Bundesverfassungsgericht weist Verfassungsbeschwerden gegen EEG 2014 zurück – Höchstbemessungsleistung und Landschaftspflegebonus verfassungsgemäß
« NewsübersichtJeweils mit Beschluss vom 20.12.2016 wies das Bundesverfassungsgericht die Beschwerden dreier Biogasanlagenbetreiber zurück. Diese richteten sich gegen die mit der EEG-Novelle 2014 für Biomassebestandsanlagen eingeführte Begrenzung der förderfähigen Strommengen auf die Höchstbemessungsleistung von 95 Prozent und die für bereits unter dem EEG 2009 in Betrieb genommenen Anlagen nunmehr geltende Beschränkung der zulässigen Substrate, für die der Landschaftspflegebonus gewährt wird. Hintergrund: Mit dem EEG 2014 wurde auch für ältere Anlagen die mit dem EEG 2012 erstmals eingeführte Definition des Landschaftspflegematerials für verbindlich erklärt, die deutlich enger war als die bisherige Auslegung des Begriffs im EEG 2009. Damit wollte der Gesetzgeber einer unter dem Begriff „Landschaftspflegemais“ bekannt gewordenen Fehlentwicklung entgegen wirken.
Drei betroffene Biogasanlagenbetreiber erhoben Verfassungsbeschwerde gegen das EEG 2014 und stützten sich in erster Linie auf eine Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts sowie des Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Das Bundesverfassungsgericht hat alle drei Beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verletzen diese Neuregelungen die Beschwerdeführer nicht in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Vertrauen. Die angegriffenen Regelungen würden zwar eine „unechte“ Rückwirkung entfalten, durch die das Vertrauen in die zuvor durch Gesetz zugesicherten Vergütungsoptionen in gewissem Umfang entwertet werden würde. Allerdings würden die Neuregelungen lediglich „Randkorrekturen“ betreffen und die für zwanzig Jahre gewährte Vergütungsgarantie im Kern unberührt lassen. Insofern stellte das Gericht nur eine geringfügige Beeinträchtigung des Bestandsinteresses der Anlagenbetreiber fest, die insoweit nicht das Änderungsinteresse des Gesetzgebers überwiege, aus seiner Sicht bestehende Fehlentwicklungen zu bekämpfen.
Im Ergebnis hat das Bundesverfassungsgericht damit die Höchstbemessungsleistung und den neuausgestalteten Landschaftspflegebonus als verfassungsgemäß anerkannt. Die Entscheidungen sind unanfechtbar.