitsplätze). Das Finanzamt (FA) berücksichtigte die für das häusliche Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen mit der Begründung nicht, dass ein Großbetriebsprüfer seinen Arbeitsplatz an der Dienststelle nicht tagtäglich aufsuchen müsse und der Poolarbeitsplatz deshalb ausreichend sei.
Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen erhobenen Klage statt. Die Revision des Finanzamts hatte vor dem BFH keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof bestätigte in seinem Urteil die Vorentscheidung des FG.
Nach dieser Entscheidung des BFH sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abzugsfähig, da ein Poolarbeitsplatz, bei dem sich acht Großbetriebsprüfer drei Arbeitsplätze für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen teilen, nicht als anderer Arbeitsplatz im Sinne von § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, Satz 2 EStG zur Verfügung steht, wenn er zur Erledigung der Innendienstarbeiten nicht in dem erforderlichen Umfang genutzt werden kann.
Das unter dem Aktenzeichen VI R 40/12 geführte Verfahren betraf einen Kläger, der sich in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen sogenannten Telearbeitsplatz eingerichtet hatte. An diesem Telearbeitsplatz erbrachte der Kläger gemäß einer Vereinbarung mit seinem Dienstherrn an bestimmten Wochentagen (Montag und Freitag) seine Arbeitsleistung.
Das FA versagte den Werbungskostenabzug für das Arbeitszimmer. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Nach der Rechtsauffassung des Finanzgerichts entspreche der Telearbeitsplatz schon nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers, was zur Folge habe, dass der Abzug der Kosten unbeschränkt möglich sei. Zudem stünde dem Kläger an den häuslichen Arbeitstagen kein anderer Arbeitsplatz an der Dienststelle zur Verfügung. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH dieses Urteil jedoch auf und wies die Klage ab.
Nach dieser Entscheidung des BFH kann auch ein Raum, in dem ein Steuerpflichtiger zu Hause einen Arbeitsplatz unterhält, dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen. Entgegen der Auffassung des FG waren die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Der vom Kläger genutzte Telearbeitsplatz entsprach nach der Überzeugung des BFH grundsätzlich dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers und dem Kläger stand an der Dienststelle auch ein anderer Arbeitsplatz „zur Verfügung“, denn dem Kläger war es weder untersagt, seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit und damit auch an den eigentlich häuslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch war die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.
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