Tracking pixel Frist zur Einrichtung der Fernsteuerbarkeit von EE-Anlagen läuft ab · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Frist zur Einrichtung der Fernsteuerbarkeit von EE-Anlagen läuft ab

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Betreiber von Bestandsanlagen, die ihren Strom direkt vermarkten, müssen bis zum 01.04.2015 gewährleisten, dass ihre Anlage fernsteuerbar ist, um weiterhin die Marktprämie von ihrem Netzbetreiber zu erhalten (§ 35 S. 1 Nr. 2 EEG 2014). Dafür müssen sie die technischen Einrichtungen vorhalten, die erforderlich sind, damit ihr Direktvermarkter die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren kann (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. a), b) EEG 2014).

Dies darf nicht verwechselt werden mit den Einrichtungen zum Einspeisemanagement, auf die der Netzbetreiber zugreifen kann. Im Regelfall bedarf es zusätzlicher technischer Einrichtungen, die in enger Abstimmung mit dem Direktvermarkter installiert werden sollten. Zudem sollten Anlagenbetreiber ihren Netzbetreiber über die Fernsteuerbarkeit ihrer Anlage im Sinne von § 36 Abs. 1 in Verbindung mit § 100 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2014 schriftlich informieren.

Sollten Betreiber dieser Verpflichtung nicht nachkommen, erfüllen sie nicht mehr die Voraussetzung zum Erhalt der Marktprämie, die sodann entfällt. Des Weiteren entfällt bei Biogasanlagen auch der Anspruch auf den Erhalt der Flexibilitätsprämie, wobei bislang nicht abschließend geklärt ist, ob dieser endgültig entfällt oder wieder auflebt, sobald die Prämienvoraussetzungen wieder erfüllt sind.

Falls im Einzelfall die Nachrüstung nicht mehr rechtzeitig möglich ist und der Betreiber es versäumt hat, bis zum 28.02.2015 den Wechsel in die feste Einspeisevergütung mit Wirkung vom 01.04.2015 gegenüber dem Netzbetreiber anzuzeigen, hilft zur Vermeidung von empfindlichen Vergütungsausfällen nur noch ein kurzfristiger Wechsel in die Ausfallvergütung gemäß § 38 Abs. 1 EEG 2014. Dies muss dem Netzbetreiber bis zum fünftletzten Werktag des Monats März mitgeteilt werden, konkret also spätestens bis zum 25.03.2015. Für den ab 01.04.2015 an den Netzbetreiber gelieferten Strom würde dann immerhin eine Vergütung in Höhe von 80 % des anzulegenden Wertes gezahlt.

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Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms, E-Mail: herms@maslaton.de
Rechtsanwalt Dr. Christoph Richter, E-Mail: richter@maslaton.de
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