Tracking pixel Einführung des Marktstammdatenregisters: Neue Meldepflichten auch für Bestandsanlagen · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Einführung des Marktstammdatenregisters: Neue Meldepflichten auch für Bestandsanlagen

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Mit dem Marktstammdatenregister wird ein neues Instrument für eine umfassende Erfassung der energiewirtschaftlichen Daten eingeführt. Mit dem Register sollen die bisher für die unterschiedlichen Marktakteure und Erzeugungseinheiten der leitungsgebundenen Strom- und Gasversorgung separat erfassten Daten zusammengeführt und für jedermann öffentlich zugänglich gemacht werden. Rechtliche Grundlage bildet die von der Bundesregierung verabschiedete Marktstammdatenregisterverordnung (kurz: MaStRV).

Die MaStRV soll zum 01.07.2017 in Kraft treten und damit das Marktstammdatenregister seinen Betrieb aufnehmen. Dieses wird von der Bundesnetzagentur als online-basierte Datenbank eingerichtet und betreut.

Die MaStRV regelt unter anderem die Registrierungs- und Meldepflichten der einzelnen Marktakteure, u.a. auch für Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen sowie Stromspeichern. Damit wird das Marktstammdatenregister im Bereich der erneuerbaren Energien künftig das bisherige Anlagenregister und PV-Meldeprotal ablösen. EEG-Anlagen sind dann ab dem von der Bundesnetzagentur im Bundesanzeiger bekannt gemachten Zeitpunkt statt zum bisherigen Anlagenregister zum Marktstammdatenregister zu melden.

Anders als das Anlagenregister soll das Marktstammdatenregister nicht nur neu in Betrieb genommene Erzeugungsanlagen, sondern auch Bestandsanlagen – also alle Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.07.2017 – erfassen. Zu diesem Zweck werden zum einen die bisher bei der Bundesnetzagentur registrierten Bestandsdaten in das neue Register überführt. Zum anderen sieht die MaStRV für Betreiber von Bestandsanlagen eine Pflicht zur Nachmeldung ihrer Anlagen vor. Soweit nicht schon nach den bisherigen Vorschriften der Anlagenregisterverordnung und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (kurz: EEG) Meldepflichten bestanden haben, gewährt die MaStRV eine großzügige Übergangsfrist von zwei Jahren, d.h. bis zum 30.06.2019, innerhalb derer die Nachmeldung der noch fehlenden Daten vorzunehmen ist. Auch für Neuanlagen, die ab dem 01.07.2017 in Betrieb genommen werden, ist zunächst eine Übergangsfrist bis 01.01.2018 für die Registrierung und Meldung zum Marktstammdatenregister vorgesehen. Davon ausgenommen sind jedoch Meldungen, die bereits nach der Anlagenregisterverordnung hätten vorgenommen werden müssen.

Den Marktakteuren, insbesondere den Betreibern von EEG- und KWK-Anlagen, ist zu empfehlen, sich frühzeitig mit den neu geregelten und zum Teil erweiterten Meldepflichten vertraut zu machen. Denn neben den ohnehin nach EEG oder KWKG drohenden Vergütungsreduktionen bei Verstoß gegen die Meldepflichten, werden auch die bestehenden Vergütungsansprüche nicht fällig, solange die Meldepflichten nicht erfüllt sind. Darüber hinaus kann die Nichtvornahme der Registrierung ebenso wie die unrichtige oder unvollständige Registrierung als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Die bisher die Erfassung von erneuerbaren Energieanlagen regelnde Anlagenregisterverordnung soll zwei Monate nach Inkrafttreten der MaStRV – mithin zum 01.09.2017 – außer Kraft treten.

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