Ist der Begriff "Stadtwerke" als Marke schutzfähig?
« NewsübersichtDie Liberalisierung des Energiemarktes fordert von den Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvor-sorge, sich auf dem Markt gegen Konkurrenten zu behaupten. Hilfreich kann dabei insbesondere eine einprägsame Marke oder eine prägnante Firmen- oder Unternehmensbezeichnung sein. Die Wortmarke „Stadtwerke“ bietet dafür eine ausreichende Grundlage, da die meisten Verbraucher mit diesem Begriff einen regionalen Betrieb verbinden. Ob diese Bezeichnung allerdings auch Markenschutz genießen kann, ist umstritten.
Die einfachste Möglichkeit zum Erwerb eines Markenrechts ist die Anmeldung zum Markenregister beim DPMA. Dafür müssten zunächst die Voraussetzungen des Markenschutzes gegeben sein:
• Unterscheidungskraft
• Kein Freihaltebedürfnis
• Produktbezug
Des Weiteren darf der Wortmarke kein absolutes Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 MarkenG entge-genstehen. Nicht eintragbar sind Angaben, die die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen nach ihrer Art (Ökostrom, Atomstrom) oder ihrer geografischen Herkunft (Nordsee) beschreiben.
Ein Blick in die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass sich die Problematik der Eintragung der Wortmarke „Stadtwerke“ bereits durch einige Verfahren gezogen hat.
So entschied das BPatG 2008 (Beschl. v. 20. 5. 2008, Az.: 33 W (pat) 118/06), dass die Wortmarke „Stadtwerke Bochum“ für einschlägige Waren- und Dienstleistungen nicht markenschutzfähig sei. Es handele sich um eine beschreibende Angabe gem. § 8 Abs. Nr. 2 MarkenG und unterliege damit einem absoluten Schutzhindernis. Des Weiteren bestehe hier ein zukünftiges Freihaltebedürfnis, da aufgrund der Liberalisierung des Energiemarktes nicht ausgeschlossen sei, dass in Zukunft weitere Anbieter von Strom oder Gas mit Sitz in Bochum auf dem Markt auftreten.
Anders entschied jedoch das BPatG im Fall „Stadtwerke Dachau“ (Beschl. v. 15.09.2009, Az.: 27 W (pat) 166/09) und im Fall „Stadtwerke Augsburg“ (Beschl. v. 11.09.2012, Az.: 27 W (pat) 83/12). In den Entscheidungen heißt es, dass der Begriff „Stadtwerke“ eine Trägerschaft der öffentlichen Hand erkennen lasse. Im Kontext mit einer Ortsangabe enthält der Begriff daher eine eindeutige betriebliche Herkunftsangabe. Lediglich ohne regionale Ergänzung sei das Wort „Stadtwerke“ kein individualisierender Herkunftshinweis. Danach wäre die Eintragung einer solchen Wortmarke möglich.
In diesem Zusammenhang sind jedoch auch die Schranken des UWG zu berücksichtigen. Sollten private Unternehmen die Absicht hegen, eine solche Wortmarke zu schützen, ist insbesondere darauf zu achten, dass durch die Bezeichnung „Stadtwerke“ eine Fehlvorstellung bei den Verbrauchern hervorgerufen werden kann. Diese wäre durchaus geeignet, den Verbraucher zu beeinflussen. So entschied das OLG Hamm (U. v. 08.12.2009, Az.: 4 U 129/09), dass die Verwendung der Bezeichnung „Stadtwerke“ für ein reines Privatunternehmen, das keine Verbindung zu einer Kommune aufweist, eine Irreführung in Form einer Täuschung über die geschäftlichen Verhältnisse sei. Der Begriff „Stadtwerke“ ist kein Synonym für Versorgungsunternehmen aller Art. Verbraucher assoziieren ein Unternehmen der Daseinsvorsorge und nehmen stets einen Bezug zum kommunalen Träger an. Sie verbinden damit, dass die Stadt die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Geschäftspolitik hat und das Unternehmen in einer Krise durch die öffentliche Hand aufgefangen werde. In der Rechtsprechung wird dabei mindestens eine mehrheitliche Beteiligung (50% + x) der öffentlichen Trägerschaft verlangt.
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Ulrich Hauk, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, E-Mail: hauk@maslaton.de
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