Tracking pixel BGH begründet Urteil zum Anlagenbegriff - Satelliten-BHKW wohl sicher - · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

BGH begründet Urteil zum Anlagenbegriff - Satelliten-BHKW wohl sicher -

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Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem wir Ihnen vor etwa einem Monat mitgeteilt hatten, dass der BGH unter dem 23.10.2013 in mündlicher Verhandlung die in der Praxis lang und heftig umstrittene Frage des Anlagenbegriffs (insbesondere bei Biomasseanlagen) zu Gunsten des sog. „weiten“ Anlagenbegriffs entschieden hat, liegt nunmehr seit Ende der letzten Woche auch die schriftliche Begründung dieses Urteils vor. Diese wollen wir Ihnen heute in ersten groben Zügen einmal näher vorstellen: 

In einem ungewöhnlich umfangreichen Urteil (mehr als 30 Seiten) hat der BGH nunmehr Klarheit für eine der wohl häufigsten Anlagenkonstellationen im Bereich der Biomasseverstromung verschafft und in einem ersten Leitsatz zu seiner Entscheidung vom 23.10.2013 geurteilt:

§ 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 liegt ein weiter Anlagenbegriff zu Grunde. Während nach dem (eng gefassten) Anlagenbegriff in § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 jede technisch selbstständige Einrichtung eine (eigene) Anlage darstellte, ist unter einer Anlage nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 die Gesamtheit aller funktional zusammengehörenden technisch und baulich notwendigen Einrichtungen zu verstehen.

Damit ist nunmehr unmissverständlich klargestellt, dass in einem Fall, in dem mehrere Blockheizkraftwerke an ein und demselben Standort das zur Verstromung benötigte Biogas aus derselben Biogaserzeugungseinrichtung (bzw. aus denselben Fermentern) bezieht von vorn herein vom Vorliegen nur einer Anlage im Sinne des EEG auszugehen ist. Auf die weiteren zusammenfassenden Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 und insbesondere auf die dort verankerte zeitliche Komponente (12 Kalendermonate) kommt es in einem solchen Fall nicht an.

Ungeachtet dessen hat der BGH im zweiten Leitsatz der Entscheidung mit Blick auf Altanlagenkonstellationen ausdrücklich festgestellt:

Anlagen, die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 nur fiktiv als Anlage gegolten haben, stellen nun in der Regel schon begrifflich eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 dar.

Mit dieser Argumentation setzt sich der BGH in ausdrücklichen Widerspruch zur Clearingstelle EEG, die mit Blick auf die frühere Zusammenfassungsvorschrift des EEG 2004 und durchaus im Einklang mit der Gesetzesbegründung noch argumentiert hatte, die frühere Zusammenfassungsvorschrift sei gerade nicht im Anlagenbegriff selbst, sondern vielmehr in der derzeit geltenden Vorschrift für die Anlagenzusammenfassung, in § 19 Abs. 1 EEG 2009, verankert. Für Betreiber von Anlagen, die bereits unter dem EEG 2004, also bis zum 31.12.2008 in Betrieb gegangen sind, bedeutet dies, wenn sie schon nach dem EEG 2004 als eine Anlage behandelt worden sind, gelten sie auch unter dem EEG 2009 zwingend als eine gemeinsame Anlage mit den entsprechenden Rechtsfolgen im Hinblick auf die Vergütung.

Die für eine Vielzahl von Fällen in der Praxis durchaus erfreuliche Klarstellung des bislang heillos umstrittenen Anlagenbegriffs wirft aber, bei einem genaueren Blick in die Urteilsgründe, mehr Fragen als Antworten auf. So deutlich sich der BGH bei der vorstehend beschriebenen, typischen Anlagenkonstellation bei Biomasseanlagen positioniert hat, so vage bleibt er bei seiner inhaltlichen Begründung. Das Urteil „wimmelt“ geradezu von Verklausulierungen und „in-der-Regel“-Sätzen, was im Hinblick auf andere Anlagenkonstellationen und vor allem im Hinblick auf andere gemeinsam genutzte Komponenten (wie etwa ein gemeinsam genutztes Gärrestlager, eine gemeinsame Beschickung oder eine gemeinsam genutzte Silagefläche) erheblichen Deutungsspielraum eröffnet. Vor diesem Hintergrund werden zunächst auch eine genaue Analyse des Urteils sowie eine genaue Begutachtung jedes Einzelfalls notwendig sein, bevor auf Basis des nunmehr veröffentlichten Urteils des BGH verbindliche Aussagen für konkrete Anlagenkonstellationen getroffen werden können. Wir werden Sie über den weiteren Verlauf der rechtlichen und tatsächlichen Diskussion selbstverständlich auf dem Laufenden halten und beraten Sie gern in Einzelfallfragen.

Von besonderem Interesse für die Praxis dürfte allerdings auch der dritte Leitsatz der Entscheidung des BGH vom 23.10.2013 sein. Demnach hat der BGH ausgeführt:

In (unmittelbarer) räumlicher Nähe zueinander errichtete Blockheizkraftwerke, die an denselben Fermenter angeschlossen sind, bilden in der Regel eine einheitliche Biogasanlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 und sind nicht erst unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 vergütungsrechtlich zu einer fiktiven Anlage zusammenzufassen.

