Tracking pixel BGH kippt Urteil des OLG Stuttgart zum Emissionsminderungsbonus – keine Zusatzvergütung für nachträglich BImSch-pflichtige Anlagen · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

BGH kippt Urteil des OLG Stuttgart zum Emissionsminderungsbonus – keine Zusatzvergütung für nachträglich BImSch-pflichtige Anlagen

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Der BGH hat heute in einer wegweisenden Entscheidung über eine seit Jahren in der Branche heftig diskutierte Rechtsfrage entschieden. Umstritten war nämlich, ob Anlagen, die ursprünglich nur nach Baurecht genehmigt worden waren und nachträglich, aufgrund der Änderungen der 4. BImSchV im Jahr 2012 in den Anwendungsbereich des BImSchG geraten sind, auch den Emissionsminderungsbonus des § 27 Abs. 5 EEG 2009 geltend machen können.

Hierzu hatte die Clearingstelle EEG bereits in einem Hinweis aus dem Jahr 2012, der sich allerdings vornehmlich mit dem NawaRo-Bonus befasste, eher am Rande die Auffassung vertreten, dass eine nachträgliche BImSch-Pflichtigkeit nicht zu einer Berechtigung auf den Emissionsminderungsbonus führen könne. Diese Entscheidung der Clearingstelle ist von den Netzbetreibern in der Praxis weitgehend umgesetzt worden. Anlagenbetreiber, deren Anlage nun aufgrund der Neufassung der 4. BImSchV BImSch-pflichtig geworden waren, bekamen daher den Bonus bislang nicht ausgezahlt.

Eine Anlagenbetreiberin aus Baden-Württemberg beschritt jedoch den Rechtsweg und klagte auf Auszahlung des Bonus vor dem Landgericht Stuttgart. Dieses gab ihr seinerzeit – zumindest in Teilen – Recht, beschränkte den Bonus aber auf solche Anlagen, bei denen nach Änderung der 4. BImSchV und somit nach Eintritt der BImSch-Pflichtigkeit noch Investitionen im Hinblick auf die Emissionsminderung getätigt worden waren. In der Berufungsinstanz vor dem OLG Stuttgart wurde dieses Urteil weitgehend bestätigt. Das OLG Stuttgart urteilte aber, dass der Bonus auch für solche Anlagen bestehe, bei denen die maßgeblichen Grenzwerte der TA-Luft bereits vor Eintritt der BImSch-Pflichtigkeit eingehalten worden waren. Einen Grund, zusätzliche Investitionen zu verlangen, sah das OLG seinerzeit nicht. Trotz dieser recht eindeutigen Rechtsprechung weigern sich Netzbetreiber bis heute, den Bonus an anspruchsberechtigte Anlagenbetreiber auszuzahlen. Die unterlegene Netzbetreiberin legte dementsprechend gegen das Urteil des OLG Stuttgart Revision zum Bundesgerichtshof ein.

Der BGH hat heute über die Rechtsfrage entschieden und geurteilt, dass nachträglich BImSch-pflichtig gewordene Biogasanlagen den Bonus nicht beanspruchen können, unabhängig davon, ob zusätzliche Investitionen in die Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte getätigt wurden oder nicht. Der Wortlaut des Gesetzes würde zwar die Auffassung der Anlagenbetreiberin und auch der vorinstanzlichen Urteile stützen, dies stünde jedoch dem Gesamtkonzept der finanziellen Förderung nach EEG entgegen. Es sei allein auf den Zeitpunkt der Investitionsentscheidung abzustellen, wobei nachträgliche Änderungen zugunsten des Anlagenbetreibers nicht mehr durchschlagen könnten. Ein später hinzukommender Bonusanspruch infolge einer Änderung der 4. BImSchV sei mit dem Grundgedanken des EEG, die volkswirtschaftlichen Kosten gering zu halten, nicht zu vereinbaren. Mit der heutigen Entscheidung setzt der BGH bedauerlicherweise seine tendenziöse, Anlagenbetreiber-unfreundliche Rechtsprechung fort. Trotz gut begründeter Urteile der Vorinstanzen und trotz eines recht eindeutigen Gesetzeswortlauts entschied der BGH abermals, dass Anlagenbetreiber eine ihnen dem Grunde nach zustehende Zusatzvergütung nicht geltend machen können. Das Urteil wird der ohnehin schon arg gebeutelten Biogasbranche weiter zusetzen. Viele Anlagenbetreiber hatten nämlich berechtigte Hoffnungen darin gesetzt, den Bonus ausgezahlt zu bekommen.

Ob das Urteil, dessen Gründe uns bislang nicht vorliegen, auch auf solche Fälle zu übertragen ist, in denen die BImSch-Pflichtigkeit nicht aufgrund der Änderung der 4. BImSchV eingetreten ist, sondern durch eine Anlagenerweiterung von Seiten des Anlagenbetreibers selbst herbeigeführt wurde, wird sich daher noch zeigen. Wir werden Sie über die aktuellen Entwicklungen selbstverständlich auf dem Laufenden halten.

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