Kindersaft macht "Lernstark" - unzulässige Werbung
« NewsübersichtNach einem Urteil des OLG Koblenz vom 11.12.2013 (Az.: 9 U 405/1) darf ein Kindersafthersteller nicht mit den Aussagen „lernstark“ und „mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ werben, da es sich hierbei um eine Gesundheitswerbung für ein Kinderprodukt handelt.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) den Kindersafthersteller Rotbäckchen Vertriebs-GmbH wegen unlauterer Werbung verklagt. Streitgegenstand war dabei ein Saft, auf dessen Flaschenvorderseite ein blondes Mädchen mit leuchtend roten Wangen und einem blauen Kopftuch abgebildet ist. Darunter befindet sich die Angabe „Lernstark“ und „Mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“.
Der vzbv war dabei der Ansicht, der Kindersafthersteller verstoße mit den o.g. Angaben gegen Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel vom 20.12.2006 (HCVO). Diese soll v.a. Verbraucher vor in der Werbung gemachten Angaben schützen, die irreführend oder wissenschaftlich nicht bewiesen sind. Insbesondere an Gesundheitswerbung für Kinder werden durch die Verordnung hohe Anforderungen gestellt. Danach sind Aussagen über die Entwicklung und Gesundheit von Kindern nur möglich, wenn sie in der Verordnung ausdrücklich zugelassen sind. Für die Werbeaussagen der Rotbäckchen Vertriebs-GmbH gab es eine solche Zulassung allerdings laut vzbv nicht.
Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Werbung gegen die Health-Claims-Verordnung der EU verstößt. Für sie stand dabei fest, dass die Rotbäckchen-Werbung auf die Gesundheit von Kindern anspielte. Die streitgegenständlichen Angaben befanden sich direkt unter dem Markenzeichen, dem Mädchen. Zudem wurde das Getränk auf dem Etikett auf der Rückseite selbst als Kindersaft bezeichnet. Das Wort „Kinder“ wird zwar in der Angabe selbst nicht verwendet, allerdings bezieht sich eine Angabe auch dann auf die Gesundheit von Kindern, wenn das Wort „Kinder“ in der Angabe nicht ausdrücklich aufgeführt, die Gesundheit von Kindern aber indirekt angesprochen wird. Diese Voraussetzungen sah das Gericht hier als erfüllt an. Es stehe der Annahme der kindesbezogenen Aussage auch nicht entgegen, dass Erwachsene das Produkt ebenfalls verwenden.
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