BGH: Eigenkapitalverzinsung nicht zu niedrig
« NewsübersichtDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat Rechtsmittel der Betreiberin eines Gas- und eines Elektrizitätsnetzes gegen die Festlegung des Zinssatzes für Eigenkapital in der dritten Regulierungsperiode zurückgewiesen. Es besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Plausibilitätsprüfung bei der Bestimmung des Zinssatzes.
BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - EnVR 41/18 und EnVR 52/18
Hintergrund:
In den § 20 EnWG und der Strom- bzw. Gasnetzentgeltverordnung (StromNEV, GasNEV), wird unter anderem geregelt, dass Lieferanten von Gas und Elektrizität an die Betreiber der von ihnen genutzten Netze ein Entgelt bezahlen müssen. Zu beachten gilt, dass der Gesamtbetrag dieser Entgelte eine bestimmte Obergrenze nicht überschreiten darf. Eine solche Erlösobergrenze wird für den Zeitraum einer sog. Regulierungsperiode von der Bundesnetzagentur (BNetzA) und der für den Netzbetreiber zuständigen Landesregulierungsbehörde festgelegt. Streitgegenständlich war die Methode zur Berechnung der Obergrenze, denn in diese soll unter anderem auch eine angemessene Verzinsung des vom Netzbetreiber eingesetzten Eigenkapitals mit einfließen.
Für die dritte Regulierungsperiode (Gas: 2018 bis 2022; Strom: 2019 bis 2023) hat die Bundesnetzagentur den Zinssatz auf 6,91% für Neuanlagen und 5,12% für Altanlagen festgelegt. Im Vergleich vorherigen Regulierungsperiode, bei der die Erlösobergrenze bei 9,05% für Neuanlagen und 7,14% für Altanlagen lag, war der neuangesetzte Wert für zahlreiche Netzbetreiber deutlich zu niedrig, worauf hin diese Beschwerde erhoben hatten.
In der Vorinstanz bemängelte das OLG Düsseldorf zwar nicht die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur, beurteilte aber den für die Bestimmung des Zinssatzes maßgeblichen Faktor der sog. Marktrisikoprämie und dessen Ableitung, allein aus historischen Daten, als methodisch fehlerhaft, sofern nicht die Sondersituation des gegenwärtigen Marktumfeldes berücksichtigt wird und ergänzend eine Plausibilitätskontrolle durchgeführt wird.
Unzufrieden mit dessen Ausgang, legten sowohl die Bundesnetzagentur als auch die betroffene Netzbetreiberin Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hielt an seiner frühere Rechtsprechung fest und stellt zunächst klar, dass der Bundesnetzagentur bei der Bestimmung des Zinssatzes und insbesondere bei der dafür heranziehenden Methodik, ein Beurteilungsspielraum anerkannt werden müsse.
Abweichend vom Oberlandesgericht ist der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bundesnetzagentur aus Rechtsgründen nicht verpflichtet war, diese Methode im Hinblick auf historische Besonderheiten am Kapitalmarkt zu modifizieren oder den ermittelten Zinssatz einer ergänzenden Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Die Einschätzung des Oberlandesgerichts, dass die für den in Rede stehenden Zeitraum maßgebliche Situation sich als historisch einmalig darstellt, hält zwar der rechtlichen Überprüfung für sich gesehen stand. Aus den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Bundesnetzagentur gewählte Methode als solche nicht geeignet ist, diesen Besonderheiten angemessen Rechnung zu tragen, und deshalb eine zusätzliche Plausibilisierung geboten ist.
Auswirkungen für die Praxis:
Für Netzbetreiber ein Dämpfer – Für Verbraucher eine Entlastung.
Die Energiebranche kritisierte das Urteil. Der Chef des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft, Stefan Kapferer, sprach von völlig falschen Signalen angesichts der Bedeutung des Energienetzes für die Herausforderungen der Energiewende: "Das Urteil des BGH ist für uns nicht nachvollziehbar." Auch der Verband kommunaler Unternehmen klagte, der Verteilnetzausbau werde dadurch erschwert.
Ganz anders kommentiert die Bundesnetzagentur sowie Umwelt- und Verbraucherverbände: Präsident der BNetzAJochen Homann nannte das Urteil "eine gute Nachricht für die Strom- und Gasverbraucher in Deutschland". Der Bundesgeschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe, Sascha Müller-Kraenner, betonte: "Seit langem ist es Stromkunden nicht vermittelbar, dass die Verzinsung für den Bau von Stromleitungen deutlich höher als die Rendite privaten Geldes ist."
Feststeht, dass die Entscheidung des BGH Auswirkungen auf die Energiewende haben wird. Ob durch eine niedrigere Verzinsung das Investitionsvolumen für den Stromnetzausbau sinken wird, oder ob die Erleichterung der Kunden einen positiv Beitrag für eine Akzeptanzsteigerung leistet, ist derzeit noch nicht abzusehen.