Tracking pixel Besondere Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen – BAFA veröffentlicht Merkblatt zu besonderen Ausgleichsregelungen · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Besondere Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen – BAFA veröffentlicht Merkblatt zu besonderen Ausgleichsregelungen

« Newsübersicht

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (kurz: BAFA) hat mit Stand vom 14.08.2014 ein Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen nach den Regelungen der §§ 63 ff. EEG 2014 auf seiner Internetseite bereitgestellt. Im EEG 2014 war insbesondere unter europäischen Einflüssen und auf dem Wege der Verhandlungen mit der EU-Kommission eine europarechtskonforme Ausgestaltung der besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen neu geregelt worden. Der nunmehr im EEG geregelte Tatbestand beruht insbesondere auf den Vorgaben der Energie- und Umweltbeihilferichtlinien der EU-Kommission. Sinn und Zweck der Ausnahmeregelungen der §§ 63 ff. EEG 2014 werden nach wie vor darin gesehen, dass die volle EEG-Umlagepflicht die internationale Wettbewerbsfähigkeit von besonders stromkostenintensiven Unternehmen gefährden könnte.

Im Rahmen des EEG 2012 wurde seitens der EU-Kommission ein Beihilfeprüfverfahren eingeleitet, sodass nach Ausführung des BAFA nach dem Inkrafttreten des EEG 2014 lediglich dieses auf Bescheide, die nach dem 31.07.2014 eingegangen sind, Anwendung finden kann. Insbesondere weist das BAFA darauf hin, dass hier aufgrund des Eröffnungsbeschlusses ein sogenanntes Durchführungsverbot gelte, nach dem nach Verfahrenseröffnung Beihilfen nach dem EU-Verträgen nicht gewährt werden dürfen. Darüber hinaus weist das BAFA darauf hin, dass es sich bei den besonderen Ausgleichsregelungen für stromkostenintensive Unternehmen um eine besondere Ausnahmevorschrift handelt, an die regressive Maßstäbe bei der Auslegung anzulegen sein. Im Grundsatz ist die Antragsfrist nach wie vor der 30.06. eines jeden Jahres. Dieser Termin wird ausnahmsweise gemäß § 66 Abs. 1 EEG 2014 i. V. m. § 103 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2014 bis zum 30.09.2014 verlängert. Dies beruht auf dem Umstand, dass die Regelungen das EEG 2014 erst zum 01.08.2014 in Kraft getreten sind, und durch die Fristverlängerung gewährleistet werden kann, dass alle gleichmäßig vom Verfahren profitieren können. Bei dieser Frist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, sodass verspätete Anträge nicht mehr berücksichtigt werden können.

Als Anlage 4 zum EEG 2014 findet sich nunmehr eine Liste der stromkostenintensiven Unternehmen, für die überhaupt eine Begrenzung der EEG-Umlage in Betracht kommt. Die Einordnungen in eine der beiden Kategorien von Unternehmen bestimmt, welche Hürden der Stromkostenintensität durch das entsprechende Unternehmen erfüllt werden müssen, um von der besonderen Ausgleichsregelung zu profitieren. Wenn insoweit feststeht, dass ein Unternehmen einer Kategorie nach Anlage 4 zum EEG 2014 zuzuordnen ist, muss weiterhin auch die jeweilige Abnahmestelle einer der Listen zugeordnet werden können. Abnahmestellen, die gerade nicht einem Bereich des Unternehmens zugeordnet werden können, können nicht von der besonderen Ausgleichsregelung profitieren.

Des Weiteren wird sowohl im Merkblatt als auch in der Gesetzesbegründung zu den besonderen Ausgleichsregelungen darauf hingewiesen, dass es für die Begrenzung der EEG-Umlage auf die Strommenge ankäme, die das Unternehmen an der Planungsstelle bezogen habe bzw. auch selbst erzeugt habe. Insoweit weist die BAFA insbesondere darauf hin, dass auch die eigenerzeugte Strommenge nur dann einbezogen werden können, wenn der selbsterzeugte Strom auch von der EEG-Umlage erfasst ist. Soweit mithin Bestandsanlagen, die bereits vor dem 01.08.2014 in Eigenerzeugung genutzt wurden, betrieben werden und mithin vom der EEG-Umlagebefreiung vollumfänglich profitieren, können diese Strommengen beispielsweise nicht in den Stromverbrauch einer Abnahmestelle einbezogen werden. Auch zeigt der Wortlaut der Bestimmung des § 64 EEG 2014 auf, dass die Strommenge, die lediglich weitergeleitet wird und mithin nicht selbst verbraucht wird, nicht für die Erfüllung der Voraussetzungen herangezogen werden können.

Das Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen des BAFA enthält darüber hinaus noch weitere zahlreiche Informationen, die die teilweise lückenhaften Regelungen des EEG 2014 ergänzen. Hierbei legt das BAFA grundsätzlich einen sehr regressiven Ansatz zur Auslegung zugrunde. Im Einzelfall muss geprüft und mit dem BAFA abgestimmt werden, ob die Voraussetzungen auch im konkreten Einzelfall einzuhalten sind. Insoweit sei der Hinweis erlaubt, dass grundsätzlich zwar das BAFA in Anlehnung an sein Merkblatt entsprechend entscheiden wird, jedoch dieses Merkblatt keine verbindliche Wirkung entfaltet. Insbesondere kann ein zur Entscheidung berufenes Gericht zu einer anderen Auffassung geraten, weshalb vor Einreichung eines Befreiungsantrages im Einzelfall eine umfängliche Prüfung zu empfehlen ist.

Rückfragen & weitere Informationen:
Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms, E-Mail: herms@maslaton.de,
Rechtsanwalt Dr. Christoph Richter, E-Mail: richter@maslaton.de,
Tel.: 0341 – 149500, Internet: www.maslaton.de