Ohne dass der BGH es an dieser Stelle ausdrücklich ausspricht, scheint er hiermit auf die in der Praxis sehr häufig vorkommenden sogenannten „Satelliten-BHKW“ abzustellen. Wenngleich auch im Hinblick auf diese „Gattung“ von BHKW die Aussagen des BHGH recht verklausuliert formuliert worden sind, lässt die Aussage, jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander errichtete Blockheizkraftwerke seien vergütungstechnisch bereits nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zu einer Anlage zusammenzufassen, durchaus den Schluss zu, dass BHKW, die in weiterer Entfernung zueinander belegen sind (dies dürfte die sogenannten Satelliten-BHKW erfassen) nicht bereits nach dem Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 EEG 2009 zu einer Anlage zu verklammern sind. Hierfür spricht auch eine eindeutige Passage innerhalb des Urteils, in der der BGH ausdrücklich ausführt, dass Blockheizkraftwerke, die durch einen gemeinsamen Fermenter versorgt werden, nach Auffassung des Gesetzgebers dann nicht als gemeinsame Anlage gelten sollen, wenn sie auf Grund ihrer räumlichen Entfernung als selbstständige Anlagen zu werten sind. Wenn diese Formulierung akademisch auch höchst fragwürdig sein dürfte, so macht sie doch deutlich, dass der BGH die Eigenständigkeit von Satelliten-BHKW durchaus anzuerkennen scheint. Dabei hat der BGH bedauerlicherweise allerdings keine Stellung dazu bezogen, wie groß die Entfernung im Detail zu bemessen ist. Endgültige Klarheit wird an dieser Stelle erst die weitere rechtliche und tatsächliche Entwicklung bringen. Auch hier werden wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden halten.

Von besonderer Relevanz dürfte schließlich ein gleichsam beiläufig geäußerter Begründungsstrang des BGH sein:

Bislang gingen die Verfechter des sog. „weiten“ Anlagenbegriffes davon aus, dass bei Vorliegen einer gemeinsamen Anlage alle von dieser Zusammenfassung betroffenen BHKW auch dasselbe, rechtliche Schicksal teilen. Dies müsste dem Grunde nach nicht nur im Hinblick auf die Leistungsaddition, sondern selbstverständlich auch im Hinblick auf das Inbetriebnahmedatum und damit für die konkrete Vergütungshöhe gelten.

Der BGH hat nun allerdings geurteilt, ein zu einer bestehenden Anlagen hinzu gebautes Blockheizkraftwerk habe im Hinblick auf die konkret beanspruchbare Vergütungshöhe nur einen Anspruch auf den unter Berücksichtigung der im EEG verankerten Degression (Vergütungsabschmelzung) für das Jahr der Inbetriebnahme geltenden Vergütungssatz für dieses BHKW. Dies dürfte für zahlreiche bestehende Anlagenkonstellationen, in denen die neu zu einer Anlage hinzu gebauten BHKW nach den Vergütungssätzen der ursprünglich in Betrieb genommenen Anlage vergütet worden sind, nunmehr erhebliche finanzielle Belastungen bedeuten.

Nach § 35 Abs. 4 EEG 2012 sind Netzbetreiber nämlich dazu verpflichtet, Vergütungen zurückzuverlangen, wenn diese höher sind als die im Gesetz vorgesehenen Vergütungen. Für eine ganze Reihe von Anlagenkonstellationen dürften sich die Vergütungen von Anlagenerweiterungen aber an dem Inbetriebnahmejahr der ursprünglichen Anlagen orientierten haben und damit nicht richtig bemessen worden sein. Vor diesem Hintergrund dürfte vielfach eine Überzahlung im Sinne des § 35 Abs. 4 EEG 2012 vorliegen. Netzbetreiber sind daher von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, diese Überzahlungen zurückzuverlangen. Zwar ist bislang nicht abschließend geklärt, ob dies auch für Überzahlungen gilt, die noch unter ausschließlicher Geltung des EEG 2009 getätigt worden sind. Doch spricht hierfür sehr Vieles. Anlagenbetreibern ist hier daher zu raten, bereits jetzt entsprechende Geldmittel bereit- bzw. im Hinblick auf eine etwaige Rückforderung durch den zuständigen Netzbetreiber zurückzustellen.

Dabei ist jedoch genau zu prüfen, ob etwaige Rückforderungsansprüche nicht mittlerweile verjährt sind. Nach § 35 Abs. 4 Satz 2 verjähren Rückforderungsansprüche nämlich mit Ablauf des 31. Dezembers des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres. Damit dürften zum 31. Dezember dieses Jahres alle im Jahr 2011 getätigten Überzahlungen verjähren. Auch im Übrigen ist den betroffenen Anlagenbetreibern generell zu raten, etwaige Rückforderungsansprüche von Netzbetreibern genau prüfen zu lassen. Hierfür stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

Auch bei weiteren Rückfragen zur Auswirkung des Urteils des BGH auf eine konkrete Anlagenkonstellation stehen wir Ihnen mit Rat und Tat jederzeit gern zur Seite.

Rückfragen & weitere Informationen: Prof. Dr. Martin Maslaton, Dr. Christoph Richter, Tel.: 0341 – 149500,
E-Mail: martin@maslaton.de, Internet: www.maslaton.de