Tracking pixel EU-Beihilfeverfahren gegen EEG-Umlage - Ungerechtfertigte Privilegien vor dem Aus? · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

EU-Beihilfeverfahren gegen EEG-Umlage - Ungerechtfertigte Privilegien vor dem Aus?

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Die EU-Kommission hat heute ein Beihilfeverfahren gegen Deutschland aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eröffnet. Stein des Anstoßes ist zum Einen die sog. „Besondere Ausgleichsregelung“, nach der besonders stromintensive Unternehmen von der Zahlung der EEG-Umlage teilweise befreit werden können, und zum anderen das sog. „Grünstromprivileg“. 

Besondere Ausgleichsregelung

Hinsichtlich der Besonderen Ausgleichsregelung hat die Kommission in der Vergangenheit bereits mehrfach Bedenken geäußert, es könnte sich insoweit um eine unzulässige staatliche Beihilfe handeln, die zu Verzerrungen des Wettbewerbs auf dem europäischen Binnenmarkt führt.

Zum Hintergrund:

Sämtliche an Anlagenbetreiber ausgezahlte Einspeisevergütungen werden nach Maßgabe eines gesetzlichen Umlageverfahrens auf die Letztverbraucher umgelegt. Im Jahr 2014 wird die EEG-Umlage 6,24 ct/kWh für jede an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde betragen. Besonders stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie Schienenbahnen können sich auf Antrag durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) teilweise von der EEG-Umlage befreien lassen. Gemäß § 40 Satz 2 EEG 2012 erfolgt die Begrenzung ausdrücklich, „…um die Stromkosten dieser Unternehmen zu senken und so ihre internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten…“. Die Voraussetzungen dieser Besonderen Ausgleichsregelung sind für Unternehmen des produzierenden Gewerbes in § 41 EEG 2012 geregelt. Im Wesentlichen wird auf einen Stromverbrauch pro Abnahmestelle von mindestens 1 GWh im Kalenderjahr sowie darauf abgestellt, dass das Verhältnis der vom Unternehmen zu tragenden Stromkosten zur Bruttowertschöpfung mindestens 14 % beträgt. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird die EEG-Umlage für den über 1 GWh liegenden Stromanteil stufenweise auf 10% bzw. 1% der EEG-Umlage begrenzt. Für den Stromanteil über 100 GWh beträgt die EEG-Umlage nur noch 0,05 ct/kWh, was – bezogen auf die im Jahr 2014 geltende Umlage – einem Anteil von nur 0,8 % des Betrages entspricht, den nicht privilegierte Letztverbraucher zu zahlen haben. Hierin sehen die Wettbewerbshüter der EU eine mögliche Benachteiligung von Wettbewerbern auf dem europäischen Binnenmarkt.

Dabei ist der Streit um den Beihilfecharakter des EEG an sich nichts Neues. Bereits im Jahr 2001 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass es sich beim EEG nicht um eine Beihilfe im Sinne des geltenden EU-Rechts handele. Dem hatte sich seinerzeit auch die Kommission angeschlossen. Dass die EEG-Umlage nun erneut auf den europarechtlichen Prüfstand gestellt wird, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die Zahl der von der Besonderen Ausgleichsregelung privilegierten Unternehmen in den vergangenen Jahren stark angestiegen ist. Im Jahr 2014 werden ca. 2.800 Unternehmen teilweise von der Zahlung der EEG-Umlage befreit sein (Quelle: www.handelsblatt.com), während im Jahr 2008 nur etwa 500 Unternehmen hiervon profitierten. Dieser rasante Anstieg ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass die Besondere Ausgleichsregelung im Rahmen der letzten EEG-Novelle zum 01.01.2012 noch einmal deutlich erweitert wurde. Bis 2011 galten Unternehmen erst dann als stromintensiv, wenn sie mindestens 10 GWh Strom bezogen und selbst verbraucht haben. Seit 2012 greift die Befreiungsmöglichkeit schon ab einem jährlichen Stromverbrauch von 1 GWh und einem Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung von mindestens 14 % ein.

Grünstromprivileg

Etwas überraschend kommt dagegen die Entscheidung der Kommission, auch das sog. „Grünstromprivileg“ auf den Prüfstand zu stellen. Nach Auffassung der Kommission könnte hierin eine diskriminierende Abgabe zu sehen sein, da die Teilbefreiung nur gewährt wird, wenn der vom Lieferanten gelieferte Strom zu mindestens 50 % aus inländischen EEG-Anlagen stammt. Hierin könne eine Diskriminierung zwischen inländischem und aus dem EU-Inland importiertem Strom aus Erneuerbaren Energien liegen. Zum Hintergrund.

Nach § 39 Abs. 1 EEG 2012 verringert sich für den umlagepflichtigen Stromlieferanten, der Strom an Letztverbraucher liefert, unter bestimmten Umständen die EEG-Umlage um 2,0 ct/kWh. Insbesondere muss der Strom, der im Kalenderjahr von diesem Unternehmen an Letztverbraucher geliefert wurde, zu mindestens 50 % aus Anlagen im Sinne der §§ 23-33 EEG stammen, also aus solchen Erzeugungsanlagen, die grundsätzlich einen EEG-Vergütungsanspruch haben können. Gemäß § 2 EEG 2012 erstreckt sich das EEG jedoch nur auf Anlagen im Bundesgebiet und in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone, so dass in der Konsequenz dessen das Grünstromprivileg nur gewährt wird, wenn der vom Stromlieferanten gelieferte Strom zu mindestens 50 % aus inländischen Kraftwerken stammt. Liefert der Stromlieferant zwar Strom, der zu mehr als 50 % aus Erneuerbaren Energien erzeugt, jedoch ganz oder teilweise importiert wurde, greift das Privileg nicht und es bleibt bei der Pflicht zur vollständigen Zahlung der EEG-Umlage. 

Der Ausgang des Beihilfeverfahrens ist ungewiss, das Verfahren kann sich über viele Monate hinziehen. Für die derzeit befreiten Unternehmen – sowohl stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes wie auch Stromlieferanten, die das Grünstromprivileg in Anspruch nehmen – drohen hohe Rückforderungen. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen informieren, sobald sich erste Ergebnisse absehen lassen.

Rückfragen & weitere Informationen: Prof. Dr. Martin Maslaton, E-Mail: martin@maslaton.de und Dr. Manuela Herms, E-Mail: herms@maslaton.de, Tel.: 0341 – 149500, Internet: www.maslaton.de