Tracking pixel Konzessionsabgaben – Verstoß gegen § 2 KAV und Verletzung von § 3 Abs. 2 KAV · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Konzessionsabgaben – Verstoß gegen § 2 KAV und Verletzung von § 3 Abs. 2 KAV

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Am 15.12.2010 veröffentlichten die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt einen „Gemeinsamen Leitfaden zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers“.


In diesem Leitfaden vertreten Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur die Auffassung, dass der Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung einer Gemeinde bei der Vergabe örtlicher Wegerechte im Sinne der §§ 19, 20 GWB und gegebenenfalls Artikel 102 AEUV insbesondere dann gegeben sei, wenn die Gemeinde

  • die Konzession ohne die nach § 46 Abs. 3 EnWG in Übereinstimmung mit europäischen primärrechtlichen Vorgaben erforderliche Bekanntmachung vergibt,
  • im Rahmen der Konzessionsvergabe Gegenleistungen fordert oder sich zusagen lässt, die im Widerspruch zur KAV stehen, insbesondere unzulässige Nebenleistungen im Sinne des § 3 KAV oder – im Widerspruch zu §§ 1 Abs. 3 und 4, 2 Abs. 6 KAV – die hohe Tarif-Konzessionsabgabe für alle Durchleitungsfälle bei Gaslieferungen,
  • auf die Vertriebstätigkeiten der Bieter oder des Altkonzessionärs einwirkt,
  • ihre Auswahlkriterien und deren Gewichtung gegenüber den Bietern nicht klar benennt,
  • den Interessenten nicht diskriminierungsfrei die netzrelevanten Daten für eine sachgerechte Bewerbung zur Verfügung stellt (Schaffung eines level playing field),
  • ihre Auswahlentscheidung nicht anhand ihrer vorher festgelegten und bekanntgegebenen Auswahlkriterien trifft oder
  • einzelne Bieter, insbesondere mit der Gemeinde verbundene Unternehmen, ohne sachlichen Grund bevorzugt.

Vor diesem Hintergrund befassen sich zunehmend die Gerichte mit vermeintlichen Verstößen gegen die KAV, insbesondere mit der Verletzung des in § 3 KAV reglementierten Nebenleistungsverbots.

Mit Spannung wird die Entscheidung des 3. Senats des OLG Düsseldorf in dem Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 16.09.2009 (GAG Ahrensburg) erwartet.

 

Rückfragen & weitere Informationen:

Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Maslaton & Rechtsanwalt Christian Frohberg,

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