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BGH entscheidet zum KWKG – Belastungsausgleich in Objektnetzen

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Der BGH hat mit Urteil vom 16.12.2014 (Az.: EnZR 81/13) zur Anwendbarkeit des KWKG – Belastungsausgleiches in Objektnetzen Stellung genommen und hier teilweise die Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf zu einer vergleichbaren Fallgestaltung widersprochen. Gegenstand des Verfahrens war die Fragestellung, ob der Übertragungsnetzbetreiber gegenüber dem Objektnetzbetreiber im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG a. F. einen Anspruch aus dem KWKG – Belastungsausgleich für die aus dem Netz der allgemeinen Versorgung bezogenen Strommengen hatte. Hierzu mussten der BGH zwei Fragestellungen umfassend prüfen. Zum einen war fraglich, ob der Objektnetzbetreiber als Letztverbraucher oder als Netzbetreiber im Sinne des KWKG zu betrachten ist. Zum anderen klärte der BGH, ob es für den Ausgleichsanspruch nach § 9 Abs. 7 KWKG einer vertraglichen Vereinbarung bedarf oder ob sich der Anspruch unmittelbar aus dem Gesetz herleitet.

Zunächst beschäftigte sich der BGH mit der Qualifizierung des Objektnetzbetreibers als Letztverbraucher und mithin als Anspruchsgegner des Anspruches auf den KWKG Belastungsausgleich. Der in § 9 KWKG geregelte Belastungsausgleich, so führt das Gericht aus, findet auf mehreren Stufen statt, wobei auf der ersten Stufe der Netzbetreiber gegenüber dem KWK-Anlagenbetreiber zur Zahlung des KWK-Zuschlages verpflichtet ist und diese Strommengen gegenüber dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber finanziell ausgleicht. Übertragungsnetzbetreiber untereinander führen einen sogenannten horizontalen Belastungsausgleich durch. Auf der dritten Stufe haben dann die Übertragungsnetzbetreiber gegenüber den nachgelagerten Netzbetreibern ein Anspruch auf den Belastungsausgleich gemäß § 9 Abs. 4 KWKG. Gemäß § 9 Abs. 7 KWKG sind dann die Netzbetreiber berechtigt, gegenüber Letztverbrauchern die geleisteten Zuschlags- und Ausgleichszahlungen bei der Berechnung der Netznutzungsentgelte oder des Gesamtpreises für den Strombezug in Ansatz zu bringen.

Des Weiteren erläutert der BGH, dass der Objektnetzbetreiber kein Netzbetreiber eines Netzes der allgemeinen Versorgung sein kann. Dies ergebe sich unmittelbar aus der Legaldefinition in § 3 Abs. 9 KWKG, da auch in einem Objektnetz die Zahl der zu versorgenden Abnehmer bestimmbar und begrenzt ist. Vor diesem Hintergrund kann der Objektnetzbetreiber selbst zumindest nicht als Netzbetreiber und mithin Anspruchsberechtigter gegenüber den am Objektnetz angeschlossenen Abnehmern sein. Die Auslegung des Gesetzes legt insoweit nahe, dass der Objektnetzbetreiber als Letztverbraucher und mit dem Anspruchsgegner des Belastungsausgleiches gegenüber dem vorgelagerten Netzbetreiber ist. Interessanterweise weist der BGH auch auf die damit zusammenhängende Möglichkeit hin, dass bei entsprechender Netznutzung durch den Objektnetzbetreiber an der Abnahmestelle eine Verringerung der Belastung nach § 9 Abs. 7 S. 2 KWKG in Betracht käme. Hieraus folgt zunächst, dass der Objektnetzbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber zur Zahlung des KWK-Belastungsausgleiches verpflichtet ist, jedoch unter Umständen von Teilen der Belastung befreit werden kann. Da der Objektnetzbetreiber nicht selber Netzbetreiber ist, kann dieser nicht aufgrund des KWKG gegenüber den Abnehmern die Belastung einfordern. Es steht dem Objektnetzbetreiber jedoch offen, dies vertraglich mit dem Abnehmern im Objektnetz zu regeln.

Im Hinblick auf die zweite Fragestellung führt der BGH aus, dass er sich der dazu herrschenden Meinung in der Literatur anschließe, die keiner expliziten vertraglichen Vereinbarung fordert, damit der Netzbetreiber gegenüber dem Objektnetzbetreiber einen Anspruch auf Beteiligung am KWK-Belastungsausgleich hat. Auch hier gibt der BGH einen interessanten Hinweis, in dem er verdeutlicht, dass gerade der Objektnetzbetreiber nicht im vertikalen Belastungsausgleich des § 9 Abs. 4 KWKG einbezogen sei und mithin auch die innerhalb des Objektnetzes selbst erzeugten und verbrauchten Strommengen in den Belastungsausgleich einzubeziehen sein. Für die Auffassung des BGH streitet insbesondere die Systematik des Wälzungssmechanismus. Dies beruhe insbesondere darauf, dass es ansonsten für die Begrenzung der Belastung für besondere Verbrauchergruppen in § 9 Abs. 7 S. 2, 3 und 5 KWKG ansonsten einer entsprechenden Regelung nicht bedürfte.

Des Weiteren unterstreicht der BGH insbesondere das Verursachungsprinzip, nachdem jeder Letztverbraucher für CO2-Emissionen verantwortlich sei, weshalb es einer vertraglichen Vereinbarung zur Übernahme des KWKG-Umlage nicht bedürfte.

Für Objektnetzbetreiber bzw. nunmehr Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen ist einerseits zu prüfen, ob dieser ggf. die Belastung aus dem KWKG Wälzungsmechanismus nach § 9 Abs. 7 KWKG aufgrund des besonderen Verbrauchsverhaltens verringert werden kann. Des Weiteren ist bei der vertraglichen Gestaltung des Netzanschlusses der Abnehmer an das geschlossene Verteilernetz darauf zu achten, dass in diesem Verhältnis anteilig der Belastungsausgleich umgelegt würde.

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