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BAFA informiert zum KWKG 2016

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Zum 01.01.2016 ist das novellierte Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (nachfolgend: KWKG 2016) in Kraft getreten, welches seine Vorgängerfassung ablöste. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (kurz: BAFA) hat nunmehr auf seiner Internetseite Informationen zu den gesetzlichen Neuregelungen veröffentlicht. Das KWKG 2016 gilt grundsätzlich für alle KWK-Anlagen, die ab dem 01.01.2016 in Dauerbetrieb genommen werden, sofern auf diese nicht die Übergangsbestimmungen des § 35 KWKG 2016 anwendbar sind, sowie für Wärme-/Kältespeicher und Wärme-/Kältenetze, deren Zulassungsantrag nach dem 31.12.2015 beim BAFA eingegangen ist.

Ausweislich der Informationen des BAFA werden jedoch gegenwärtig für KWK-Anlagen sowie Netz- und Speicherprojekte, die den Vorschriften des KWKG 2016 unterfallen, keine Zulassungs- bzw. Vorbescheide ausgestellt. Grund dafür ist die noch ausstehende beihilferechtliche Genehmigung des novellierten KWKG durch die EU-Kommission und das in diesem Zusammenhang bestehende Durchführungsverbot des § 35 Abs. 12 KWKG 2016. Entsprechende Anträge auf Zulassung bzw. Vorbescheide können jedoch bereits gestellt werden. Diese werden bis zur Entscheidungsreife bearbeitet und beschieden, sobald die EU-Kommission die Gesetzesnovelle notifiziert hat, so das BAFA. 

Ferner weist das BAFA darauf hin, dass im Falle einer Modernisierung einer bereits bestehenden KWK-Anlage der öffentlichen Versorgung zwischen dem Fördertatbestand für modernisierte KWK-Anlagen (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 KWKG 2016) und dem neuen, aber zeitlich bis 31.12.2019 befristeten Fördertatbestand für bestehende KWK-Anlagen (§ 13 KWKG 2016) zu unterscheiden ist und empfiehlt, sich vorab zur Abgrenzung der Maßnahmen an das BAFA zu wenden. 

Den Informationen des BAFA ist zudem zu entnehmen, dass die Behörde bei den gesetzlichen Ausnahmetatbeständen, nach denen keine Fernwärmeverdrängung vorliegt (vgl. § 6 Abs. 2 KWKG 2016), von einer abschließenden Aufzählung ausgeht. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass die Behörde ihre ehemalige Verwaltungspraxis zu ungeschriebenen Ausnahmetatbeständen von der Fernwärmeverdrängung (z.B. Kündigung des Fernwärmevertrags nach bereits einmal erfolgter Verlängerung), von der sie sich im September 2013 überraschend abwendete, auch unter dem KWKG 2016 nicht wieder aufleben lassen möchte. 

Weitere Informationen zu den gesetzlichen Regelungen des KWKG 2016 finden Sie auch auf unserer Internetseite (unter: http://www.maslaton.de/rechtsanwalt/kwkg). Ferner stehen wir Ihnen gern persönlich für Fragen und Informationen zur Verfügung.

Rückfragen & weitere Informationen:
Rechtsanwalt Dr. Christoph Richter, E-Mail: richter@maslaton.de
Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms, E-Mail: herms@maslaton.de
Tel.: 0341 – 149500, Internet: www.maslaton.de