Caching und Streaming - keine Urheberrechtsverletzung
« NewsübersichtDie seit langem währende Streitfrage, ob das Caching, als die technisch bedingte Zwischenspeicherung, eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, hat der EuGH nunmehr mit Urteil vom 05.06.2014 (Az.:C-360/13) dahingehend entschieden, dass sowohl das Caching als auch die Darstellung einer Website auf dem Bildschirm des Nutzers, die Rechte der Urheber nicht beeinträchtigt.
Geklagt hatte die britische Newspaper Licensing Agency (NLA), die die Rechte mehrerer Zeitungen bei der Verwertung ihrer Artikel durch Drittanbieter wie PR-Firmen und Mediendienste wahrnimmt. Sie machte geltend, dass diese Drittverwerter gesonderte Gebühren dafür zu zahlen hätten, dass Nutzer beim Lesen der Artikel Vervielfältigungsstücke im urheberrechtlichen Sinne herstellten.
Nach Ansicht des EuGH handelt es sich hierbei um Nutzungshandlungen, die nach Art. 5 der Infosoc-Richtlinie privilegiert sind. Geprüft wurde nun, ob der Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 eingriff (deutsches Recht: § 44a UrhG).
Danach ist eine Vervielfältigung zulässig, wenn
• sie vorläufig ist;
• sie flüchtig oder begleitend ist;
• sie einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellt;
• sie den alleinigen Zweck hat, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines geschützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und
• keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.
Der EuGH geht davon aus, dass die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes vorliegen. Im Ausgangsverfahren werden Bildschirmkopien und die Cachekopien durch das für die Betrachtung der Internetseiten angewandte technische Verfahren erstellt und gelöscht, sodass diese Vorgänge vollständig im Rahmen dieses Verfahrens stattfinden. Dabei ist es unerheblich, dass das betreffende Verfahren durch den Internetnutzer eingeleitet wird und dass es durch eine vorläufige Vervielfältigungshandlung wie die Bildschirmkopie beendet wird. Ohne die Erstellung solcher Kopien sei das für die Betrachtung der Internetseiten angewandte Verfahren deutlich weniger effizient und könnte angesichts der in Rede stehenden Datenvolumina nicht einwandfrei funktionieren.
Auch die weiteren Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 seien erfüllt. Danach sei eine vorübergehende Vervielfältigungshandlung nur in bestimmten Sonderfällen vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen, in denen die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt würden. Die Bildschirm- und die Cachekopien würden nur zum Zweck der Betrachtung der Internetseiten erstellt und stellten daher einen Sonderfall dar.
Nach der o.g. Vorschrift bedeutet dies nunmehr, dass vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen, deren alleiniger Zweck es ist, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen sind.
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Ulrich Hauk, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, E-Mail: hauk@maslaton.de
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