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Bundesrat mit KWKG- und EEG-Änderungsgesetz nicht einverstanden

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Hinsichtlich des zum 01.01.2016 in Kraft getreten Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (kurz: KWKG 2016) sowie des zum 01.01.2017 in Kraft tretenden novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG 2017) hat die zwischen der Europäischen Kommission und dem Bundeswirtschaftsministerium (kurz: BMWi) getroffene Verständigung ergeben, dass im Hinblick auf deren Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht noch einige Anpassungen vorzunehmen sind. Das betrifft insbesondere die Einführung von Ausschreibungen für KWK-Anlagen sowie die Einbeziehung von Bestandsanlagen zur Eigenversorgung in die EEG-Umlagepflicht. Das BMWi hat daher einen Entwurf für ein entsprechendes KWKG- und EEG-Änderungsgesetz erarbeitet (wir berichteten bereits mit Newsletter vom 30.09.2016). Der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung“ wurde zwischenzeitlich vom Bundeskabinett verabschiedet und befindet sich nunmehr im parlamentarischen Verfahren. Der Bundesrat verlangt im Rahmen seiner Stellungnahme vom 04.11.2014 jedoch diverse grundlegende Änderungen des Gesetzesentwurfs.

Der Bundesrat fordert dabei u.a.

  • die Heraufsetzung der Ausschreibungspflicht von der bisher vorgesehenen Anlagengröße von 1 MW auf 2 MW,

  • die Verdopplung des Ausschreibungsvolumen von bisher 100 MW (im Jahr 2017) bzw. 200 MW (jeweils in den Jahren 2018 – 2012),

  • die Ausweitung der Ausschreibungen auf teilmodernisierte KWK-Anlagen, d.h. Anlagen mit einer Modernisierungsrate von 25 bis 50 %. Diese wären nach gegenwärtigem Gesetzesentwurf sonst in einem Anlagensegment von 1 MW bis 50 MW überhaupt nichtmehr förderfähig.

  • die Streichung des Eigenverbrauchsverbot für KWK-Anlagen in der Ausschreibung,

  • die Streichung des Kumulierungsverbots, welches neben dem Zuschlag die gleichzeitige Inanspruchnahme vermiedener Netzentgelte bzw. Stromsteuerbegünstigungen verbietet,

  • die Verlängerung der Übergangsfrist für neue Anlagen um ein Jahr, so dass erst KWK-Anlagen die nach dem 31.12.2018 immissionsschutzrechtlich genehmigt bzw. verbindlich bestellt worden sind, der Ausschreibungspflicht unterfallen würden,

  • die vollständige Befreiung von der KWKG-Umlage für Bestandanlagen sowie die Begrenzung der KWKG-Umlage auf 40 % für KWK-Anlagen zur Eigenversorgung. Davon profitieren würden KWK-Anlagen, die in geschlossenen Verteilernetzen zur Eigenversorgung eingesetzt werden.

  • die Aufnahme einer Verordnungsermächtigung für die Förderung KWK-basierter Mieterstrommodelle,

  • die Streichung der vorgesehenen Ausweitung der EEG-Umlagepflicht auf Bestandsanlagen zur Eigenversorgung, sofern diese modernisiert werden.

Die Stellungnahme des Bundesrats liegt der Bundesregierung derzeit zur Gegenäußerung vor. Aus Sicht der Branche ist zu hoffen, dass die Bundesregierung sich für die Anregungen und Forderungen des Bundesrats offen zeigt. Wir halten Sie auch weiterhin auf dem Laufenden und stehen für Fragen und weitere Informationen gerne zur Verfügung.

Rückfragen & weitere Informationen:
Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms, E-Mail: herms@maslaton.de
Rechtsanwalt Dr. Christoph Richter, E-Mail: richter@maslaton.de
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