Tracking pixel Doch kein schwarzer Tag!? - hohe aber überwindbare Hürden · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Doch kein schwarzer Tag!? - hohe aber überwindbare Hürden

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BGH begründet Urteil zur Enteignung zugunsten von erneuerbaren Energieanlagen

Zuletzt hatten wir am 20.03.2015 über das Urteil des BGH vom 12.03.2015 berichtet, in dem das höchste deutsche Zivilgericht über die Voraussetzungen einer Enteignung nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zugunsten von Erneuerbare-Energien-Anlagen, konkret von Windenergieanlagen, entschieden hatte. Der Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2015 sowie der an diesem Tag bereits verkündete Tenor des Urteils ließen dabei nichts Gutes erwarten.

Nunmehr liegt jedoch die Begründung des BGH vor, die durchaus positive Aussagen für die Erneuerbare-Energien-Branche enthält. Im Einzelnen:

Zwar hat der BGH – wie bereits am 20.03.2015 mitgeteilt – das Urteil des Oberlandesgerichts Thüringen aufgehoben, soweit es den angegriffenen Enteignungsbeschluss aufrecht erhielt, und somit letztlich sämtliche Enteignungsmaßnahmen – also sowohl hinsichtlich der benötigten Zuwegungen als auch hinsichtlich der Dienstbarkeiten für die Stromkabel – für rechtswidrig erklärt. Mit diesem Urteil hat der BGH, das zeigen nun die Urteilsgründe, einer Enteignung zugunsten von Erneuerbaren-Energien-Projekten allerdings keine generelle Absage erteilt. Vielmehr dürfte das Gegenteil der Fall sein.

Denn der BGH hat ausdrücklich bestätigt, dass auf Basis von § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG zugunsten von Erneuerbaren-Energien-Anlagen grundsätzlich enteignet werden kann. Dabei ist – anders als noch vom OLG Jena angenommen – nicht zwischen Zuwegungen und Kabeln zu unterscheiden. Vielmehr enthalte die Regelung eine sehr umfassende Enteignungsgrundlage, die das gesamte Stromerzeugungsvorhaben, zu dem auch die Wege gehören, erfasse. Auch sah der BGH, anders als von der Revision eingewandt, keinen Grund dafür, zwischen planfestgestellten und lediglich nach BImSchG oder sonstigem Recht genehmigten Anlagen zu unterscheiden.

Nach Auffassung des BGH setzt eine rechtmäßige Enteignung jedoch voraus, dass das Vorhaben, zu dessen Gunsten enteignet werden soll, seinerseits rechtmäßig ist. Sofern die Rechtmäßigkeit nicht bereits durch eine bestandskräftige Genehmigung indiziert sei, habe die zuständige Enteignungsbehörde – was vorliegend nach Auffassung des BGH unterlassen worden ist – die maßgebliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Anlage noch einmal eigenständig auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.

Darüber hinaus muss die Enteignung nach Auffassung des BGH grundsätzlich dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Im hiesigen Fall bedeutete dies, dass die nach Landesrecht zuständige Energieaufsichtsbehörde auf der ersten Stufe des Enteignungsverfahrens zunächst einmal den energiewirtschaftlichen Bedarf festzustellen hatte. Hierzu stellte der BGH aber fest, dass der Aufsichtsbehörde dabei zwar ein Beurteilungsspielraum zuzugestehen sei, dass im Rahmen der anzustellenden Erwägungen allerdings auch darüber zu befinden wäre, ob das Vorhaben, zu dessen Gunsten enteignet werden soll, nicht auch an anderen Standorten im jeweiligen Bundesland errichtet bzw. ob eine festzustellende Versorgungslücke nicht im Zweifel auch durch einen Stromimport gedeckt werden könnte. Hierzu hatte sich die Bedarfsfeststellung im vom BGH entschiedenen Fall nur am Rande verhalten. Dies schien dem BGH im Hinblick auf den gravierenden Eingriff in die Rechte der enteigneten Gemeinde zu oberflächlich gewesen zu sein, weshalb er auch unter diesem Aspekt den Enteignungsbeschluss für rechtswidrig hielt und ihn deshalb aufgehoben hat.

Im Ergebnis lässt sich allerdings dennoch feststellen, dass die klarstellenden Äußerungen des BGH zur grundsätzlichen Zulässigkeit und Möglichkeit einer Enteignung auch für Windenergieanlagen die Rechte der Betreiber erheblich gestärkt haben dürfte. Dabei sind die bislang bestehenden rechtlichen Unsicherheiten hinsichtlich der Rechtsgrundlage für eine Enteignung und hinsichtlich der Maßstäbe für das Verfahren durch den BGH dankenswerter Weise konkretisiert worden.

Wenngleich im konkret, vom BGH entschiedenen Fall offenbar gravierende Mängel im Enteignungsverfahren selbst festzustellen waren, wird mit dieser Entscheidung doch das deutliche Signal gesetzt, dass Projektierer oder Betreiber von Erneuerbaren-Energien-Projekte den Zugriff auf die benötigten Flächen im Zweifel auch gegen den Willen der Grundstückeigentümer durchsetzen können. Sicher hat der BGH – das macht die aktuelle Entscheidung vom 12.03.2015 deutlich – hohe Anforderungen an eine Enteignung gestellt. Nach Durchführung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens ist der zwangsweise Zugriff auf Liegenschaften als „letztes Mittel“ nun aber möglich.

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