Einlösung von Rabattgutscheinen der Konkurrenz nicht wettbewerbswidrig
« NewsübersichtIm Streit um eine Werbeaktion der Drogeriemarktkette Müller hat die Wettbewerbszentrale eine Niederlage einstecken müssen. Das Landgericht Ulm hat in seinem Urteil vom 20.11.2014 (Az.: 11 O 36/14) entschieden, dass die Werbung mit dem Angebot, Gutscheine anderer Drogeriemärkte oder Parfümerien einzulösen, nicht gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoße.
Die Drogeriemarktkette Müller warb damit, dass Kunden Gutscheine und Rabattmarken von anderen Drogeriemärkten im eigenen Geschäft einlösen können. Die Wettbewerbszentrale sah darin eine gezielte Behinderung der anderen Mittbewerber. Durch das Einsammeln der Gutscheine würden deren Werbeaufwendungen zunichte gemacht und der Kunde quasi noch kurz vor dem Ladenlokal des Mitbewerbers abgefangen. Müller wurde dabei vorgeworfen, dass sie sich nicht nur gezielt die Werbeaufwendungen anderer zunutze mache, sondern diese gar vernichte.
Das Landgericht wies die Klage ab und betrachtete trotz geäußerten Bedenken in der mündlichen Verhandlung die Aktion noch als zulässig. Dabei führte es aus, dass die Aktion zwar eine erhebliche Behinderung der betroffenen Mitbewerber darstelle, sie allerdings weder gezielt, noch unzulässig sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Wettbewerbszentrale hat angekündigt, zunächst das Urteil zu prüfen und dann zu entscheiden, ob ein Rechtsmittel eingelegt wird. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale, betont, dass über einen entsprechenden Sachverhalt höchstrichterlich noch nicht entschieden worden sei - vor diesem Hintergrund wolle die Wettbewerbszentrale in diesem Punkt für Klarheit sorgen.
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