Tracking pixel Beihilferechtliche Nachjustierung des EEG 2017 · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Beihilferechtliche Nachjustierung des EEG 2017

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Verständigung zwischen BMWi und EU-Kommission erzielt 

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) ließ nunmehr offiziell verlautbaren, dass es mit der EU-Kommission eine Verständigung zum Energiepaket erzielt hat. Die Verständigung umfasst dabei im Wesentlichen das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) sowie das Strommarktgesetz und deren Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht.

Darüber, dass die Förderung von KWK-Anlagen in einem Leistungsbereich von 1 - 50 MW nach dem KWKG ab 2017 auf Ausschreibungen umgestellt werden soll, berichteten wir bereits mit Newsletter vom 25.08.2016. Nunmehr gab das BMWi bekannt, dass auch noch am vor der Sommerpause beschlossenen EEG 2017 nachjustiert werden muss. 

EEG-Umlage auf Eigenversorgung aus Bestandsanlagen 

Die Verständigung zwischen EU-Kommission und BMWi betrifft dabei die Befreiung der Eigenversorgung von der EEG-Umlage. Diese ist der Kommission im Hinblick auf das europäische Beihilferecht ein Dorn im Auge. Bereits mit dem EEG 2014 wurde die Umlagebefreiung auf eigenverbrauchten Strom deutlich eingeschränkt. Seit 01.08.2014 haben grundsätzlich alle neuen Eigenversorger auch auf den eigenverbrauchten Strom die volle EEG-Umlage zu entrichten. Nur für neue Eigenversorger aus EEG- und KWK-Anlagen gilt ein ermäßigter Umlagesatz von derzeit 35 % und ab 2017 40 % der regulären EEG-Umlage. Gänzlich befreit von der EEG-Umlage sind bisher Bestandsanlagen zur Eigenversorgung. Letzteres soll sich jedoch künftig ändern. So teilte das BMWi mit, das Bestandsanlagen wie bisher von der EEG-Umlage befreit bleiben sollen, allerdings nur, solange die Anlage nicht wesentlich modernisiert wird. Ab dem Zeitpunkt einer wesentlichen Modernisierung, z.B. der Ersetzung des Generators, soll die EEG-Umlage dann in Höhe von 20 % anfallen. Dies soll für modernisierte Bestandsanlagen einschließlich Ersatzanlagen ohne Kapazitätserweiterung gelten. Für Neuanlagen zur Eigenversorgung soll die bisherige Regelung des EEG 2014 fortgeführt werden. 

Geplant ist, die vorstehend beschriebenen Änderungen im Herbst umzusetzen. Das Änderungsgesetz wird derzeit noch erarbeitet und soll den Ländern und Verbänden im Herbst zur Stellungnahme vorgelegt werden. Wir halten Sie natürlich weiterhin auf dem Laufenden. 

Technologieneutrale Ausschreibungen 

Ferner Gegenstand der Gespräche mit der EU-Kommission waren offenbar technologieneutrale Ausschreibungen. Derzeit sieht das künftige EEG 2017 grundsätzlich technologiespezifische Ausschreibungen vor. D.h. jeweils für Wind an Land, Solarenergie und Biomasse sollen getrennte Ausschreibungen erfolgen. Im Rahmen eines Pilotvorhabens sollen jedoch ab 2018 gemeinsame Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen im Umfang von 400 MW pro Jahr getestet werden. Das BMWi will darin noch keine grundsätzliche Weichenstellung in Richtung technologieneutraler Ausschreibungen sehen, vielmehr sollen die Pilotausschreibungen ergebnisoffen und im Vergleich zu technologiespezifischen Ausschreibungen evaluiert werden. 

Ferner sollen sog. Innovationsausschreibungen im Umfang von 50 MW pro Jahr für besonders systemdienliche Anlagen durchgeführt werden. 

Erste gemeinsame Ausschreibungen von Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie Innovationsausschreibungen sollen 2018 durchgeführt werden. Die konkrete Umsetzung wird durch noch zu erlassende Verordnungen erfolgen. Das EEG 2017 regelt bereits erste Grundlagen und enthält entsprechende Verordnungsermächtigungen.

Die formale, beihilferechtliche Genehmigung des Energiepakets durch die EU-Kommission steht noch aus. Insofern kann auch die zwischen dem BMWi und der Kommission getroffene Verständigung dem nicht vorweggreifen. Allerdings geht die Bundesregierung mit Blick auf die erzielte Verständigung davon aus, dass die EU-Kommission die Beihilfekonformität des EEG 2017 bestätigen wird. Wir werden Ihnen selbstverständlich berichten. Für Rückfragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Rückfragen & weitere Informationen:
Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms, E-Mail: herms@maslaton.de
Rechtsanwalt Dr. Christoph Richter, E-Mail: richter@maslaton.de
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