Tracking pixel Doch kein NawaRo-Bonus für den Stromanteil aus Zünd- und Stützfeuerung mit Biodiesel!? – OLG Naumburg entscheidet entgegen LG Halle · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Doch kein NawaRo-Bonus für den Stromanteil aus Zünd- und Stützfeuerung mit Biodiesel!? – OLG Naumburg entscheidet entgegen LG Halle

« Newsübersicht

Mit Urteil vom 03.09.2015 entschied das Oberlandesgericht Naumburg, dass für den auf die Zünd- und Stützfeuerung mit Biodiesel entfallenden Stromanteil nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz 2009 (nachfolgend: EEG 2009) kein Anspruch auf den sog. NawaRo-Bonus besteht. 

Diesen Bonus hatte ein Biogasanlagenbetreiber eingeklagt. Der Anlagenbetreiber setzte in seiner Biogasanlage im technisch notwendigen Umfang Biodiesel zur Zünd- und Stützfeuerung ein; im Übrigen erzeugte er den Strom ausschließlich aus nachwachsenden Rohstoffen und Gülle. Zwar hatte der zuständige Netzbetreiber den Bonus für nachwachsende Rohstoffe und auch den Güllebonus grundsätzlich ausgezahlt, allerdings nicht für den auf die Stromerzeugung aus Biodiesel entfallenden Stromanteil. Diesen vergütete der Netzbetreiber lediglich mit der Grundvergütung.

In der ersten Instanz hatte das Landgericht Halle dem Anlagenbetreiber Recht gegeben und ihm den Anspruch auf den NawaRo-Bonus auch für den Stromanteil aus der erforderlichen Zünd- und Stützfeuerung mit Biodiesel zugesprochen (vgl. unser Newsletter vom 01.12.2014). Das LG Halle stützte seine Begründung maßgeblich auf die gesetzliche Fiktion des § 27 Abs. 1 S. 2 EEG 2009, wonach zur Zünd- und Stützfeuerung eingesetztes Pflanzenölmethylester als Biomasse gilt. Diese Fiktion nahm es auch für die Eigenschaft als nachwachsender Rohstoff an und verurteilte den Netzbetreiber zur Zahlung der erhöhten Vergütung. Gegen das Urteil legte der Netzbetreiber Berufung ein.

Nunmehr entschied das OLG Naumburg entgegen dem erstinstanzlichen Urteil, dass ein solcher Anspruch nicht bestehe. Vielmehr könne der NawaRo-Bonus nur anteilig für diejenigen Strommengen verlangt werden, welche der durchschnittlichen Stromerzeugung durch Einsatz nachwachsender Rohstoffe unter Berücksichtigung des jeweiligen Heizwerts entsprächen. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass zur Zünd- und Stützfeuerung eingesetzter Biodiesel zwar aufgrund der Fiktion des § 27 Abs. 1 S. 2 EEG 2009 als Biomasse gelte, dadurch jedoch nicht auch zugleich dem spezielleren Begriff der nachwachsenden Rohstoffe unterfiele. Nach Auffassung des Gerichts ließe auch die systematische und historische Auslegung des Gesetzes eine Einbeziehung des Stromanteils aus der erforderlichen Zünd- und Stützfeuerung in das Zusatzvergütungssystem nicht zu. Praktische Probleme bei der Berechnung des bonusfähigen Stromanteils sah das Gericht nicht.

Das Urteil des OLG Naumburg dürfte enttäuschend sein für alle Betreiber von Biogasanlagen, die im Geltungsbereich des EEG 2009 – sprich zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2011 – in Betrieb genommen wurden und sich zwischenzeitlich aufgrund des Urteils des LG Halle Hoffnungen auf eine höhere Vergütung gemacht haben. Allerdings ist das Urteil des OLG Naumburg noch nicht rechtskräftig. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie auf den Laufenden halten und stehen Ihnen gerne für Rückfragen und weitere Informationen zur Verfügung.

Rückfragen & weitere Informationen:
Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms, E-Mail: herms@maslaton.de
Rechtsanwalt Dr. Christoph Richter, E-Mail: richter@maslaton.de
Tel.: 0341 – 149500, Internet: www.maslaton.de