Bundesnetzagentur veröffentlicht aktualisierten Leitfaden zum EEG-Einspeisemanagement
« NewsübersichtDie Bundesnetzagentur hat am 25.06.2018 eine aktualisierte Fassung ihres Leitfadens zum EEG-Einspeisemanagement (Version 3.0) veröffentlicht. Dieser gibt im Wesentlichen das Grundverständnis der Bundesnetzagentur zur Anwendung der Regelungen des EEG-Einspeisemanagements nach §§ 14, 15 EEG 21017 wieder. Diese regeln die Voraussetzungen, unter denen ein Netzbetreiber vorübergehend die Stromeinspeisung aus EE- und KWK-Anlagen ganz oder teilweise abregeln kann, sowie die daraus resultierenden Rechtsfolgen.
Inhaltlich angepasst („nuanciert“) wurden im Wesentlichen die Fragen zur Ermittlung der Entschädigung(shöhe). Hinsichtlich der Frage, in welcher Rangfolge die einzelnen Netzmanagementmaßnahmen zu ergreifen sind, verweist der aktuelle Leitfaden weiterhin auf seine Ursprungsversion 1.0. Mit der nun vorliegenden Version 3.0 überarbeitet und ergänzt die Bundesnetzagentur also ihre bisherigen Ausführungen zur Berechnung und Ermittlung der Entschädigungszahlungen nach § 15 EEG 2017 sowie deren Berücksichtigung bei den Netzentgelten. Der Leitfaden enthält nunmehr neben den Erläuterungen zur Ermittlung der Entschädigungszahlung für die Energieträger Wind-, Biomasse- und Solarenergie auch Hinweise zur sachgerechten Berechnungsmethode für KWK-Anlagen sowie andere Energieträger (z.B. Stromspeicher oder Wasserkraft). Den diesbezüglichen Ausführungen des Leitfadens kommt dabei allerdings nach eigener (zum Teil etwas widersprüchlicher) Feststellung der BNetzA keinerlei Bindungswirkung zu, vielmehr sollen diese den Netzbetreibern, Anlagenbetreibern, Unternehmen und Bürgern lediglich als Orientierungshilfe dienen und eine einheitliche Rechtspraxis fördern. Der überarbeitete Leitfaden, der von der Praxis mit durchaus ambivalenter Resonanz aufgenommen worden ist, weil er derzeit virulente Probleme gerade im Zusammenhang mit der Direktvermarktung nicht oder nur unzureichend löst, kann auf der Internetseite der Bundesnetzagentur abgerufen werden.
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