Tracking pixel Einschränkung der Stromsteuerbefreiung · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Einschränkung der Stromsteuerbefreiung

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Neue Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Stromsteuerbefreiung

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 23.03.20151 und mit weiterem Schreiben vom 25.03.20152 die bestehende Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG erheblich eingeschränkt.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) StromStG ist Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und vom Betreiber der Anlage als Energieerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 b) StromStG von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen, von der Steuer befreit.

Bereits mit Wirkung zum 01.08.2013 wurde § 12b Abs. 4 StromStV neu eingeführt. Diese Regelung konkretisiert – restriktiv – die von § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG erfassten Leistungsbeziehungen. Seit Einführung des § 12b Abs. 4 StromStV war rechtlich umstritten, ob für Strom, der nach dem EEG begünstigt wird, zudem gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 b) StromStG eine Stromsteuerbefreiung geltend gemacht werden kann.

Diesen rechtlichen Diskurs beantwortet das vorliegende Schreiben des BMF vom 23.03.2015 dergestalt, dass nunmehr – jedenfalls aus Sicht des BMF – dieses Nebeneinander der Begünstigung nach dem EEG und der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 b) StromStG nicht mehr möglich ist respektive nicht mehr möglich sein soll.

Bereits am 30.09.2011 ist § 12b Abs. 2 StromStV in Kraft getreten. Hiernach gelten verschiedene Stromerzeugungseinrichtungen an unterschiedlichen Standorten als eine Anlage (Verklammerung), wenn sie zum Zwecke der Stromerzeugung zentral gesteuert werden und der erzeugte Strom zumindest teilweise in das Versorgungsnetz eingespeist werden soll.

Diese Regelung sowie die Einordnung von Fernsteuereinrichtungen gemäß §§ 35, 36 EEG, um die sogenannte Marktprämie im Rahmen der geförderten Direktvermarktung in Anspruch nehmen zu können, sind Gegenstand des zuvor zitierten zweiten Schreibens des BMF vom 25.03.2015. 

Für Anlagen, die nach dem KWKG gefördert werden, kann, wie das BMF bereits in seinem Erlass vom 31.05.20103 zum Ausdruck gebracht und nunmehr nochmals klargestellt hat, auch weiterhin grundsätzlich die Stromsteuerbefreiung geltend gemacht werden, weil entweder nur der KWK-Zuschlag beansprucht und der Strom nicht an den Netzbetreiber verkauft oder weil der Strom vom Netzbetreiber zurückgekauft wird.

Vor diesem Hintergrund ist nunmehr davon auszugehen, dass die zuständigen Hauptzollämter die maßgeblichen Steuerbefreiungstatbestände deutlich restriktiver auslegen und sich insbesondere die Hauptzollämter, die in der Vergangenheit die Einspeisevergütung und Stromsteuerbefreiung parallel gewährt haben, von ihrer bisherigen Verwaltungspraxis distanzieren werden.

Unter maßgeblicher Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 20.04.20044, wonach, wie der BFH darin klar zum Ausdruck gebracht hat, die Fördertatbestände des EEG und die Stromsteuerbefreiung unabhängig voneinander bestehen, werden sich Rechtsstreitigkeiten künftig in zahlreichen Fällen nicht vermeiden lassen, um sich insbesondere gegen etwaige Steuernachforderungen in Folge einer geänderten Verwaltungspraxis auf der Grundlage der zitierten Schreiben des BMF zur Wehr zu setzen.

Rückfragen & weitere Informationen:
Rechtsanwalt Christian Frohberg,
E-Mail: frohberg@maslaton.de,
Tel.: 0341/149500, Internet: www.maslaton.de

1 GZ: III B 6 -V 4250/05/10003
2 GZ: III B 6 - V 4250/05/10003 :004
3 GZ: III B 6 - V 4250/05/10003
4 BFH, Urteil vom 20.04.2004 - VII R 54/03, VII R 57/03