Biogas – Klarheit zur Lagerung von Gärrückständen nach Düngeverordnung
« NewsübersichtDie Bundesregierung plant in Zukunft mit mehr Biogas. Ein Urteil des OVG Lüneburg hinsichtlich der Verwertung von Gärrückständen kommt da gerade rechtzeitig.
Um der sich zuspitzenden Energiekrise zu begegnen, plant das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die bisher gesetzlich vorgegebene Maximalproduktion von Biogasanlagen auszusetzen. Eine erfreuliche Nachricht!
Der Hintergrund: Lagerung und Verwertung von Gärrückständen durch Dritte
Das OVG Lüneburg unterstützt die politischen Pläne mit einem Urteil zu § 12 Abs. 5 Düngeverordnung (DüV): Dieser besagt:
Soweit der Betrieb, in dem die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Stoffe anfallen, nicht selbst über (…) erforderlichen Anlagen zur Lagerung verfügt, hat der Betriebsinhaber durch schriftliche vertragliche Vereinbarung mit einem Dritten sicherzustellen, dass die das betriebliche Fassungsvermögen übersteigende Menge dieser Stoffe überbetrieblich gelagert oder verwertet wird.
Über den Umfang des Rechts, die Lagerung und Verwertung an Dritte zu übertragen, sollte das OVG Lüneburg entscheiden. Die als Klägerin auftretende Betreiberin einer Biogasanlage vertrat den Standpunkt, dass der Dritte die Gärrückstände auch im landwirtschaftlichen Sinne, insb. als Düngemittel, verwenden dürfe. Die beklagte Gemeinde dagegen sah durch § 12 Abs. 5 DüV nur eine Verwertung zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken umfasst – die Verwendung als Düngemittel sei dagegen nicht erlaubt.
Das Urteil: Dritte dürfen Gärrückstände als Düngemittel verwerten
Das OVG Lüneburg gab der Klägerin recht: Die Auslegung des Begriffs der „Verwertung“ im Sinne von § 12 Abs. 5 DüV erlaube auch eine landwirtschaftliche Nutzung von Gärrückständen als Düngemittel. Eine Einschränkung der Verwendungsmöglichkeiten durch Dritte sei weder der Düngeverordnung selbst noch der Begründung des Verordnungsentwurfs zu entnehmen.
Vorsicht: Restverantwortung bleibt bei den Betreiber:innen
Das Urteil stellt einen wichtigen Schritt dar, um kurzfristig – sofern sich die Bundesregierung dazu entschließt, die vorgegebene Maximalproduktion tatsächlich auszusetzen – die Produktion von Biogas ohne erhebliche verwaltungstechnische und -rechtliche Probleme zu steigern. Auch Betreiber:innen mit bereits ausgereizten Fassungsvermögen für die entstehenden Wirtschaftsdünger und Gärrückstände könnten somit die Produktion steigern.
Dennoch ist weiterhin eines zu beachten: Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Umgang mit den Gärrückständen kann nicht vollständig auf den Dritten übertragen werden. Der Wortlaut von § 12 Abs. 5 DüV besagt ausdrücklich, dass durch schriftliche vertragliche Vereinbarung mit dem Dritten sicherzustellen ist, dass die Gärrückstände entsprechend der Vorgaben der Düngeverordnung verwertet werden und für diese ausreichend exklusive Lagerkapazitäten vorgehalten werden. Das ist auch als Hinweis auf die Anforderungen aus § 6 Abs. 8 DüV zu verstehen.
Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, kommt es insbesondere auf die inhaltliche Ausgestaltung der schriftlichen Vereinbarung nach § 12 Abs. 5 DüV an, die auch ein konkretes Verwertungskonzept des Dritten umfassen sollte.