Tracking pixel Auswirkungen der Novellierung der Düngeverordnung auf das Betreiben von Biogasanlagen · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Auswirkungen der Novellierung der Düngeverordnung auf das Betreiben von Biogasanlagen

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Die Novellierung der Düngeverordnung ist und bleibt Thema in der deutschen Umweltpolitik. Zuletzt wurde dies durch die Vorstellung des Aktionsprogramms Klimaschutz 2020 durch Bundesumweltministerin Barbara Hendricks am 03.12.2014 deutlich, in welchem die Notwendigkeit der bereits auf den Weg gebrachten Novelle der Düngeverordnung ausdrücklich betont wurde.

Verstärkt müssen sich nun Betreiber von Biogasanlagen, deren Gärreste als Dünger eingesetzt werden, auf erhebliche Umstellungen, insbesondere in Bezug auf Lagerkapazitäten gefasst machen.

So soll nach dem vorgestellten und stark umstrittenen Entwurf der DüngeVO die Sperrfrist für die Ausbringung von stickstoffhaltigem Dünger auf Ackerland künftig bereits nach Ernte der Hauptfrucht, spätestens jedoch ab dem 1. Oktober eingreifen. Erstmals ist auch eine Sperrzeit für Festmistdünger vorgesehen. Resultat dieser Regelungen ist eine Verlängerung der Lagerzeit für Düngemittel. 

Eine erhöhte Lagerkapazität zieht auch der § 12 DüngeVO n.F. nach sich. Demnach soll die Lagerkapazität für organische Dünger von sechs Monaten Fassungsvermögen unter bestimmten Umständen auf mindestens neun Monate erhöht werden. Nach dem Dafürhalten des Umweltbundesamtes könnte diese Norm sogar noch verschärft werden. Folge ist die Notwendigkeit von massiven Investitionen für Biogasanlagentreiber, da neue Lagerbehälter errichtet werden müssen, welche den strengen Anforderungen durch das EEG 2014 unterliegen. Häufig wird wohl auch eine Änderungsgenehmigung gemäß § 16 BImSchG oder eine baurechtliche Genehmigung notwendig werden. Diese Verfahren sind jedoch sehr zeitintensiv und können bei einem Negativbescheid existenzgefährdend wirken.

Eine ähnliche Konsequenz würde auch der neue in § 6 Abs. 1 DüngeVO n.F. haben: Demnach soll als maximal zulässige Stickstoffgabe von allen organischen Düngern 170 kg N/ha und Jahr festgesetzt werden. Bisher sieht der Entwurf in § 6 Abs. 3 DüngeVO n.F. noch die Möglichkeit einer Ausnahme („Derogationsregel“) für Wirtschaftsdünger vor, worunter nunmehr auch Biogasgärreste fallen, für diese kann im Ausnahmefall eine Obergrenze von 230 kg N/ha gelten. Diese „Derogationsregel“ erfährt aber starken Gegenwind, sodass derzeit völlig unklar ist, ob sie wie vorgesehen beschlossen werden wird. Ohne eine solche Ausnahmeregelung würde es allerdings wohl langfristig zu einer zusätzlichen Erhöhung der Lagerbelastung kommen, zumal schon aufgrund der 2013 ausgelaufenen Derogationsregel dieses Jahr keine Ausnahmegenehmigung für einen erhöhten Eintrag möglich war. Zudem ist ohne eine solche Ausnahme ein Konflikt mit dem Vergütungssystem des EEG absehbar. Denn einerseits würden Biogasanlagenbetreiber, die zur Gasgewinnung hauptsächlich Gülle verwenden, durch eine höhere Vergütung privilegiert, andererseits würde diese Privilegierung durch die Sanktionierung von stickstoffhaltigem Dünger in der Düngeverordnung faktisch aufgehoben.

Die Diskussion um die Novellierung geht nun in die finale Runde. Anfang 2015 soll dann die neue Düngeverordnung verabschiedet werden. Auch wenn noch viele Aspekte ungeklärt sind, ist absehbar, dass sich Betreiber von Biogasanlagen auf eine Mehrbelastung einstellen müssen, die nicht nur finanziell sondern insbesondere auch rechtlich abgesichert werden sollte.

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Prof. Dr. Martin Maslaton, Mail: martin@maslaton.de
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