KWKG 2016 verabschiedet
« NewsübersichtDas Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (kurz. KWKG 2016) wurde am 03.12.2015 nach zweiter und dritter Lesung vom Parlament in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drucks. 18/6910) verabschiedet. Gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 19.10.2015 haben sich im Rahmen des Ausschussverfahrens noch einige wesentliche Änderungen ergeben (lesen Sie hierzu unsere beiden Newsletter vom 14.09.2015 und 28.09.2015):
Zum einen wird das im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens viel diskutierte Ausbauziel nunmehr nicht mehr prozentual bestimmt, sondern nominal festgelegt. Bis zum Jahr 2020 soll die Nettostromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung auf 110 TWh und bis zum Jahr 2025 um weitere 10 TWh auf 120 TWh erhöht werden. Damit soll eine Ausbauperspektive bis zum Jahr 2025 eröffnet werden. Die bisher vorgesehene Regelung hätte sogar einen Rückbau von KWK-Anlagen zum Ziel gehabt.
Zum anderen sah der ursprüngliche Gesetzesentwurf der Bundesregierung für KWK-Strom, der nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, eine Beschränkung der Förderung auf KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 kWel und KWK-Anlagen in stromkostenintensiven Unternehmen vor, die zu einem künftigen Förderausschluss von Controakting-Modellen und Energiedienstleistern für KWK-Anlagen mit einer Leistung von über 100 kWel geführt hätte. Nunmehr werden Contracting-Modelle und Energiedienstleister durch eine vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie ins Gesetz aufgenommene neue Förderkategorie berücksichtigt. Unter dem KWKG 2016 besteht auch für KWK-Strom, der an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz geliefert wird, ein Anspruch auf den KWK-Zuschlag, allerdings nur soweit für den KWK-Strom die volle EEG-Umlage entrichtet wird.
Dabei liegen die neu geregelten Zuschlagssätze für diese neue Kategorie jedoch deutlich unter den nach dem noch geltenden KWKG 2012 gewährten Zuschlagssätzen.
Die Förderdauer für KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 50 kW wird von den ursprünglich vorgesehenen 45.000 Vollbenutzungsstunden auf 60.000 Vollbenutzungsstunden angehoben. Für die übrigen Anlagenkategorien bleibt es bei den Zuschlagssätze und der Dauer der Zuschlagszahlung wie schon im Gesetzesentwurf der Bundesregierung vorgesehen. Ferner wird der Förderrahmen des KWKG um zwei Jahre – von 2020 auf 2022 – verlängert. D.h. die Förderung nach dem KWKG 2016 wird grundsätzlich für KWK-Anlagen sowie Netz- und Speichervorhaben, die bis zum 31.12.2022 in Betrieb genommen werden, gewährt.
Ebenfalls im Zuge des Ausschussverfahrens neu ins Gesetz aufgenommen wurde die Öffnung des Anwendungsbereichs für KWK-Vorhaben im EU-Ausland. Sofern der Strom tatsächlich nach Deutschland importiert wird, über das Wärmeversorgungssystem auch Kunden in Deutschland versorgt werden und die Förderung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit erfolgt, können auch Betreiber im europäischen Ausland Zuschlagszahlungen nach dem KWKG 2016 beanspruchen. Das jährlich für EU-Vorhaben bereitgestellte Fördervolumen beträgt maximal 10 Mio. Euro.
Hintergrund sind die beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission.
Das KWKG 2016 soll zum 01.01.2016 in Kraft treten. Für KWK-Anlagen die noch bis zum 31.12.2016 in Dauerbetrieb genommen werden, können gemäß der Übergangsbestimmungen noch Zuschlagszahlungen nach den Maßgaben des KWKG 2012 in Anspruch genommen werden, sofern bis zum 31.12.2015 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorgelegen hat bzw. eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage erfolgt ist.
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